GOÄ A624: Analogabrechnung richtig anwenden

4 Min. Lesezeit
GOÄ A624
Nr. 624* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:1. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung, je Sitzung2. Messung der Leitwertveränderungen auf der Haut bei Erkrankungen von Dünndarm, Dickdarm
Punktzahl 330  
Einfachsatz 19,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,62 € 1,8x
Höchstsatz 48,09 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer A624 (analog): Indikationen, Fallbeispiele und Tipps zur Vermeidung von Honorarverlusten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A624

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für die Ziffer A624 keinen originären Leistungstext, da es sich um eine Analogbewertung handelt. Gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ wird diese Ziffer für selbstständige ärztliche Leistungen herangezogen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind.

Nr. 624* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:
1. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung, je Sitzung
2. Messung der Leitwertveränderungen auf der Haut bei Erkrankungen von Dünndarm, Dickdarm

Die Leistung ist mit 330 Punkten bewertet. Sie fällt in den Bereich der physikalisch-medizinischen Diagnostik und wird von verschiedenen Fachgruppen genutzt.

GOÄ A624 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis findet die GOÄ A624 vor allem in zwei klinischen Szenarien Anwendung. Zum einen dient sie der thermographischen Diagnostik mittels Infrarot-Thermographie, um Temperaturverteilungen auf der Körperoberfläche präzise darzustellen. Dies ist besonders bei entzündlichen Prozessen oder Durchblutungsstörungen wertvoll.

Zum anderen wird die Ziffer für die Messung von Haut-Leitwertveränderungen genutzt. Diese Methode kommt vor allem bei funktionellen oder entzündlichen Erkrankungen des Dünn- und Dickdarms zum Einsatz. Sie hilft dabei, vegetative Reaktionen des Körpers objektivierbar zu machen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A624

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei chronisch-entzündlicher Darmerkrankung

Ein Patient stellt sich mit chronischen Bauchschmerzen und Verdacht auf Morbus Crohn vor. Zur Beurteilung der vegetativen Aktivität erfolgt eine Messung der Leitwertveränderungen auf der Haut. Die Messergebnisse zeigen signifikante Abweichungen im Bereich der Projektionszonen des Darms. Abgerechnet wird die GOÄ A624 analog mit dem Regelhöchstsatz von 1,8 (34,62 €).

Fallbeispiel 2: Thermographische Verlaufskontrolle bei Durchblutungsstörungen

Bei einer Patientin mit bekanntem Raynaud-Syndrom wird eine elektronische Infrarot-Thermographie der Hände durchgeführt. Die Messung erfolgt vor und nach einem Kälte-Provokationstest, um die Mikrozirkulation zu beurteilen. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands durch den Provokationstest wird die Ziffer A624 mit dem 2,5-fachen Höchstsatz (48,09 €) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Abklärung eines Reizdarmsyndroms

Ein Patient klagt über rezidivierende Diarrhöen ohne organischen Befund in der Koloskopie. Zur weiteren funktionellen Abklärung wird eine Hautleitwertmessung durchgeführt. Die Untersuchung liefert Hinweise auf eine vegetative Dysregulation. Die Abrechnung erfolgt standardmäßig mit dem 1,8-fachen Satz der GOÄ A624.

Häufige Fehler bei der GOÄ A624: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ A624 ist die unvollständige Rechnungslegung. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss die Rechnung zwingend die Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung sowie den Zusatz "analog" enthalten. Fehlt dieser Hinweis, kann die private Krankenversicherung die Erstattung verweigern.

Achtung: Die bloße Angabe der Ziffer A624 ohne den verständlichen Hinweis auf die analoge Erbringung führt regelmäßig zu formalen Beanstandungen durch die Prüfstellen.

Zudem ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelabrechnungen erfolgen. Die zeitgleiche Abrechnung anderer, nicht-elektronischer thermographischer Verfahren für dasselbe Untersuchungsareal ist ausgeschlossen. Nur die elektronische Infrarotmessung rechtfertigt den Ansatz dieser spezifischen Analogziffer.

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Dokumentation der GOÄ A624: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das verwendete Messgerät sowie die konkreten Messergebnisse detailliert festgehalten werden. Auch die therapeutische Konsequenz aus der Untersuchung sollte kurz skizziert sein.

Dokumentation: Elektronische Infrarot-Thermographie der Hände beidseits bei V.a. funktionelle Durchblutungsstörung. Durchführung der Messung im temperierten Raum. Registrierung deutlicher Temperaturdifferenzen zwischen den Fingern. Befundbericht und Grafik in der Akte gespeichert.

Für die Hautleitwertmessung gilt analog, dass die gemessenen Werte oder Kurvenverläufe reproduzierbar archiviert werden müssen. Eine unzureichende Befunddokumentation ist der häufigste Grund für Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

GOÄ A624: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für medizinisch-technische Leistungen liegt bei 1,8. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei unkooperativen Patienten oder komplexe Messungen unter Provokationsbedingungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A624 lässt sich gut mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Häufig wird sie neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder der eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 angesetzt. Eine Kombination mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen ist im Rahmen der diagnostischen Abklärung meist problemlos möglich.

Tipp: Nutzen Sie bei der Infrarot-Thermographie mit Provokationstests stets eine detaillierte Begründung für den Schwellenwertüberstieg, um Rückfragen der Kostenträger von vornherein zu vermeiden.

Ziffer A624 in der neuen GOÄ

Die Analogziffer A624 fasste zwei methodisch verschiedene Leistungen zusammen; die neue GOÄ trennt sie:

  • 2815 „Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung, Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm, ggf. einschließlich der Untersuchung unter Belastung" (51,15 €) je Sitzung — für die elektronische Infrarot-Thermographie
  • 13917 „Messung der Leitwertveränderung auf der Haut über verschiedene Verfahren (z. B. BFD, BIT)" (46,20 €) je Sitzung — für die Leitwertmessung bei Erkrankungen von Dünn- und Dickdarm

Der alte 2,3-fache Satz lag bei 34,61 €; beide neuen Ziffern liegen deutlich darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A624

Die Ziffer A624 wird analog für thermographische Untersuchungen mittels Infrarotmessung oder für Haut-Leitwertmessungen bei Darmerkrankungen herangezogen. Es handelt sich um eine Analoggebühr nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Die Abrechnung erfolgt mit 330 Punkten.
Der Einfachsatz der GOÄ A624 liegt bei 19,23 Euro. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,8-fach beträgt das Honorar 34,62 Euro. Der Höchstsatz von 2,5-fach bringt einen Erlös von 48,09 Euro.
Die Abrechnung ist bei der Durchführung einer elektronischen Infrarot-Thermographie oder bei der Messung von Hautleitwertveränderungen bei Dünn- oder Dickdarmerkrankungen berechtigt. Typische Indikationen sind funktionelle Darmbeschwerden oder Durchblutungsstörungen. Die medizinische Notwendigkeit muss stets gegeben sein.
Ein häufiger Fehler ist das Vergessen des Zusatzes "analog" auf der Liquidation. Zudem darf die Leistung nicht doppelt mit ähnlichen thermographischen Verfahren berechnet werden. Eine unvollständige Dokumentation der Messergebnisse führt ebenfalls oft zu Beanstandungen.
Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch Provokationstests oder schwierige Messbedingungen beim Patienten. Allgemeine Floskeln werden von den Kassen meist abgelehnt.
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