GOÄ A618: H2-Atemtest richtig abrechnen – Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ A618
H2-Atemtest (z. B. Laktosetoleranztest), einschließlich Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnahmen und Messungen der H2-Konzentration, einschließlich Kosten
Punktzahl 341  
Einfachsatz 19,88 € 1,0x
Regelhöchstsatz 35,78 € 1,8x
Höchstsatz 49,69 € 2,5x

Der H2-Atemtest nach GOÄ-Ziffer A618: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A618

A618: H2-Atemtest (z. B. Laktosetoleranztest), einschließlich Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnahmen und Messungen der H2-Konzentration, einschließlich Kosten (analog Nr. 617)

Die Ziffer A618 beschreibt den H2-Atemtest als analoge Bewertung zur Gebührenordnungsnummer 617. Diese Analogie berücksichtigt die vom Gesetzgeber geforderte Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung bezüglich des Zeitaufwands und der methodischen Schwierigkeit. Die Leistung umfasst den gesamten diagnostischen Zyklus zur Feststellung von intestinalen Verwertungsstörungen.

Inbegriffen sind explizit die Verabreichung der jeweiligen Testsubstanz (wie Laktose, Fruktose oder Sorbit), sämtliche Probeentnahmen der Atemluft sowie die anschließenden messtechnischen Bestimmungen der Wasserstoffkonzentration. Da die Leistungsbeschreibung den Zusatz „einschließlich Kosten“ enthält, dürfen verbrauchte Materialien oder die Testlösungen nicht gesondert als Sachkosten in Rechnung gestellt werden.

GOÄ A618 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer A618 konzentriert sich auf den Nachweis von Kohlenhydratmalabsorptionen und bakteriellen Fehlbesiedlungen des Dünndarms (SIBO). Zu den häufigsten Indikationen gehören der Verdacht auf Laktoseintoleranz, Fruktosemalabsorption oder Sorbitunverträglichkeit. Auch der Nachweis einer beschleunigten oder verzögerten oro-zäkalen Transitzeit mittels Laktulose-Atemtest fällt unter diese Ziffer.

Der Test erfordert eine strukturierte Vorbereitung des Patienten, da eine mehrtägige Diät und eine strikte Nüchternphase vor der Untersuchung zwingend notwendig sind. Nach der Bestimmung des Basalwerts nimmt der Patient die gelöste Testsubstanz ein. In festgelegten Intervallen von meist 15 bis 30 Minuten über einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden erfolgen die weiteren Messungen der H2-Konzentration in der Ausatemluft.

Tipp: Da der H2-Atemtest zeitintensiv ist und die Praxisräume über mehrere Stunden blockiert, empfiehlt sich eine präzise Terminplanung. Die kontinuierliche Überwachung des Patienten während der Testphase sichert die Validität der Messergebnisse.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A618

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Laktoseintoleranz

Ein Patient stellt sich mit chronischen Bauchschmerzen, Blähungen und Diarrhö nach dem Verzehr von Milchprodukten vor. Zur Abklärung wird ein H2-Laktose-Atemtest durchgeführt. Nach der oralen Gabe von 50 Gramm Laktose erfolgen über einen Zeitraum von 120 Minuten insgesamt fünf Messungen der H2-Konzentration.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A618 zum Regelsatz (2,3-fach). Da alle Messungen und die Testsubstanz abgegolten sind, dürfen für diesen Test keine zusätzlichen Sachkosten berechnet werden. Begleitende Beratungen am selben Tag sind unter Beachtung der Kombinationsregeln separat ansetzbar.

Fallbeispiel 2: Diagnostik einer Fruktosemalabsorption

Bei anhaltenden postprandialen Beschwerden nach Obstkonsum wird ein Fruktose-Atemtest veranlasst. Der Patient atmet vor und nach der Einnahme von 25 Gramm Fruktose in definierten Abständen in das Messgerät. Die H2-Konzentration steigt signifikant an, was die Diagnose einer Fruktosemalabsorption sichert.

Abgerechnet wird die analoge Ziffer A618. Sollte der Patient während des Tests kollabieren oder eine intensive ärztliche Betreuung benötigen, kann die Ziffer mit einem erhöhten Steigerungsfaktor liquidiert werden. Dies muss in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer bakteriellen Fehlbesiedlung (SIBO)

Zur Abklärung eines Reizdarmsyndroms soll eine bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarms mittels Glukose-H2-Atemtest ausgeschlossen werden. Nach Einnahme von 50 Gramm Glukose zeigt sich ein vorzeitiger H2-Anstieg innerhalb der ersten 60 Minuten, was auf eine Fehlbesiedlung hinweist.

Auch in diesem Fall ist die Ziffer A618 die korrekte Abrechnungsgrundlage. Da es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild und eine separate Testung handelt, ist die Ziffer voll berechnungsfähig. Eventuelle Ernährungsberatungen im Nachgang werden gesondert erfasst.

