GOÄ A619: C-Harnstoff-Atemtest korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A619
Durchführung des C-Harnstoff-Atemtests, einschließlich Verabreichung der Testsubstanz und Probeentnahmen
Punktzahl 227  
Einfachsatz 13,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,82 € 1,8x
Höchstsatz 33,08 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer A619 für den 13C-Harnstoff-Atemtest. Erfahren Sie alles zu Sachkosten, Laborleistungen und Steigerungsfaktoren.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A619

Durchführung des 13 C-Harnstoff-Atemtests, einschließlich Verabreichung der Testsubstanz und Probeentnahmen (analog Nr. 615)

Die GOÄ-Ziffer A619 beschreibt eine analoge Bewertung auf Basis der Ziffer 615. Diese Leistung umfasst den gesamten klinischen Ablauf des Atemtests in der Praxis. Dazu gehören die Vorbereitung des Patienten, die Verabreichung der Testsubstanz sowie die fachgerechte Entnahme der Atemproben zu den definierten Zeitpunkten.

Wichtig ist die Abgrenzung zu rein laborchemischen Leistungen. Die Ziffer A619 deckt ausschließlich die klinische Durchführung und die Probenentnahme ab. Die anschließende Analyse der Proben im Labor ist nicht Teil dieser Gebührenziffer.

2. GOÄ A619 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Der 13C-Harnstoff-Atemtest ist der Goldstandard für den nicht-invasiven Nachweis einer Helicobacter-pylori-Infektion. In der Praxis wird diese Methode vor allem zur Therapiekontrolle nach Eradikationstherapie eingesetzt. Bei einem nachgewiesenen Zwölffingerdarmgeschwür kann der Atemtest eine belastende Kontrollendoskopie vollständig ersetzen.

Beim Magengeschwür bleibt die Kontrollendoskopie wegen des notwendigen Malignomausschlusses zwar weiterhin erforderlich, dennoch liefert der Atemtest hier wertvolle Zusatzinformationen über den Eradikationserfolg. Eine herausragende Bedeutung hat das Verfahren in der Pädiatrie, da Kindern somit eine invasive Spiegelung unter Narkose erspart werden kann.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A619

Fallbeispiel 1: Therapiekontrolle bei Ulcus duodeni

Ein erwachsener Patient stellt sich vier Wochen nach Abschluss einer Eradikationstherapie bei nachgewiesenem Ulcus duodeni zur Kontrolle vor. Es erfolgt die Durchführung des Atemtests in der Praxis. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A619 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 30,43 €. Die Materialkosten für das Testkit werden als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Helicobacter-Diagnostik bei einem Kind

Ein siebenjähriges Kind leidet unter wiederkehrenden Oberbauchschmerzen. Zur Vermeidung einer Gastroskopie wird ein 13C-Harnstoff-Atemtest durchgeführt. Die Durchführung wird mit der Ziffer A619 analog berechnet. Da die Probenentnahme bei dem unruhigen Kind deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,0 gewählt.

Fallbeispiel 3: Eradikationskontrolle bei Ulcus ventriculi

Bei einer Patientin mit abgeheiltem Magengeschwür soll der Eradikationsstatus überprüft werden. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird der Atemtest durchgeführt. Die Praxis rechnet die Untersuchung nach GOÄ 5 und die Testdurchführung nach GOÄ A619 ab. Die Proben werden an ein externes Labor zur massenspektrometrischen Analyse versandt.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ A619: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Einbeziehung von Sachkosten. Die Kosten für die 13C-Harnstoff-Testsubstanz dürfen nicht in die Gebühr der Ziffer einkalkuliert oder über den Steigerungsfaktor abgegolten werden. Dies führt bei Prüfungen der privaten Krankenversicherungen regelmäßig zu Kürzungen.

Zudem darf die Ziffer je Durchführung nur einmal berechnet werden. Auch wenn für den Test ein Nullwert und ein 30-Minuten-Wert entnommen werden, rechtfertigt dies keine mehrfache Abrechnung der Ziffer A619. Die Mehrfachprobenentnahme ist bereits im Leistungstext explizit berücksichtigt.

Achtung: Die Substanzkosten für das 13C-Harnstoff-Präparat müssen als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Liquidation ausgewiesen werden. Eine Mitsteigerung über die Ziffer A619 ist unzulässig.

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5. Dokumentation der GOÄ A619: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarverlusten bei Nachfragen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die Indikation für den Atemtest sowie das Datum des Abschlusses der Eradikationstherapie dokumentiert sein. Auch die genauen Uhrzeiten der Probenentnahmen sollten festgehalten werden.

Falls Besonderheiten während des Tests auftreten, sind diese präzise zu notieren. Dies gilt insbesondere für Compliance-Probleme oder körperliche Beschwerden des Patienten während der Wartezeit. Solche Einträge dienen als direkte Begründung für eine Faktorsteigerung.

Dokumentation: 13C-Harnstoff-Atemtest zur Eradikationskontrolle bei Z. n. Ulcus duodeni (Therapieende vor 5 Wochen). Einnahme der Testsubstanz um 09:00 Uhr nach Basismessung. Zweite Probenentnahme planmäßig um 09:30 Uhr. Keine Komplikationen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass zwischen dem Ende der Antibiotika- bzw. Protonenpumpenhemmer-Einnahme und dem Test der medizinisch geforderte Mindestabstand liegt. Dokumentieren Sie diese Karenzzeit aktiv in der Akte.

6. GOÄ A619: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein stark verzögertes Ausatmen bei pulmonalen Vorerkrankungen oder eine ausgeprägte Übelkeit des Patienten. Auch die Durchführung bei Kleinkindern mit erhöhtem Zuwendungsbedarf rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ A619 können beratende und untersuchende Leistungen abgerechnet werden. Häufig erfolgt die Kombination mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Die eigentliche Laboranalyse der Atemproben wird, sofern sie in der eigenen Praxis erfolgt, über die entsprechenden Laborziffern (z. B. analoge Laborziffern für Massenspektometrie) zusätzlich liquidiert.

Ziffer A619 in der neuen GOÄ

Der 13C-Harnstoff-Atemtest findet seinen Nachfolger in der neuen Nummer 3201 — „13C-Atemtest, z. B. zum Helicobacter-Nachweis, einschließlich Verabreichung der Testsubstanz und Probeentnahme(n), ohne Analyse" — mit 26,22 € je Sitzung.

Wie in der alten Ziffer ist die Analyse selbst nicht enthalten; sie ist über eine Laborziffer gesondert abzurechnen. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 23,81 €, die neue Ziffer liegt etwas darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A619

Ja, die Kosten für die 13C-Harnstoff-Testsubstanz sind nicht in der GOÄ-Ziffer A619 enthalten. Sie können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und erstattet werden.
Die GOÄ-Ziffer A619 ist je Durchführung des Atemtests nur ein einziges Mal berechenbar. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Einzelproben im Rahmen des Tests entnommen werden.
Nein, die anschließende labormedizinische Messung der Proben ist nicht Teil der GOÄ A619. Die Laboranalyse muss separat, in der Regel über entsprechende Ziffern des Abschnitts M, abgerechnet werden.
Der Test dient primär der Therapiekontrolle nach einer Helicobacter-pylori-Eradikation bei Erwachsenen mit nachgewiesenem Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwür. Besonders bei Kindern stellt er zudem eine schonende Alternative zur Kontrollendoskopie dar.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch erschwerte Bedingungen bei der Probenentnahme begründet werden. Typische Beispiele sind mangelnde Compliance bei Kleinkindern oder ausgeprägte Übelkeit des Patienten während der Testphase.
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