GOÄ A5377: 3D-Rekonstruktion richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A5377
Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,63 € 1,0x
Höchstsatz 46,63 € 1,0x

So rechnen Sie die computergestützte 3D-Rekonstruktion nach einer DVT rechtssicher und fehlerfrei nach GOÄ-Ziffer A5377 ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5377

Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion (analog zu Ziffer 5377)

Die Analogziffer A5377 beschreibt eine hochspezialisierte computergestützte Bildanalyse, die auf den Rohdaten einer zuvor durchgeführten digitalen Volumentomographie (DVT) basiert. Diese Leistung umfasst die aufwendige mathematische Aufbereitung der Schichtbilder zu einem dreidimensionalen Volumenmodell. Durch diese dreidimensionale Rekonstruktion können anatomische Strukturen aus beliebigen Winkeln visualisiert und präzise vermessen werden.

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer räumlichen Zuordnung komplexer anatomischer Verhältnisse. Die Leistung ist abzugrenzen von einfachen zweidimensionalen Multiplanaren Reformatierungen (MPR). Nur die echte, volumetrische 3D-Visualisierung rechtfertigt den Ansatz dieser Analoggebühr.

GOÄ A5377 in der Praxis: Indikationsstellung und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ A5377 konzentriert sich vor allem auf die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie die anspruchsvolle Implantologie. Auch in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zur Darstellung komplexer Nebenhöhlenanatomie findet das Verfahren regelmäßige Anwendung. Die präoperative Planung profitiert maßgeblich von der detailgetreuen Darstellung der knöchernen Strukturen.

Ein typisches Szenario ist die Beurteilung des verbleibenden Knochenangebots vor einer Implantation im posterioren Oberkiefer. Hierbei ermöglicht die 3D-Rekonstruktion eine exakte Vermessung des Abstands zum Sinus maxillaris. Auch die Lagebeziehung retinierter Zähne zum Nervus alveolaris inferior lässt sich so sicher bestimmen.

Tipp: Die Indikation für die 3D-Rekonstruktion sollte stets explizit aus der Zuweisung oder der eigenen Behandlungsplanung hervorgehen, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5377

Fallbeispiel 1: Präimplantologische Diagnostik

Ein Patient stellt sich zur Planung von Implantaten im zahnlosen Seitenzahnbereich des Unterkiefers vor. Zur Beurteilung der Knochenbreite und des Nervverlaufs wird eine DVT angefertigt. Die anschließende 3D-Rekonstruktion dient der exakten Positionierungsplanung der Implantate. Abgerechnet wird die DVT-Leistung zusammen mit der Analogziffer A5377 für die computergestützte Analyse.

Fallbeispiel 2: Lagebestimmung eines verlagerten Zahnes

Bei einem Jugendlichen zeigt sich ein retinierter und verlagerter Eckzahn im Oberkiefer. Zur Planung des chirurgischen Freilegungsweges erfolgt eine DVT-Aufnahme. Die computergestützte dreidimensionale Darstellung verdeutlicht die genaue Lagebeziehung zu den Nachbarzähnen. Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende DVT-Ziffer und die Ziffer A5377.

Fallbeispiel 3: Beurteilung einer Kiefergelenksarthropathie

Bei Verdacht auf degenerative Veränderungen des Kiefergelenks wird eine hochauflösende DVT durchgeführt. Die anschließende 3D-Analyse ermöglicht die plastische Darstellung von knöchernen Usuren und Osteophyten. Neben der radiologischen Grundleistung wird die computergestützte Rekonstruktion nach A5377 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5377: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung von einfachen Schichtbilddarstellungen mit einer echten dreidimensionalen Rekonstruktion. Private Krankenversicherungen fordern bei der Prüfung oft den Nachweis, dass tatsächlich eine volumetrische Rekonstruktion stattgefunden hat. Reine Standard-Schnittbilddarstellungen der DVT-Software genügen diesen Anforderungen nicht.

