So rechnen Sie die GOÄ-Ziffer A5295 für aufwendige Dokumentationen rechtssicher und betriebswirtschaftlich erfolgreich ab. Alle Tipps und Fallbeispiele.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5295
Die Gebührenordnungsziffer A5295 ist eine Analogziffer, die auf der Referenzziffer 5295 basiert. Der offizielle Leistungstext der Referenzziffer lautet:
Computergestützte Analyse von Bilddaten (z. B. 3D-Rekonstruktion) einschließlich anschließender Befundung, zusätzlich zu der/den zugrundeliegenden Untersuchung(en) - gegebenenfalls auch an einem separaten Arbeitsplatz
In der Abrechnungspraxis wird die Analogziffer A5295 für die Erstellung einer besonders aufwendigen, strukturierten Dokumentation herangezogen. Da die GOÄ im Bereich moderner Dokumentationsanforderungen Lücken aufweist, ermöglicht diese Analogbewertung eine betriebswirtschaftlich angemessene Vergütung komplexer Dokumentationsleistungen.
GOÄ A5295 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?
Die Abrechnung der GOÄ A5295 kommt primär dann infrage, wenn eine strukturierte Dokumentation gefordert ist, die weit über das Maß einer gewöhnlichen Patientenakte hinausgeht. Dies betrifft häufig die Erfassung von Patientendaten für spezielle Register, klinische Studien oder im Rahmen von integrierten Versorgungsverträgen.
Ein typisches Einsatzgebiet ist die detaillierte Erfassung von Krankheitsverläufen bei chronischen Erkrankungen, bei denen standardisierte Bögen ausgefüllt werden müssen. Die Leistung setzt voraus, dass der zeitliche und inhaltliche Aufwand die normale Dokumentationspflicht deutlich übersteigt.
Tipp: Die Analogabrechnung sollte auf der Rechnung explizit als solche gekennzeichnet werden, indem der Begriff "analog" sowie die tatsächlich erbrachte Leistung (z. B. "Strukturierte Dokumentation im Rahmen von...") aufgeführt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5295
Fallbeispiel 1: Dokumentation für ein onkologisches Register
Ein Patient mit einem fortgeschrittenen Mammakarzinom wird in ein nationales Tumorregister aufgenommen. Die behandelnde Onkologin dokumentiert den detaillierten Krankheitsverlauf, die Therapiemodalitäten und die Nebenwirkungen auf einem mehrseitigen, standardisierten Erfassungsbogen.
Da diese Leistung einen erheblichen Mehraufwand darstellt und nicht Teil der regulären Krankenakte ist, erfolgt die Abrechnung der Analogziffer A5295. Die Begründung verweist auf die zeitaufwendige Erfassung für das klinische Register.
Fallbeispiel 2: Strukturierte Schmerzdokumentation
Im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie füllt der behandelnde Arzt eine umfassende, standardisierte Verlaufsdokumentation aus. Diese enthält detaillierte Angaben zu Schmerzskalen, Medikationseffekten und psychosozialen Faktoren.
Die Abrechnung der GOÄ A5295 ist hier gerechtfertigt, da die strukturierte Schmerzdokumentation eine eigenständige, über die normale Dokumentationspflicht hinausgehende Leistung darstellt. Sie wird mit dem Regelsatz von 25,18 € liquidiert.
Fallbeispiel 3: Dokumentation bei integrierter Versorgung (IV)
Ein Kardiologe nimmt an einem speziellen Vertrag zur integrierten Versorgung für Herzinsuffizienz-Patienten teil. Für die Qualitätssicherung muss quartalsweise eine umfangreiche, strukturierte Verlaufsdokumentation elektronisch übermittelt werden.
Der Arzt rechnet für diesen administrativen und medizinischen Zusatzaufwand die Ziffer A5295 analog ab. Dies sichert die Honorierung der qualitätssichernden Dokumentation.
Häufige Fehler bei der GOÄ A5295: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer A5295 für die alltägliche, gesetzlich vorgeschriebene Patientendokumentation. Die Erstellung der normalen Patientenakte ist mit den Gebühren für die zugrundeliegenden Beratungen und Untersuchungen abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen die Ziffer häufig, wenn sie parallel zu Berichtsgebühren wie der GOÄ 75 oder GOÄ 85 abgerechnet wird. Es muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine eigenständige, strukturierte Dokumentationsleistung handelt, die nicht in den Berichten enthalten ist.
Achtung: Fehlt auf der Liquidation der Hinweis auf die analoge Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, ist die Rechnung formell fehlerhaft. Dies führt regelmäßig zu sofortigen Kürzungen durch die Erstattungsstellen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ A5295: Praxisbewährte Hinweise
Um Honorarausfälle bei Prüfungen zu vermeiden, muss die erbrachte Leistung lückenlos in der Patientenakte dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, den Namen des Registers, des Programms oder des spezifischen Bogens sowie den zeitlichen Aufwand festzuhalten.
Eine Kopie des ausgefüllten Dokumentationsbogens sollte idealerweise in der elektronischen Patientenakte hinterlegt sein. Dies dient als unumstößlicher Nachweis im Falle einer Nachfrage durch die private Krankenversicherung.
Dokumentation: Strukturierte Verlaufsdokumentation für das nationale Register XY ausgefüllt. Zeitaufwand: 15 Minuten. Dokumentationsbogen im System hinterlegt.
GOÄ A5295: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der Ziffer A5295 liegt beim 1,8-fachen Satz (25,18 €). Bei einem außergewöhnlich hohen Zeitaufwand oder einer extremen Komplexität der Datenstruktur kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Schwellenwert (34,98 €) gesteigert werden.
Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine patientenbezogene, nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind beispielsweise eine "erhöhte Schwierigkeit durch unvollständige Fremdbefunde" oder ein "extremer Zeitaufwand bei multimorbiden Patienten".
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A5295 wird häufig in Kombination mit den Untersuchungsleistungen der GOÄ abgerechnet. Dazu gehören die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder die vollständige Untersuchung eines Organsystems nach GOÄ 7.
Wichtig ist, dass die Dokumentation zeitlich oder logisch von der eigentlichen Untersuchung getrennt stattfindet. Eine zeitgleiche Abrechnung mit aufwendigen Gutachten nach GOÄ 80 oder GOÄ 85 sollte vermieden werden, um Doppelabrechnungen auszuschließen.
Ziffer A5295 in der neuen GOÄ
A5295 (Videokontrolle der Korrelation von elektrophysiologischer Aufzeichnung und Verhaltensbefund, analog Nr. 5295 GOÄ, BÄK-Beschlüsse) wird in der neuen GOÄ nach dem Kontext der Ableitung differenziert:
- Neben Standard-EEG oder Kurzschlaf-EEG: Nummer 4311 „Zuschlag für Video-Beobachtung und/oder -Aufzeichnung einschließlich Auswertung, Dauer mindestens 20 Minuten" — 39,05 € je Sitzung, als Zuschlag zur EEG-Grundleistung.
- Neben Polysomnographie im Schlaflabor: Die Videokontrolle ist als fester Bestandteil in der Polysomnographie integriert; kein separater Ansatz.
- Im Rahmen prächirurgischer Epilepsiediagnostik: Das Vielkanal-Video-EEG-Monitoring ist in der prächirurgischen Langzeitaufzeichnung enthalten und nicht separat berechnungsfähig.
Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 25,18 €. Nur beim Standard- oder Kurzschlaf-EEG ist 4311 separat ansatzfähig; in den anderen Kontexten ist die Videoleistung bereits vergütet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5295
Was hat nicht gestimmt?