GOÄ A496: Drei-in-eins-Block korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A496
Drei-in-eins-Block, Knie- oder Fußblock
Punktzahl 380  
Einfachsatz 22,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 50,94 € 2,3x
Höchstsatz 77,52 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie den Drei-in-eins-Block nach GOÄ-Ziffer A496 rechtssicher abrechnen, Fallbeispiele korrekt nutzen und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A496

A496 Drei-in-eins-Block, Knie- oder Fußblock (analog Nr. 496)

Die GOÄ-Ziffer A496 beschreibt eine analoge Bewertung für den sogenannten Drei-in-eins-Block sowie für Knie- oder Fußblöcke. Da diese spezifischen regionalanästhetischen Verfahren nicht explizit im ursprünglichen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, erfolgt die Abrechnung analog zur Nummer 496. Diese Ziffer ist mit 380 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) ein Honorar von 50,94 Euro ergibt.

Die Leistung umfasst die gezielte Einbringung von Lokalanästhetika an bestimmte Nervengruppen der unteren Extremität. Ziel ist es, eine temporäre Schmerzfreiheit oder Operationsbereitschaft in den versorgten Arealen herzustellen. Die Ziffer deckt dabei sowohl die Vorbereitung als auch die eigentliche Durchführung der Blockade ab.

GOÄ A496 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der Drei-in-eins-Block stellt eine etablierte Methode zur Leitungsanästhesie des Plexus lumbalis dar. Durch eine einzige Punktion unterhalb des Leistenbandes werden drei wesentliche Nerven blockiert: der Nervus femoralis, der Nervus cutaneus femoris lateralis und der Nervus obturatorius. Dieses Verfahren eignet sich hervorragend für Eingriffe am Oberschenkel sowie zur präoperativen Schmerzlinderung bei einer Schenkelhalsfraktur.

Für eine vollständige Anästhesie des gesamten Beines reicht dieser Block allein jedoch nicht aus. In solchen Fällen muss die Blockade mit einer Ausschaltung des Nervus ischiadicus kombiniert werden. Da der Aufwand hierfür vergleichbar hoch ist, kann auch diese zusätzliche Blockade analog abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A496

Fallbeispiel 1: Schmerztherapie bei Schenkelhalsfraktur

Ein älterer Patient wird mit einer dislozierten Schenkelhalsfraktur eingeliefert. Zur schmerzfreien Lagerung und Vorbereitung auf den Transport führt der Arzt einen Drei-in-eins-Block durch. Die Punktion erfolgt steril unterhalb des Leistenbandes mit Applikation des Lokalanästhetikums. Abgerechnet wird die Ziffer A496 mit dem Regelsatz von 2,3 (50,94 Euro).

Fallbeispiel 2: Kombinierte Blockade bei Knie-Eingriff

Bei einer arthroskopischen Operation am Kniegelenk ist eine umfassende Regionalanästhesie gewünscht. Der Anästhesist führt sowohl einen Drei-in-eins-Block als auch eine separate Ischiadicus-Blockade durch. Da zwei unterschiedliche Versorgungsbereiche blockiert werden, ist der zweimalige analoge Ansatz der Ziffer A496 medizinisch begründet und abrechnungstechnisch korrekt.

Fallbeispiel 3: Postoperative Schmerztherapie mittels Fußblock

Nach einer komplexen Vorfußkorrektur klagt der Patient über starke postoperative Schmerzen. Zur gezielten Schmerzausschaltung wird ein Fußblock appliziert. Diese Leistung wird ebenfalls über die GOÄ-Ziffer A496 analog abgerechnet, um den spezifischen Aufwand der regionalen Leitungsanästhesie abzubilden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A496: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unvollständige Dokumentation der blockierten Nerven. Private Krankenversicherungen fordern oft den Nachweis, dass tatsächlich eine mehrfache Nervenblockade stattgefunden hat, wenn die Ziffer analog herangezogen wird. Zudem wird fälschlicherweise manchmal versucht, die Ziffer mehrfach für dieselbe Punktion anzusetzen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu einfachen Infiltrationen. Eine oberflächliche Gewebeinfiltration darf keinesfalls unter der hochwertigen Ziffer A496 abgerechnet werden. Es muss sich immer um eine gezielte perineurale Applikation handeln.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von mehreren Blockaden im exakt selben Versorgungsgebiet ist unzulässig. Nur bei nachweislich getrennten Punktionen unterschiedlicher Nervenstrukturen ist ein mehrfacher Ansatz der Ziffer A496 oder verwandter Ziffern vertretbar.