Zudem darf die Ziffer A5377 nicht ohne die zugrundeliegende bildgebende Primärleistung abgerechnet werden. Die computergestützte Analyse setzt zwingend die Erzeugung von Primärdaten voraus. Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Berechnung bei der Auswertung verschiedener Segmente desselben Datensatzes, was unzulässig ist.

Achtung: Die Auswertung eines einzigen DVT-Datensatzes rechtfertigt die Ziffer A5377 nur einmal, unabhängig davon, wie viele verschiedene Ansichten oder Rekonstruktionen generiert werden.

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Dokumentation der GOÄ A5377: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Fragestellung, die den Einsatz der 3D-Rekonstruktion begründet, klar dokumentiert sein. Auch der konkrete diagnostische Mehrwert gegenüber der einfachen DVT-Betrachtung sollte kurz skizziert werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, repräsentative 3D-Bilder oder Screenshots der Rekonstruktion im PACS-Archiv zu sichern. Der schriftliche Befundbericht muss die Ergebnisse der dreidimensionalen Analyse explizit erwähnen. Dies dokumentiert den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die klinische Relevanz.

Dokumentation: Indikation: Verdacht auf Wurzelresorption an Zahn 12 durch verlagerten Zahn 13. Durchführung einer DVT und anschließende computergestützte 3D-Rekonstruktion zur räumlichen Lagebeziehung. Befund: Keine Resorption nachweisbar, bukkale Lage des Eckzahns gesichert.

GOÄ A5377: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der Ziffer A5377 um eine analoge Bewertung handelt, die mit einem festen Betrag von 46,63 € hinterlegt ist, ist eine klassische Faktorerhöhung in der Regel nicht vorgesehen. Der Betrag entspricht dem Einfachsatz und ist als Festbetrag konzipiert. Besondere Schwierigkeiten müssen daher über die Begründung der primären DVT-Leistung abgebildet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A5377 wird regelhaft mit den Gebührennummern für die digitale Volumentomographie kombiniert. Im zahnärztlich-ärztlichen Bereich ist dies häufig die GOÄ-Ziffer 5370. Auch die Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie Untersuchungsleistungen ist im klinischen Alltag üblich und zulässig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5377

Die GOÄ-Ziffer A5377 darf für eine computergestützte 3D-Rekonstruktion abgerechnet werden, die sich an eine digitale Volumentomographie (DVT) anschließt. Voraussetzung ist eine medizinisch notwendige, über die Standard-Schnittbilder hinausgehende dreidimensionale Darstellung. Diese muss der plastischen Visualisierung komplexer anatomischer Strukturen dienen.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A5377 beträgt konstant 46,63 €. Da es sich um eine analoge Bewertung mit festem Gebührensatz handelt, entspricht dieser Betrag sowohl dem Einfachsatz als auch dem Höchstsatz. Eine Steigerung über Faktoren ist für diese Ziffer nicht vorgesehen.
Nein, die GOÄ A5377 kann pro DVT-Datensatz nur einmal berechnet werden. Auch wenn mehrere verschiedene 3D-Ansichten oder Rekonstruktionen aus demselben Datensatz erstellt werden, bleibt die Abrechnung auf eine einmalige Gebühr beschränkt. Eine mehrfache Berechnung führt in der Regel zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Die Ziffer wird primär von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Oralchirurgen, HNO-Ärzten und Orthopäden genutzt. Sie kommt überall dort zum Einsatz, wo hochauflösende dreidimensionale Darstellungen knöcherner Strukturen für die Operationsplanung notwendig sind. Besonders in der dentalen Implantologie ist sie fest etabliert.
Für eine erfolgreiche Erstattung müssen die medizinische Indikation und der konkrete diagnostische Mehrwert der 3D-Rekonstruktion in der Patientenakte dokumentiert sein. Zudem sollte der schriftliche Befundbericht die Ergebnisse der dreidimensionalen Analyse explizit beschreiben. Die Speicherung der rekonstruierten Bilddaten im PACS wird dringend empfohlen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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