GOÄ A5348: ASD- & PFO-Verschluss korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A5348
Interventioneller Verschluss eines Vorhofseptumdefektes oder eines offenen Foramen ovale
Punktzahl 3800  
Einfachsatz 221,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 398,68 € 1,8x
Höchstsatz 553,73 € 2,5x

Der interventionelle Verschluss von ASD und PFO nach GOÄ-Ziffer A5348 wirft oft Abrechnungsfragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5348

Interventioneller Verschluss eines Vorhofseptumdefektes oder eines offenen Foramen ovale (analog 5348)

Die Ziffer A5348 beschreibt als Analogbewertung den kathetergestützten, minimalinvasiven Verschluss von angeborenen oder erworbenen Defekten im Bereich des Vorhofseptums. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte diese moderne interventionelle Kardiologie nicht im Detail abbildet, erfolgt die Abrechnung analog zur Referenzziffer 5348. Diese Ziffer deckt den gesamten Prozess des Einbringens eines Schirmsystems (Occluder) über einen venösen Zugang bis hin zur korrekten Platzierung im Herzen ab.

Die Leistung umfasst die präzise Sondierung des Defekts, das Ausmessen der anatomischen Gegebenheiten mittels Ballon-Sizing sowie die abschließende Freisetzung des Implantats. Alle standardmäßig dazugehörigen Schritte wie die lokale Anästhesie der Punktionsstelle, die Einbringung der Schleusen und die radiologische Durchleuchtungskontrolle sind in der Bewertung enthalten. Vorbemerkungen des entsprechenden Abschnitts der GOÄ bezüglich der Kombination von operativen und radiologischen Leistungen sind hierbei zwingend zu beachten.

GOÄ A5348 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Der interventionelle Verschluss mittels Schirmchenprothese kommt vor allem bei zwei klinischen Entitäten zum Einsatz: dem Vorhofseptumdefekt (ASD) vom Sekundum-Typ (ASD II) und dem offenen Foramen ovale (PFO). Während der ASD-Verschluss meist zur Vermeidung einer chronischen Rechtsherzbelastung und pulmonalen Hypertonie indiziert ist, erfolgt der PFO-Verschluss primär als Sekundärprophylaxe nach einer kryptogenen ischämischen Schlaganfall- oder TIA-Episode.

Für eine rechtssichere Abrechnung muss die medizinische Notwendigkeit klar aus der Indikationsstellung hervorgehen. Bei einem PFO-Verschluss ist beispielsweise der Nachweis eines stattgehabten thromboembolischen Ereignisses ohne andere erkennbare Ursache (kryptogener Insult) essenziell. Die Abgrenzung zu rein diagnostischen Rechtsherzkatheteruntersuchungen ist wichtig, da die therapeutische Intervention den Schwerpunkt der Sitzung darstellt.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass vor der Durchführung des Eingriffs eine interdisziplinäre Evaluation (z. B. neurologisches Konsil bei PFO) stattgefunden hat und dokumentiert ist, um Erstattungsansprüche der privaten Krankenversicherungen abzusichern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5348

Fallbeispiel 1: Interventioneller PFO-Verschluss nach kryptogenem Insult

Ein 45-jähriger Patient stellt sich nach einem neurologisch gesicherten, kryptogenen ischämischen Schlaganfall vor. In der transösophagealen Echokardiographie zeigte sich ein persistierendes offenes Foramen ovale mit ausgeprägtem Rechts-Links-Shunt unter Valsalva-Manöver. Es erfolgt der erfolgreiche interventionelle Verschluss mittels eines 25-mm-PFO-Occluders unter Durchleuchtungskontrolle.

Die Begründung für die Abrechnung stützt sich auf die leitliniengerechte Sekundärprophylaxe bei nachgewiesenem Shunt. Abgerechnet wird die Ziffer A5348 zum Regelsatz (1,8-fach), da der Eingriff ohne anatomische Besonderheiten oder Komplikationen verlief.

