GOÄ A5358: Coiling von Hirnarterien – Korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A5358
Abrechnung des Coilings von Hirnarterien
Punktzahl 4500  
Einfachsatz 262,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 472,13 € 1,8x
Höchstsatz 655,73 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung des endovaskulären Coilings von Hirnarterien nach GOÄ-Ziffer A5358. Tipps zu Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5358

A5358 (analog): Endovaskuläre Embolisation von Gefäßfehlbildungen oder Tumoren im Bereich des Kopfes, des Halses oder des Spinalkanals (z. B. Coiling von Hirnarterien) - analog GOÄ-Ziffer 5358.

Die Ziffer A5358 beschreibt eine hochkomplexe, minimalinvasive Intervention in der interventionellen Neuroradiologie. Der Eingriff umfasst den endovaskulären Verschluss von pathologischen Gefäßstrukturen im intrakraniellen Raum. Hierzu wird unter radiologischer Durchleuchtungskontrolle ein Mikrokatheter bis in das Zielgefäß vorgebracht.

Die Leistung beinhaltet die Einbringung von Embolisationsmaterialien wie Platinspiralen (Coils), um das Aneurysma oder die Gefäßfehlbildung dauerhaft vom Blutkreislauf auszuschließen. Da die ursprüngliche Gebührenordnung diese moderne Methode nicht spezifisch abbildet, erfolgt die Abrechnung analog über die Referenzziffer 5358. Die Vorbemerkungen zum Abschnitt O der GOÄ sind hierbei zwingend zu beachten.

GOÄ A5358 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der Ziffer A5358 ist bei verschiedenen schwerwiegenden vaskulären Pathologien des Gehirns gerechtfertigt. Die häufigste Indikation stellt das intrakranielle Aneurysma dar, welches entweder präventiv im unrupturierten Zustand oder als Notfall nach einer Subarachnoidalblutung therapiert wird. Auch arteriovenöse Malformationen (AVM) und dural arteriovenöse Fisteln (dAVF) fallen unter diesen Leistungsbereich.

Für eine erfolgreiche Abrechnung muss die medizinische Notwendigkeit der endovaskulären Rekonstruktion klar aus der Patientenhistorie hervorgehen. Die Abgrenzung zu rein diagnostischen Katheteruntersuchungen ist essenziell, da diese separaten Ziffern unterliegen. Der therapeutische Charakter des Eingriffs steht bei der Ziffer A5358 im Vordergrund.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5358

Fallbeispiel 1: Elektives Coiling eines unrupturierten Aneurysmas

Bei einem Patienten wird im Rahmen einer MRT-Untersuchung ein symptomloses, unrupturiertes Aneurysma der Arteria communicans anterior diagnostiziert. Zur Vermeidung einer zukünftigen Ruptur erfolgt die elektive endovaskuläre Embolisation mittels Platinspiralen. Der Eingriff verläuft komplikationslos und kann mit dem Regelsatz der Ziffer A5358 abgerechnet werden. Die verwendeten Mikrocoils werden als Sachkosten separat liquidiert.

Fallbeispiel 2: Akutes Coiling bei Subarachnoidalblutung (SAB)

Ein Patient wird mit einer akuten Subarachnoidalblutung nach Ruptur eines Aneurysmas der Arteria cerebri media eingeliefert. Es erfolgt eine sofortige Notfall-Embolisation zur Ausschaltung der Blutungsquelle unter erschwerten Bedingungen. Aufgrund des akuten Notfalls und des erhöhten Risikos von Gefäßspasmen wird die Ziffer A5358 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 berechnet. Die Begründung verweist auf die vitale Bedrohung und die anatomische Komplexität.

Fallbeispiel 3: Stent-gestütztes Coiling bei breitbasigem Aneurysma

Bei einem breitbasigen Aneurysma der Arteria carotis interna reicht das einfache Einbringen von Coils nicht aus, da diese in das Muttergefäß vorfallen könnten. Daher wird zusätzlich ein intrakranieller Stent implantiert, der als Widerlager dient (Stent-assisted Coiling). Neben der Ziffer A5358 für das Coiling wird die Stentimplantation über eine entsprechende analoge Ziffer für die Stentplatzierung abgerechnet. Beide Prozeduren müssen im OP-Bericht detailliert getrennt dargestellt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5358: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation dieser Leistung ist die unzulässige Doppelabrechnung von Standard-Lagekontrollen des Katheters. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob die parallel berechneten Angiographien tatsächlich einen eigenständigen diagnostischen Wert hatten. Reine Kontrollaufnahmen zur Überprüfung des Coiling-Ergebnisses sind mit der Gebühr der Hauptleistung abgegolten.

Achtung: Die bloße Platzierung des Mikrokatheters ohne therapeutische Embolisation darf nicht nach A5358 abgerechnet werden. Sollte ein Eingriff abgebrochen werden müssen, sind nur die bis dahin erbrachten Teilleistungen oder diagnostischen Schritte liquidierbar.

Zudem führen unvollständige Angaben zu den verwendeten Materialien regelmäßig zu Kürzungen. Alle eingebrachten Coils und Kathetersysteme müssen mit genauer Bezeichnung und Einzelpreisen auf der Rechnung aufgeführt sein. Ein pauschaler Sachkostenansatz ohne Einzelnachweise wird von den Prüfstellen nicht akzeptiert.

