GOÄ A5373: Fetalmorphologie korrekt abrechnen – Tipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ A5373
Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie
Punktzahl 1900  
Einfachsatz 110,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 254,72 € 2,3x
Höchstsatz 387,62 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A5373: So rechnen Ärzte die systematische Untersuchung der fetalen Morphologie rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5373

A5373 (analog): Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie (Feindiagnostik im zweiten Trimenon).

Die Analogziffer A5373 basiert auf der Referenzziffer 5373 der Gebührenordnung für Ärzte. Die Analogbewertung ermöglicht die Abrechnung einer hochdifferenzierten Ultraschalluntersuchung, die über die standardmäßige Basis-Sonografie hinausgeht. Diese Leistung umfasst die detaillierte Darstellung und Beurteilung der fetalen Organe sowie die präzise Biometrie zur Erkennung von Entwicklungsstörungen.

Im klinischen Alltag wird diese Ziffer herangezogen, um den erheblichen Mehraufwand einer feindiagnostischen Organschnittbilduntersuchung adäquat abzubilden. Die Untersuchung erfordert hochauflösende Ultraschallgeräte und eine spezielle Qualifikation des Untersuchers. Die systematische Beurteilung aller Organsysteme steht hierbei im Vordergrund.

GOÄ A5373 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der Analogziffer A5373 ist an strenge medizinische Indikationen gebunden. Typischerweise erfolgt diese Untersuchung im Zeitraum zwischen der 19. und 22. Schwangerschaftswoche (zweites Trimenon). Ein begründeter Verdacht auf eine fetale Fehlbildung oder eine familiäre Vorbelastung rechtfertigen den Einsatz dieser hochspezialisierten Diagnostik.

Weitere Indikationen sind mütterliche Risikoerkrankungen wie Diabetes mellitus, ein fortgeschrittenes mütterliches Alter oder auffällige Befunde im Ersttrimesterscreening. Auch nach der Einnahme teratogener Medikamente oder bei Infektionen in der Frühschwangerschaft ist die Durchführung medizinisch indiziert. Die Untersuchung dient dem gezielten Ausschluss von Entwicklungsstörungen des Feten.

Tipp: Um Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte die medizinische Notwendigkeit der feindiagnostischen Untersuchung stets detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5373

Fallbeispiel 1: Verdacht auf fetale Herzfehlbildung

Eine schwangere Patientin in der 21. Schwangerschaftswoche wird aufgrund eines unklaren Vierkammerblicks in der Basis-Sonografie überwiesen. Der Spezialist führt eine hochauflösende fetale Echokardiografie und eine systematische Organdiagnostik durch. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A5373 analog, da eine systematische Untersuchung der fetalen Morphologie zur Abklärung des Verdachts stattfand.

Fallbeispiel 2: Familiäre Belastung mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalte

Bei einer Patientin liegt eine familiäre Disposition für kraniofaziale Fehlbildungen vor. In der 20. Schwangerschaftswoche erfolgt die gezielte, feindiagnostische Untersuchung des fetalen Gesichts und des Skelettsystems. Da die systematische Untersuchung der fetalen Morphologie zum Ausschluss dieser spezifischen Entwicklungsstörung dient, ist die Abrechnung der Ziffer A5373 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Risikoschwangerschaft bei mütterlichem insulinpflichtigem Diabetes

Aufgrund eines präexistenten, schlecht eingestellten Diabetes mellitus der Mutter besteht ein erhöhtes Risiko für fetale Fehlbildungen. Der behandelnde Arzt führt im zweiten Trimenon ein detailliertes Fehlbildungsscreening aller Organsysteme durch. Die aufwendige biometrische und morphologische Vermessung wird über die Analogziffer A5373 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5373: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Basis-Sonografien und der feindiagnostischen Untersuchung. Die Ziffern 5370, 5371 und 5372 dürfen für denselben Untersuchungstag nicht neben der Ziffer A5373 abgerechnet werden, da die morphologische Untersuchung die Biometrie bereits einschließt. Private Krankenversicherungen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung.

Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern ist das Fehlen einer klaren medizinischen Indikation. Die reine Durchführung auf Wunsch der Eltern ohne medizinische Begründung ("Baby-Viewing") rechtfertigt keine Abrechnung der Ziffer A5373 als medizinisch notwendige Heilbehandlung. In solchen Fällen muss die Leistung als Verlangensleistung nach § 12 GOÄ vereinbart werden.

Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A5373 setzt eine vollständige systematische Untersuchung aller vorgeschriebenen Organstrukturen voraus. Eine unvollständige Untersuchung darf nicht unter dieser Ziffer liquidiert werden.

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Dokumentation der GOÄ A5373: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der schriftliche Befundbericht muss alle untersuchten Organe und Strukturen explizit aufführen. Dazu gehören unter anderem das Zentralnervensystem, das Gesicht, das Herz, der Magen-Darm-Trakt, die Nieren und ableitenden Harnwege sowie das Skelettsystem. Auch die biometrischen Daten wie BPD, FOD, ATD und FL müssen dokumentiert sein.

Zusätzlich zur schriftlichen Dokumentation ist die Bilddokumentation der wichtigsten Schnittebenen zwingend erforderlich. Die Speicherung der Ultraschallbilder im Praxis-Archiv dient als rechtssicherer Nachweis der erbrachten Leistung. Fehlen diese Nachweise, kann die Erstattung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rückwirkend versagt werden.

Dokumentation: Systematische fetale Organdiagnostik in SSW 20+4 bei V.a. fetale Entwicklungsstörung. Schädel/Gehirn unauffällig (Seitenventrikel, Kleinhirn dargestellt). Gesichtsprofil intakt, keine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte darstellbar. Herz: Vierkammerblick und Ausflussbahnen symmetrisch. Abdomen: Magen- und Blasenfüllung regelrecht. Extremitäten: Alle vier Gliedmaßen mit Händen und Füßen unauffällig dargestellt. Biometrie: BPD 48mm, FOD 62mm, ATD 45mm, FL 33mm. Bilddokumentation archiviert.

GOÄ A5373: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A5373 kann bei erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen Untersuchungsbedingungen über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine ungünstige fetale Lage, eine ausgeprägte mütterliche Adipositas oder eine Zwillingsschwangerschaft. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A5373 können weitere gebührenrechtlich selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Häufig wird die fetale Echokardiografie nach Ziffer 5375 oder die Doppler-Sonografie der fetomaternalen Gefäße nach den Ziffern 5377 und 5378 kombiniert. Es ist darauf zu achten, dass jede dieser Leistungen eine eigenständige medizinische Indikation aufweist und die jeweiligen Leistungsinhalte sich nicht überschneiden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5373

Die GOÄ-Ziffer A5373 ist eine Analogziffer für die systematische Untersuchung der fetalen Morphologie und Biometrie im zweiten Trimenon. Sie wird für die feindiagnostische Organschnittbilduntersuchung herangezogen. Die Abrechnung erfolgt analog zur Ziffer 5373 mit 1900 Punkten.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A5373 beträgt beim einfachen Gebührensatz 110,75 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 liegt das Honorar bei 254,72 Euro. Der Höchstsatz von 3,5 ermöglicht ein Honorar von bis zu 387,62 Euro.
Neben der GOÄ-Ziffer A5373 dürfen die Basis-Ultraschallziffern 5370, 5371 und 5372 am selben Untersuchungstag nicht abgerechnet werden. Diese Leistungen sind in der umfassenden morphologischen Untersuchung bereits enthalten. Eine Nebeneinanderberechnung führt regelmäßig zu Kürzungen durch die Kostenträger.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen zulässig. Typische Gründe hierfür sind eine ungünstige Lage des Feten, eine ausgeprägte mütterliche Adipositas oder Mehrlingsschwangerschaften. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, eine lückenlose Bilddokumentation der wichtigsten Schnittebenen ist für die Abrechnung der GOÄ A5373 zwingend erforderlich. Die Aufnahmen müssen zusammen mit dem schriftlichen Befundbericht im Archiv der Praxis hinterlegt werden. Dies dient als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und Vollständigkeit bei eventuellen Prüfungen.
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