Fallbeispiel 2: Komplexer ASD-II-Verschluss bei ausgeprägtem Septumaneurysma

Bei einer 58-jährigen Patientin mit zunehmender Belastungsdyspnoe und echokardiographisch nachgewiesener Rechtsherzbelastung wird ein ASD II diagnostiziert. Das Vorhofseptum zeigt sich im Bereich des Defekts hochgradig aneurysmatisch und instabil, was die Verankerung des Occluders erheblich erschwert. Durch mehrfaches vorsichtiges Repositionieren gelingt schließlich die stabile Platzierung eines 30-mm-ASD-Schirmchens.

Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse und des deutlich erhöhten Zeitaufwands ist eine Steigerung gerechtfertigt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A5348 unter Anwendung des 2,5-fachen Steigerungssatzes mit detaillierter Begründung der anatomischen Erschwernis.

Fallbeispiel 3: Verschluss eines ASD II mit Ballon-Sizing unter TEE-Monitoring

Ein 35-jähriger Patient erhält einen interventionellen Verschluss eines moderaten Vorhofseptumdefekts. Zur exakten Bestimmung des Defektdurchmessers wird ein intraoperatives Ballon-Sizing (Messballon-Technik) durchgeführt. Die Prozedur verläuft komplikationslos und führt zu einem vollständigen Verschluss des Defekts ohne Rest-Shunt.

Das Ballon-Sizing ist integraler Bestandteil der Defektvermessung und wird nicht separat berechnet. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A5348 zum Regelsatz, da die Vermessung im Leistungsumfang der analogen Ziffer enthalten ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5348: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A5348 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von diagnostischen Herzkatheterleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen regelmäßig Rechnungen, wenn am selben Tag eine diagnostische Rechts- oder Linksherzkatheteruntersuchung (z. B. nach Ziffer 5342 oder 5345) ohne eigenständige, über den Verschluss hinausgehende Indikation abgerechnet wird. Diagnostische Schritte, die unmittelbar der Durchführung der Intervention dienen, sind mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung der intraoperativen Bildgebung. Die Durchleuchtungsleistungen zur Positionierung des Occluders dürfen nicht separat nach den Ziffern des Abschnitts O (Strahlendiagnostik) berechnet werden, da sie untrennbarer Bestandteil der interventionellen Leistung sind. Auch die transösophageale Echokardiographie (TEE) zur reinen Platzierungskontrolle während des Eingriffs wird von Prüfern oft als Bestandteil der Ziffer A5348 angesehen, es sei denn, sie wird von einem separaten Arzt (z. B. Anästhesisten oder Kardiologen ohne Interventionsbeteiligung) erbracht und gesondert begründet.

Achtung: Vermeiden Sie die zeitgleiche Abrechnung von Ziffern für einfache Gefäßpunktionen oder das Legen von Verweilkanülen am selben Zugangsweg. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind in der Bewertung der Ziffer A5348 mit 3800 Punkten bereits vollständig berücksichtigt.

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Dokumentation der GOÄ A5348: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss den gesamten Verlauf des Eingriffs detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung der Indikationskriterien (z. B. Shunt-Nachweis, stattgehabte Embolie, Rechtsherzbelastung) und die exakte Beschreibung des verwendeten Implantats (Hersteller, Typ, Größe, Chargennummer) sind zwingend erforderlich.

Falls Erschwernisse auftreten, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen diese im Bericht plastisch und nachvollziehbar geschildert werden. Allgemeine Floskeln wie "schwierige Anatomie" reichen nicht aus. Es müssen konkrete Details wie "ausgeprägtes Septumaneurysma mit multiplen Fenestrierungen" oder "instabile Lage des Occluders mit der Notwendigkeit dreifacher Repositionierung" dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
"Interventioneller PFO-Verschluss bei Zustand nach kryptogenem Insult. Punktion der Vena femoralis rechts, Einbringen einer 9-F-Schleuse. Sondierung des PFO mittels Multipurpose-Katheter. Echokardiographisch gesteuertes Ballon-Sizing des Defekts. Aufgrund eines ausgeprägten, hypermobilen Vorhofseptumaneurysmas gestaltete sich die stabile Verankerung des Schirmchens extrem schwierig; es waren zwei Repositionierungsmanöver erforderlich, bis ein stabiler Sitz ohne Rest-Shunt im TEE dokumentiert werden konnte. Einbringen eines PFO-Occluders (Größe 25 mm, Charge: 12345). Komplikationsloser Verschluss der Punktionsstelle mittels Druckverband."

