GOÄ A5357: Renale Denervation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A5357
renale Denervation
Punktzahl 3500  
Einfachsatz 204,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 367,22 € 1,8x
Höchstsatz 510,02 € 2,5x

Die Abrechnung der renalen Denervation nach GOÄ-Ziffer A5357 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Analogziffer rechtssicher anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5357

A5357: Renale Denervation (z. B. mittels Radiofrequenz- oder Ultraschallablation) – analog zu Ziffer 5357.

Die GOÄ-Ziffer A5357 beschreibt die renale Denervation als analoge Bewertung. Da dieses moderne interventionelle Verfahren in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte nicht direkt abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog zur Ziffer 5357. Diese Ziffer deckt die gezielte Verödung von Nervenfasern in der Wand der Nierenarterien ab, um den sympathischen Nerventonus zu senken.

Die Leistung umfasst die Einbringung des Ablationskatheters, die präzise Positionierung in den Nierenarterien sowie die Durchführung der eigentlichen Ablationsprozedur mittels Radiofrequenzenergie oder Ultraschall. Vorbereitende und nachbereitende Maßnahmen, die unmittelbar mit dem Eingriff zusammenhängen, sind ebenfalls mit dieser Ziffer abgegolten. Eine sorgfältige Abgrenzung zu diagnostischen Schritten ist für die korrekte Liquidation essenziell.

GOÄ A5357 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die renale Denervation stellt eine hochspezialisierte Behandlungsoption dar, die vor allem in der interventionellen Kardiologie und Nephrologie Anwendung findet. Die wichtigste Indikation für die Abrechnung der GOÄ A5357 ist die therapieresistente arterielle Hypertonie. Ein Patient gilt als therapieresistent, wenn der Blutdruck trotz einer optimierten Dreifachkombination von Antihypertensiva (inklusive eines Diuretikums) über den Zielwerten verbleibt.

Darüber hinaus kann das Verfahren bei ausgeprägten Unverträglichkeiten gegenüber den gängigen Blutdrucksenkern in Betracht gezogen werden. Vor der Durchführung des Eingriffs muss eine umfassende sekundäre Hypertoniediagnostik erfolgen, um andere behandelbare Ursachen des Bluthochdrucks auszuschließen. Nur bei gesicherter Indikation ist die medizinische Notwendigkeit gegeben, die von den privaten Kostenträgern gefordert wird.

Tipp: Dokumentieren Sie die antihypertensive Medikation der letzten Monate lückenlos, um die Therapieresistenz im Falle einer Nachfrage der privaten Krankenversicherung zweifelsfrei nachweisen zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5357

Fallbeispiel 1: Klassische therapieresistente Hypertonie

Ein 58-jähriger Patient stellt sich mit einem dauerhaft erhöhten Blutdruck von durchschnittlich 165/95 mmHg vor. Er nimmt bereits vier antihypertensive Wirkstoffe in maximaler Dosierung ein, darunter ein Diuretikum. Nach Ausschluss sekundärer Hypertonieformen wird eine bilaterale renale Denervation mittels Radiofrequenzkatheter durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ A5357 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach), da keine intraoperativen Besonderheiten auftraten.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Anatomie bei der Ablation

Bei einer 64-jährigen Patientin mit therapieresistenter Hypertonie zeigt sich anatomisch eine ausgeprägte Elongation und Lumeneinengung beider Nierenarterien. Der Eingriff gestaltet sich durch die schwierige Sondierung der Gefäßabgänge und die notwendige mehrfache Repositionierung des Katheters zeitlich sehr aufwendig. Die Abrechnung der GOÄ A5357 erfolgt hier mit dem Höchstsatz (2,5-fach) unter Angabe der anatomischen Besonderheiten als Begründung.

Fallbeispiel 3: Denervation bei ausgeprägter Medikamentenunverträglichkeit

Ein 50-jähriger Patient leidet unter schwerem Bluthochdruck, verträgt jedoch aufgrund schwerer Nebenwirkungen (u.a. Knöchelödeme, Reizhusten, Bradykardie) keine ausreichende medikamentöse Kombinationstherapie. Nach interdisziplinärer Abwägung wird die renale Denervation durchgeführt. Die Liquidation der GOÄ A5357 erfolgt zum Regelsatz, wobei die Medikamentenunverträglichkeit als primäre Indikation in der Akte dokumentiert wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5357: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der renalen Denervation ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden regelmäßig, wenn neben der GOÄ A5357 separate Ziffern für die reine Katheterpositionierung oder die thermische Verödung am selben Gefäß abgerechnet werden. Diese Teilschritte sind mit der Analogbewertung bereits abgegolten.

