So rechnen Sie die computergestützte 3D-Rekonstruktion nach einer DVT rechtssicher und fehlerfrei nach GOÄ-Ziffer A5377 ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5377
Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion (analog zu Ziffer 5377)
Die Analogziffer A5377 beschreibt eine hochspezialisierte computergestützte Bildanalyse, die auf den Rohdaten einer zuvor durchgeführten digitalen Volumentomographie (DVT) basiert. Diese Leistung umfasst die aufwendige mathematische Aufbereitung der Schichtbilder zu einem dreidimensionalen Volumenmodell. Durch diese dreidimensionale Rekonstruktion können anatomische Strukturen aus beliebigen Winkeln visualisiert und präzise vermessen werden.
Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer räumlichen Zuordnung komplexer anatomischer Verhältnisse. Die Leistung ist abzugrenzen von einfachen zweidimensionalen Multiplanaren Reformatierungen (MPR). Nur die echte, volumetrische 3D-Visualisierung rechtfertigt den Ansatz dieser Analoggebühr.
GOÄ A5377 in der Praxis: Indikationsstellung und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ A5377 konzentriert sich vor allem auf die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie die anspruchsvolle Implantologie. Auch in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zur Darstellung komplexer Nebenhöhlenanatomie findet das Verfahren regelmäßige Anwendung. Die präoperative Planung profitiert maßgeblich von der detailgetreuen Darstellung der knöchernen Strukturen.
Ein typisches Szenario ist die Beurteilung des verbleibenden Knochenangebots vor einer Implantation im posterioren Oberkiefer. Hierbei ermöglicht die 3D-Rekonstruktion eine exakte Vermessung des Abstands zum Sinus maxillaris. Auch die Lagebeziehung retinierter Zähne zum Nervus alveolaris inferior lässt sich so sicher bestimmen.
Tipp: Die Indikation für die 3D-Rekonstruktion sollte stets explizit aus der Zuweisung oder der eigenen Behandlungsplanung hervorgehen, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5377
Fallbeispiel 1: Präimplantologische Diagnostik
Ein Patient stellt sich zur Planung von Implantaten im zahnlosen Seitenzahnbereich des Unterkiefers vor. Zur Beurteilung der Knochenbreite und des Nervverlaufs wird eine DVT angefertigt. Die anschließende 3D-Rekonstruktion dient der exakten Positionierungsplanung der Implantate. Abgerechnet wird die DVT-Leistung zusammen mit der Analogziffer A5377 für die computergestützte Analyse.
Fallbeispiel 2: Lagebestimmung eines verlagerten Zahnes
Bei einem Jugendlichen zeigt sich ein retinierter und verlagerter Eckzahn im Oberkiefer. Zur Planung des chirurgischen Freilegungsweges erfolgt eine DVT-Aufnahme. Die computergestützte dreidimensionale Darstellung verdeutlicht die genaue Lagebeziehung zu den Nachbarzähnen. Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende DVT-Ziffer und die Ziffer A5377.
Fallbeispiel 3: Beurteilung einer Kiefergelenksarthropathie
Bei Verdacht auf degenerative Veränderungen des Kiefergelenks wird eine hochauflösende DVT durchgeführt. Die anschließende 3D-Analyse ermöglicht die plastische Darstellung von knöchernen Usuren und Osteophyten. Neben der radiologischen Grundleistung wird die computergestützte Rekonstruktion nach A5377 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ A5377: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung von einfachen Schichtbilddarstellungen mit einer echten dreidimensionalen Rekonstruktion. Private Krankenversicherungen fordern bei der Prüfung oft den Nachweis, dass tatsächlich eine volumetrische Rekonstruktion stattgefunden hat. Reine Standard-Schnittbilddarstellungen der DVT-Software genügen diesen Anforderungen nicht.
Zudem darf die Ziffer A5377 nicht ohne die zugrundeliegende bildgebende Primärleistung abgerechnet werden. Die computergestützte Analyse setzt zwingend die Erzeugung von Primärdaten voraus. Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Berechnung bei der Auswertung verschiedener Segmente desselben Datensatzes, was unzulässig ist.
Achtung: Die Auswertung eines einzigen DVT-Datensatzes rechtfertigt die Ziffer A5377 nur einmal, unabhängig davon, wie viele verschiedene Ansichten oder Rekonstruktionen generiert werden.
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Dokumentation der GOÄ A5377: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Fragestellung, die den Einsatz der 3D-Rekonstruktion begründet, klar dokumentiert sein. Auch der konkrete diagnostische Mehrwert gegenüber der einfachen DVT-Betrachtung sollte kurz skizziert werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, repräsentative 3D-Bilder oder Screenshots der Rekonstruktion im PACS-Archiv zu sichern. Der schriftliche Befundbericht muss die Ergebnisse der dreidimensionalen Analyse explizit erwähnen. Dies dokumentiert den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die klinische Relevanz.
Dokumentation: Indikation: Verdacht auf Wurzelresorption an Zahn 12 durch verlagerten Zahn 13. Durchführung einer DVT und anschließende computergestützte 3D-Rekonstruktion zur räumlichen Lagebeziehung. Befund: Keine Resorption nachweisbar, bukkale Lage des Eckzahns gesichert.
GOÄ A5377: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich bei der Ziffer A5377 um eine analoge Bewertung handelt, die mit einem festen Betrag von 46,63 € hinterlegt ist, ist eine klassische Faktorerhöhung in der Regel nicht vorgesehen. Der Betrag entspricht dem Einfachsatz und ist als Festbetrag konzipiert. Besondere Schwierigkeiten müssen daher über die Begründung der primären DVT-Leistung abgebildet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A5377 wird regelhaft mit den Gebührennummern für die digitale Volumentomographie kombiniert. Im zahnärztlich-ärztlichen Bereich ist dies häufig die GOÄ-Ziffer 5370. Auch die Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie Untersuchungsleistungen ist im klinischen Alltag üblich und zulässig.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5377
Was hat nicht gestimmt?