GOÄ A5348: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der Ziffer A5348 sind:

  • Schwierige anatomische Verhältnisse, wie ein hochgradig mobiles oder aneurysmatisch verändertes Vorhofseptum.
  • Zusätzliche fenestrierte Defekte, die eine präzise Platzierung erschweren.
  • Gefahr von thromboembolischen Komplikationen während des Eingriffs bei vorbestehenden Thromben.
  • Erhöhter Zeitaufwand durch notwendige Repositionierungen des Occluders vor der endgültigen Freisetzung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung A5348 können unter Beachtung der Ausschlusskriterien weitere selbstständige Leistungen berechnet werden. Häufige und zulässige Kombinationen umfassen:

  • Ziffer 435: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers oder anderer aufwendiger Techniken, sofern anwendbar und nicht in der Analogbewertung ausgeschlossen.
  • Ziffer 652: EKG-Überwachung während des Eingriffs (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Überschneidung mit der Anästhesie vorliegt).
  • Ziffer 846: Intravenöse Infusion, falls diese als eigenständige Leistung über einen separaten Zugang erfolgt.

Nicht zulässig ist in der Regel die Kombination mit Ziffern für die routinemäßige intraoperative Durchleuchtung oder Standard-Laborparameter, die im Rahmen des Eingriffs erhoben werden. Jede Kombination sollte vorab auf Plausibilität und medizinische Unabhängigkeit geprüft werden.

Ziffer A5348 in der neuen GOÄ

A5348 (Vorhofverschluss mittels ACP/Amplatzer Cardiac Plug, analog Nr. 629 plus analog Nr. 5348 GOÄ) wird durch Nummer 3012 „Zuschlag für den interventionellen Verschluss des linken Vorhofohres mittels Okkluder, ggf. einschließlich transösophagealer Echokardiographie" — Festpreis 200,00 € je Eingriff abgebildet. Der Zuschlag setzt das gleichzeitige Ansetzen der interventionellen Grundleistung 3001 oder 3007 voraus, die separat aus der jeweiligen Katheter-Grundleistung generiert wird. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 398,68 € — der neue Zuschlag vergütet den Eingriff deutlich geringer als die bisherige Analogkonstruktion.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5348

Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A5348 beträgt 398,68 Euro. Dieser Satz kommt bei durchschnittlich schwierigen Eingriffen ohne Komplikationen zur Anwendung. Bei erhöhtem Aufwand kann mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden.
Ja, die GOÄ A5348 ist eine Analoggebühr, die für den interventionellen Verschluss eines Vorhofseptumdefektes (ASD) oder eines offenen Foramen ovale (PFO) herangezogen wird. Als Referenz dient die Ziffer 5348 aus der Gebührenordnung. Dies ermöglicht eine zeitgemäße Abrechnung dieses modernen kathetergestützten Verfahrens.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist durch anatomische Besonderheiten wie ein ausgeprägtes Aneurysma des Septums oder schwierige Sondenpassagen gerechtfertigt. Auch ein erhöhtes Risiko für Thromboembolien oder intraoperative Herzrhythmusstörungen kann als Begründung dienen. Die Erschwernisse müssen stets patientenbezogen und detailliert im OP-Bericht dokumentiert sein.
Die Abrechnung einer diagnostischen Herzkatheteruntersuchung neben der GOÄ A5348 ist in der Regel nicht zulässig, wenn diese der unmittelbaren Vorbereitung oder Überprüfung des Verschlusses dient. Lediglich eigenständige, medizinisch indizierte diagnostische Leistungen, die über das übliche Maß des Eingriffs hinausgehen, können separat begründet werden. Meist sind die diagnostischen Schritte jedoch mit der Hauptleistung abgegolten.
Die transösophageale Echokardiographie (TEE) zur Steuerung des Eingriffs ist ein integraler Bestandteil der Überwachung und kann meist nicht vollumfänglich separat berechnet werden, sofern sie zur Standardprozedur gehört. Wird die TEE jedoch von einem separaten Untersucher zur reinen Diagnostik durchgeführt, gelten gesonderte Bestimmungen. In der Regel ist die intraoperative Bildgebung zur Platzierung des Occluders in der Bewertung der Ziffer A5348 bereits berücksichtigt.
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