Häufige Fehler bei der GOÄ A618: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die mehrfache Berechnung der Ziffer A618 innerhalb einer Testreihe. Da der Leistungstext explizit „Probeentnahmen und Messungen“ im Plural nennt, sind sämtliche Einzelmessungen eines Untersuchungstages mit der einmaligen Abrechnung abgegolten. Eine Mehrfachabrechnung pro Kalendertag für denselben Test führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist der separate Ansatz von Sachkosten. Da die Leistungsbeschreibung die Formulierung „einschließlich Kosten“ enthält, sind die Ausgaben für die Testsubstanzen sowie für Einmal-Mundstücke oder Testbeutel mit dem Honorar abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz nach § 10 GOÄ ist für diese Materialien ausgeschlossen.

Achtung: Wird an einem Tag sowohl ein Laktose- als auch ein Fruktose-Atemtest durchgeführt, darf die Ziffer A618 dennoch nur einmal berechnet werden. Die Tests müssen an getrennten Tagen stattfinden, um jeweils eigenständig abrechenbar zu sein.

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Dokumentation der GOÄ A618: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der genaue Ablauf des Tests und alle erhobenen Messwerte detailliert festgehalten werden. Insbesondere die exakten Uhrzeiten der Einzelmessungen und die dokumentierten H2-Werte in Parts per Million (ppm) sind essenziell.

Zusätzlich sollten eventuell auftretende klinische Symptome des Patienten während der Testphase dokumentiert werden. Diese klinischen Begleiterscheinungen stützen nicht nur die Diagnose, sondern dienen auch als Begründung für eine eventuelle Faktorerhöhung bei erschwerten Testbedingungen.

Dokumentationsbeispiel:
H2-Atemtest (Laktose) bei V. a. Laktoseintoleranz. Nüchtern-Basalwert: 4 ppm. Gabe von 50g Laktose in 250ml Wasser um 08:00 Uhr. Messungen: 08:30 Uhr (6 ppm), 09:00 Uhr (12 ppm), 09:30 Uhr (28 ppm, beginnende Meteorismus-Beschwerden), 10:00 Uhr (45 ppm, krampfartige Bauchschmerzen). Test positiv abgeschlossen. Patient stabil entlassen.

GOÄ A618: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer A618 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 45,72 €. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5 (69,58 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein außergewöhnlich hoher Betreuungsaufwand bei Kleinkindern oder Patienten mit kognitiven Einschränkungen.

Auch das Auftreten schwerer vegetativer Reaktionen oder heftiger abdomineller Beschwerden während des Tests, die eine kontinuierliche ärztliche Überwachung oder pflegerische Interventionen erfordern, rechtfertigt eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Am Tag der Durchführung des Atemtests können begleitende ärztliche Leistungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die Ziffer A618 mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) für die initiale Abklärung. Zu beachten ist, dass eine Beratung nach Ziffer 3 nur als einzige Leistung oder in bestimmten, begründeten Ausnahmefällen neben Sonderleistungen berechenbar ist.

Erfolgt parallel zur H2-Messung eine Bestimmung des Blutzuckerspiegels zur Absicherung des Laktosetoleranztests, können die entsprechenden Laborziffern zusätzlich angesetzt werden. Die Blutentnahme hierfür wird mit der Ziffer 250 berechnet, sofern die Voraussetzungen der GOÄ erfüllt sind.

Ziffer A618 in der neuen GOÄ

Der H2-Atemtest wird zur neuen Nummer 3200 — „H2-Atemtest, einschließlich Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnahmen, Messungen, zeitbezogener Dokumentation und Auswertung der H2-Konzentrationen" — mit 38,45 € je Sitzung.

Die neue Legende schließt die zeitbezogene Dokumentation und Auswertung ausdrücklich ein; auch bei mehreren Messungen ist die Ziffer nur einmal pro Test berechnungsfähig. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 35,78 €, die neue Ziffer liegt geringfügig darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A618

Nein, die GOÄ-Ziffer A618 ist je durchgeführtem Test am selben Kalendertag nur einmal berechenbar. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Einzelmessungen oder Atemproben im Rahmen des Tests genommen werden. Eine Mehrfachabrechnung für denselben Untersuchungsgang wird von den Kassen gestrichen.
Nein, die Kosten für die Testsubstanz wie Laktose oder Fruktose dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Leistungsbeschreibung der Ziffer A618 enthält explizit den Zusatz „einschließlich Kosten“. Damit sind alle verbrauchten Materialien und Substanzen mit dem Honorar abgegolten.
Als analoge Referenz für die Ziffer A618 dient die GOÄ-Ziffer 617. Diese Zuordnung berücksichtigt die vom Gesetzgeber geforderte Gleichwertigkeit der Methode bezüglich des Aufwands. Sie sichert eine rechtskonforme Abrechnung des H2-Atemtests im reduzierten Gebührenrahmen.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 2,3 hinaus ist bei besonderem Aufwand zulässig. Dies ist beispielsweise bei ausgeprägten Beschwerden des Patienten während des Tests oder bei erschwerter Durchführung bei Kleinkindern der Fall. Die Begründung muss individuell auf der Liquidation vermerkt werden.
Ja, eine Ernährungsberatung kann neben der Ziffer A618 abgerechnet werden, sofern die formalen Voraussetzungen der jeweiligen Beratungsziffer erfüllt sind. Häufig wird hierfür die Ziffer 1 oder bei chronischen Erkrankungen die Ziffer 3 herangezogen. Achten Sie dabei auf die korrekte Dokumentation der Beratungszeit und -inhalte.
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