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Dokumentation der GOÄ A5358: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation des Aneurysmas, dessen Größe sowie die Anzahl und Spezifikation der verwendeten Coils dokumentiert werden. Auch die Durchleuchtungszeit und die Menge des applizierten Kontrastmittels sind zwingend zu erfassen.

Dokumentation: Endovaskuläre Embolisation eines unrupturierten Aneurysmas der A. carotis interna rechts. Selektive Sondierung mittels Mikrokatheter. Einbringen von insgesamt 5 Platinspiralen (Coils) unter kontinuierlicher Durchleuchtungskontrolle. Angiographisch vollständiger Verschluss des Aneurysmasacks (Raymond-Roy-Klassifikation Grad I). Keine periinterventionellen Komplikationen.

Besonders wichtig ist die Dokumentation des angiographischen Endergebnisses, beispielsweise unter Verwendung etablierter Klassifikationen wie der Raymond-Roy-Klassifikation. Dies belegt den therapeutischen Erfolg und liefert die medizinische Begründung für den Aufwand des Eingriffs.

GOÄ A5358: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A5358 kann bei überdurchschnittlich schwierigen Behandlungsverläufen über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bis 3,5 sind eine extreme Gefäßtortuosität, ein instabiler Aneurysmahals oder das Vorliegen von Gefäßspasmen. Auch ein zeitaufwendiges Remodeling mittels Ballon- oder Stentunterstützung rechtfertigt eine Erhöhung des Faktors aufgrund des gesteigerten Schwierigkeitsgrades.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für die Schwellenwertüberschreitung stets patientenindividuell. Standardfloskeln wie „erhöhter Zeitaufwand“ ohne konkreten Bezug zur Anatomie oder zum Verlauf werden von Kostenträgern meist abgelehnt.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der therapeutischen Leistung nach A5358 sind die diagnostischen Voruntersuchungen am selben Tag berechenbar, sofern sie eine eigenständige Indikation besitzen. Hierzu gehören die selektiven Darstellungen der hirnversorgenden Gefäße (z. B. GOÄ 5355 oder 5356). Auch die Sachkosten für Einmalmaterialien gemäß § 10 GOÄ wie Schleusen, Führungsdrähte und die Coils selbst sind neben der Gebühr voll erstattungsfähig.

Ziffer A5358 in der neuen GOÄ

A5358 (Coiling von Hirnarterien, analog Nr. 5358 GOÄ, BÄK-Beschluss März 2012) wird zur neuen Nummer 13307 „Intrakranielle Embolisation, auch Coiling einer oder mehrerer Arterien oder von Gefäßfehlbildungen, einschließlich Einstelldurchleuchtung und angiographischer Befundkontrolle, Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten" — Festpreis 1.200,00 € je Eingriff. Das Coiling ist in der neuen Legende ausdrücklich als Leistungsbeispiel genannt; die angiographischen Darstellungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang sind eingeschlossen. Die alte Ausschlussregelung (nicht neben 350, 351, 5295, 5300–5305) entfällt; die neuen Ausschlussverhältnisse sind dem GOÄ-neu-Katalog zu entnehmen. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 472,12 €; der neue Festpreis liegt deutlich darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5358

Das Coiling von Hirnarterien wird analog über die GOÄ-Ziffer A5358 abgerechnet, die sich an der Ziffer 5358 orientiert. Diese Ziffer bewertet die endovaskuläre Embolisation mit 4500 Punkten. Im Einfachsatz entspricht dies einem Honorar von 262,29 Euro.
Neben der Ziffer A5358 können die tatsächlich verbrauchten Materialien wie Mikrocoils, Mikrokatheter und Schleusen gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten berechnet werden. Diese teuren Einmalmaterialien müssen detailliert mit Einkaufsnachweis auf der Liquidation ausgewiesen werden. Kontrastmittel sind ebenfalls gesondert erstattungsfähig.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz ist bei anatomischen Besonderheiten wie stark geschlängelten Gefäßen oder einem breiten Aneurysmahals begründet. Auch akute Notfallsituationen wie eine Subarachnoidalblutung oder das Auftreten von Gefäßspasmen rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Ja, eine diagnostische Angiographie ist neben der therapeutischen Embolisation berechenbar, sofern sie einer eigenständigen Indikationsstellung dient und nicht nur der reinen Lagekontrolle während des Eingriffs. Die Ziffern für die selektive Katheterisierung (z. B. GOÄ 5355) müssen dann die diagnostische Phase abbilden. Reine Kontrollaufnahmen während des Coilings sind mit der Gebühr für die A5358 abgegolten.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Indikation, der genaue Gefäßzugang, die Anzahl und Maße der Coils sowie die Durchleuchtungszeit lückenlos dokumentiert werden. Zudem sollte das angiographische Endergebnis, beispielsweise unter Verwendung der Raymond-Roy-Klassifikation, im OP-Bericht festgehalten werden. Dies beugt Beanstandungen durch private Krankenversicherungen effektiv vor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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