Zudem führt das Fehlen einer dokumentierten Therapieresistenz oft zur Ablehnung der Erstattung. Kostenträger fordern den Nachweis, dass alle konservativen und medikamentösen Therapieoptionen ausgeschöpft wurden. Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu rein diagnostischen Angiographien; diese dürfen nur dann zusätzlich berechnet werden, wenn sie eine eigenständige, über die bloße Platzierungskontrolle hinausgehende diagnostische Relevanz besitzen.

Achtung: Vermeiden Sie es, die renale Denervation ohne vorherige Durchführung und Dokumentation eines 24-Stunden-Blutdruckprofils abzurechnen, da dies ein häufiger Grund für die Ablehnung der medizinischen Notwendigkeit ist.

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Dokumentation der GOÄ A5357: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarausfälle bei der Abrechnung der GOÄ A5357 zu vermeiden. Im Operationsbericht müssen alle Schritte des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Dazu gehören der Zugangsweg, die Anzahl der applizierten Ablationspunkte pro Nierenarterie sowie die erzielten physikalischen Parameter wie Temperatur und Leistung während der Ablation.

Auch die Dokumentation der Vorbehandlung gehört zwingend in die Patientenakte. Der behandelnde Arzt sollte die genaue Medikation inklusive Dosierung und die Dauer der erfolglosen Therapie festhalten. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationsschema im Bericht erleichtert im Nachgang die Rechtfertigung gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentationsbeispiel: "Renale Denervation beidseits mittels Radiofrequenzablation bei therapierefraktärer Hypertonie unter 4-fach-Medikation. Zugang über A. femoralis rechts. Platzierung des Ablationskatheters in der rechten Nierenarterie (4 Ablationspunkte, jeweils 2 Minuten, max. 50°C) und linken Nierenarterie (5 Ablationspunkte, jeweils 2 Minuten, max. 50°C). Angiographische Kontrolle zeigt intakte Gefäßverhältnisse ohne Dissektion."

GOÄ A5357: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ A5357 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine schwierige Gefäßanatomie, wie stark geschlängelte Nierenarterien, oder das Vorliegen von akzessorischen Nierenarterien, die ebenfalls denerviert werden müssen. Auch ein deutlich erhöhter Zeitaufwand durch intraoperative Blutdruckkrisen kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ A5357 können weitere Leistungen anfallen, die separat berechnungsfähig sind. Hierzu gehören die Ziffern für die Lokalanästhesie oder Analgosedierung sowie die Punktion der Zugangsarterie (z. B. GOÄ 250). Auch die diagnostische Angiographie der Nierenarterien (z. B. GOÄ 5315) ist unter Beachtung der Indikation neben der Denervation ansetzbar, sofern sie nicht ausschließlich der Katheterführung dient. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsregeln verhindert spätere Honorarkürzungen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5357

Die GOÄ-Ziffer A5357 ist eine Analoggebühr zur Abrechnung der renalen Denervation mit einer Bewertung von 3500 Punkten. Sie dient der Honorierung dieses kathetergestützten, interventionellen Verfahrens zur Senkung des Blutdrucks bei therapieresistenter Hypertonie. Die Abrechnung erfolgt analog zur Ziffer 5357.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A5357 beträgt im einfachen Gebührensatz 204,01 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 1,8-fach beläuft sich der Betrag auf 367,22 Euro, während der Höchstsatz von 2,5-fach ein Honorar von 510,02 Euro ermöglicht. Höhere Sätze erfordern eine detaillierte medizinische Begründung.
Die renale Denervation nach GOÄ A5357 wird primär bei Patienten mit einer therapieresistenten arteriellen Hypertonie angewendet. Voraussetzung ist, dass trotz der Einnahme von mindestens drei blutdrucksenkenden Medikamenten keine ausreichende Blutdruckkontrolle erzielt werden kann. Auch eine Unverträglichkeit der Standardmedikation kann eine Indikation darstellen.
Die Ziffer A5357 umfasst die Durchführung der renalen Denervation mittels Katheterablation an den Nierenarterien. Nicht separat berechnet werden dürfen in der Regel die unmittelbaren operativen Teilschritte der Ablation selbst. Begleitende Leistungen wie die Angiographie oder die Punktion von Gefäßen sind unter Beachtung der Ausschlusskriterien separat codierbar.
Private Krankenversicherungen prüfen bei der GOÄ A5357 besonders streng die medizinische Notwendigkeit und die lückenlose Dokumentation der Therapieresistenz. Zudem wird häufig kontrolliert, ob unzulässige Doppelabrechnungen mit anderen interventionellen Ziffern vorliegen. Eine präzise Dokumentation der Vorbehandlung und der intraoperativen Parameter ist daher unerlässlich.
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