Der Videoendoskopie-Zuschlag GOÄ A5298 ermöglicht die Abrechnung moderner digitaler Diagnostik. Erfahren Sie, wie Sie den Zuschlag rechtssicher anwenden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5298
Videoendoskopie-Zuschlag zu den Leistungen Nrn. 682 bis 689 GOÄ bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergrößerung) und Aufzeichnung
Die GOÄ-Ziffer A5298 beschreibt einen Zuschlag für die moderne, hochauflösende Endoskopie. Im Gegensatz zur klassischen Glasfaser-Endoskopie wird hierbei ein flexibles digitales Videoendoskop verwendet, das über einen Bildsensor an der Spitze verfügt. Die digitale Bildverarbeitung sowie die Archivierung der Aufnahmen sind in dieser Leistung bereits enthalten.
Die Kennzeichnung mit dem Präfix "A" markiert die analoge Anwendung dieser Gebührenziffer. Dies ermöglicht es Praxen, den technologischen Mehrwert auch bei endoskopischen Untersuchungen außerhalb der Ziffern 682 bis 689 geltend zu machen. Voraussetzung bleibt jedoch stets der Einsatz eines vollwertigen Videosystems.
GOÄ A5298 in der Praxis: Analoge Anwendung bei modernen Endoskopieverfahren
In der modernen Medizin haben digitale Videosysteme die alten Glasfaser-Endoskope nahezu vollständig verdrängt. Die analoge Abrechnung über die Ziffer A5298 ist daher für viele Fachgruppen von großer Bedeutung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Endoskopie durchgeführt wird, die nicht explizit in den Ziffern 682 bis 689 aufgeführt ist.
Typische Anwendungsbereiche finden sich in der Urologie, der Pneumologie oder der HNO-Heilkunde. Durch die digitale Bildweiterverarbeitung können feinste Schleimhautveränderungen dargestellt werden, was die diagnostische Sicherheit erheblich erhöht. Die Abrechnung setzt voraus, dass die technischen Kriterien des verwendeten Geräts exakt erfüllt sind.
Tipp: Achten Sie darauf, dass das verwendete Endoskop über einen integrierten CCD- oder CMOS-Chip an der Spitze verfügt. Reine Aufsteckkameras für herkömmliche Fiberoskope rechtfertigen den Zuschlag nach herrschender Meinung nicht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5298
Fallbeispiel 1: Flexible Video-Cystoskopie in der Urologie
Ein Patient stellt sich zur Abklärung einer Makrohämaturie vor. Der Urologe führt eine flexible Cystoskopie unter Verwendung eines hochauflösenden digitalen Video-Cystoskops durch. Die Befunde werden digital vergrößert und im PACS-System der Praxis archiviert.
Die Abrechnung erfolgt über die Hauptleistung der Ziffer 690 (Cystoskopie). Da ein digitales System genutzt wurde, wird der Zuschlag analog als A5298 zusätzlich in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Flexible Video-Bronchoskopie in der Pneumologie
Bei einem Patienten mit chronischem Husten wird eine diagnostische Bronchoskopie notwendig. Der Pneumologe setzt ein flexibles Video-Bronchoskop ein, um die Segmentabgänge detailliert zu beurteilen. Die Bilddaten werden digital aufgezeichnet.
Neben der Hauptleistung nach Ziffer 695 wird die Ziffer A5298 analog angesetzt. Dies deckt den erhöhten apparativen Aufwand der digitalen Bildverarbeitung adäquat ab.
Fallbeispiel 3: Flexible Video-Nasopharyngoskopie in der HNO-Heilkunde
Zur Abklärung von Schluckbeschwerden erfolgt eine endoskopische Untersuchung des Nasenrachenraums. Der HNO-Arzt nutzt ein extrem dünnes, flexibles Video-Nasopharyngoskop mit digitaler Zoom-Funktion. Die Aufnahmen werden zur Dokumentation gespeichert.
Abgerechnet wird die Ziffer 1426 für die Untersuchung des Nasenrachenraums. Der Zuschlag A5298 wird analog hinzugefügt, um den Einsatz des hochmodernen Videosystems abzubilden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A5298: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der Ansatz des Zuschlags bei der Verwendung von starren Endoskopen. Die Leistungsbeschreibung fordert unmissverständlich ein flexibles Instrument. Bei starren Systemen ist die Berechnung der Ziffer A5298 daher ausgeschlossen und führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern betrifft sogenannte Kameraköpfe, die auf herkömmliche Fiberglasskope aufgesetzt werden. Die Rechtsprechung und die Ärztekammern fordern für den Zuschlag ein echtes Videoendoskop, bei dem der Bildaufnehmer an der Spitze sitzt. Reine Video-Aufsätze erfüllen diese Definition meist nicht.
Achtung: Der Zuschlag A5298 darf pro Sitzung nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Organe oder Abschnitte untersucht wurden. Eine mehrfache Abrechnung am selben Behandlungstag wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ A5298: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein flexibles digitales Videoendoskop zum Einsatz kam. Die bloße Erwähnung einer "Endoskopie" reicht für den Prüffall nicht aus.
Zusätzlich sollten Angaben zur digitalen Bildverarbeitung und zur Archivierung der Bilddaten festgehalten werden. Die Angabe des genauen Gerätetyps im Befundbericht erhöht die Plausibilität der Abrechnung enorm. Dies erleichtert die Argumentation bei Rückfragen der Beihilfestellen.
Dokumentation: Durchführung einer flexiblen Videoskopie mittels [Gerätetyp, z. B. Olympus CYF-V2]. Digitale Bildaufzeichnung und Archivierung im PACS erfolgt. Nutzung der digitalen Vergrößerung zur Befundabsicherung.
GOÄ A5298: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich bei der Ziffer A5298 um einen Zuschlag handelt, ist dieser nicht steigerungsfähig. Der einfache Gebührensatz von 1,0 (8,74 €) ist fest vorgegeben. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad der Untersuchung kann nur über den Steigerungsfaktor der Hauptleistung (z. B. Ziffer 690 oder 695) abgebildet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A5298 wird regelhaft mit den entsprechenden endoskopischen Hauptleistungen kombiniert. Typische Kombinationen umfassen urologische, pneumologische oder HNO-ärztliche Ziffern wie die 690, 695 oder 1426. Wichtig ist, dass die Hauptleistung die Verwendung eines flexiblen Instruments zulässt und erfordert.
Nicht kombiniert werden darf der Analogzuschlag mit den Ziffern 682 bis 689, da für diese der direkte Zuschlag 5298 vorgesehen ist. Eine Doppelberechnung von direktem und analogem Zuschlag in derselben Sitzung ist unzulässig.
Ziffer A5298 in der neuen GOÄ
A5298 (Zuschlag für Bildgebungsverfahren bei endoskopischen Untersuchungen nach GOÄ Nrn. 682–689 und 1785–1790, analog Nr. 5298 GOÄ, 25 v.H. der Basisleistung, BÄK-Abrechnungsempfehlung) hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Die Bildgebung ist in den neuen endoskopischen Leistungen konzeptionell als Bestandteil berücksichtigt und nicht mehr als prozentualer Zuschlag abbildbar.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5298
Was hat nicht gestimmt?