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Dokumentation der GOÄ A496: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg sowie das verwendete Lokalanästhetikum exakt vermerkt sein. Auch die Dokumentation des Wirkungseintritts ist für die Plausibilität entscheidend.

Falls technische Hilfsmittel wie ein Nervenstimulator oder Ultraschall verwendet wurden, sollten diese Details ebenfalls festgehalten werden. Dies untermauert nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern erleichtert auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentationsbeispiel: Durchführung eines Drei-in-eins-Blocks rechts bei Schenkelhalsfraktur. Sterile Punktion unterhalb des Leistenbandes. Applikation von 15 ml Prilocain 1 %. Sensorische Blockade des N. femoralis und N. cutaneus femoris lateralis nach 10 Minuten erfolgreich überprüft. Keine Komplikationen.

GOÄ A496: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Adipositas vorkommen. Auch unruhige oder desorientierte Patienten, die eine aufwendigere Überwachung während des Eingriffs erfordern, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Blockade unter sonografischer Sichtkontrolle durchgeführt. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 410 für den Ultraschall zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Auch die Kombination mit postoperativen Überwachungsleistungen ist unter Beachtung der jeweiligen Ausschlusskriterien möglich.

Tipp: Nutzen Sie bei der Verwendung von Ultraschall zur Lagekontrolle der Nadel stets die Ziffer 410 neben der A496. Dies sichert Ihnen das zustehende Honorar für den gesteigerten apparativen Aufwand.

Ziffer A496 in der neuen GOÄ

A496 (Drei-in-eins-Block, Knie- oder Fußblock) wird zur neuen Nummer 1719 „Blockade eines Nervengeflechtes oder einzelner Nerven, auch mittels Katheter" — Festpreis 86,94 € je Sitzung, Dauer bis zu 60 Minuten. Die neue Legende nennt Drei-in-eins-Block, Knie- und Fußblock ausdrücklich als Leistungsbeispiele. Eingeschlossen sind Einleitung und Überwachung: medikamentöse Prämedikation, Venenzugang, Infusionen, Blutdruck- und EKG-Monitoring, Pulsoxymetrie sowie optional Kapnometrie und Blasenkatheter. Wenn die Überwachung über 60 Minuten fortgeführt wird, ist der Zuschlag je vollendete 20 weitere Minuten zusätzlich berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 50,94 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A496

Die GOÄ-Ziffer A496 bewertet den Drei-in-eins-Block sowie den Knie- oder Fußblock analog mit 380 Punkten. Dies entspricht einem Einfachsatz von 22,15 Euro und einem Regelsatz von 50,94 Euro.
Eine mehrfache Abrechnung ist zulässig, wenn unterschiedliche Versorgungsbereiche blockiert werden, wie etwa bei der Kombination eines Drei-in-eins-Blocks mit einer Ischiadicus-Blockade. Beide Verfahren müssen separat dokumentiert und begründet werden.
Ja, die sonografische Führung bei der Blockade kann zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 410 abgerechnet werden. Dies dokumentiert den präzisen Einsatz von Ultraschall zur Identifikation der Nervenstrukturen.
Der Drei-in-eins-Block betrifft den Plexus lumbalis in der Leistengegend. Dabei werden der Nervus femoralis, der Nervus cutaneus femoris lateralis und der Nervus obturatorius gleichzeitig anästhesiert.
Versicherungen bemängeln oft die fehlende Begründung bei der Kombination mit anderen Anästhesieverfahren oder eine unzureichende Dokumentation der blockierten Nerven. Eine detaillierte Erfassung der Punktion und des Erfolgs in der Patientenakte verhindert solche Kürzungen.
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