GOÄ A716: Funktionelle Entwicklung analog abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A716
Prüfung der funktionellen Entwicklung –analog Nr. 716 GOÄ entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 69  
Einfachsatz 4,02 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,25 € 2,3x
Höchstsatz 14,08 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A716 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die funktionelle Prüfung rechtssicher dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A716

Prüfung der funktionellen Entwicklung – analog Nr. 716 GOÄ entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A716 wird als Analogbewertung herangezogen, um die Überprüfung der funktionellen Entwicklung sachgerecht abzubilden. Da die originale Gebührenordnung für Ärzte bestimmte moderne oder spezifische Untersuchungsverfahren nicht direkt auflistet, greift hier die Regelung des § 6 Abs. 2 der GOÄ. Mediziner nutzen diese Ziffer, um die gezielte Überprüfung von Entwicklungsstadien bei Kindern oder Jugendlichen zu liquidieren.

Der Leistungsinhalt umfasst die systematische Beurteilung von Funktionen wie dem Handgebrauch, der Gehfähigkeit oder der Sprachentwicklung. Auch die Sauberkeitserziehung oder die Koordination können Gegenstand dieser Untersuchung sein. Die Erbringung erfordert eine strukturierte Testung und eine anschließende fachliche Bewertung der Ergebnisse.

GOÄ A716 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis findet die Ziffer A716 vor allem in der Pädiatrie sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Anwendung. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Entwicklungsverzögerungen oder die Verlaufskontrolle bei bekannten Störungen. Auch nach schweren Erkrankungen oder Traumata ist die Überprüfung der funktionellen Entwicklung medizinisch indiziert.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Abgrenzung von vorübergehenden Entwicklungsrückständen zu manifesten Entwicklungsstörungen. Die Untersuchung liefert die therapeutische Entscheidungsgrundlage für Folgemaßnahmen wie Logopädie oder Ergotherapie. Durch die analoge Anwendung bleibt die Abrechnung flexibel und bildet den tatsächlichen Aufwand der Diagnostik präzise ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A716

Fallbeispiel 1: Verdacht auf motorische Entwicklungsverzögerung

Ein dreijähriges Kind wird wegen Auffälligkeiten beim Laufen und Greifen in der Praxis vorgestellt. Der Arzt führt eine gezielte Prüfung der Gehfähigkeit und des Handgebrauchs durch. Die Ergebnisse zeigen eine leichte Verzögerung der Feinmotorik. Abgerechnet wird die Ziffer A716 analog zum Regelsatz, da die Untersuchung im üblichen zeitlichen Rahmen blieb.

Fallbeispiel 2: Überprüfung der Sprachentwicklung

Bei einem vierjährigen Patienten besteht der Verdacht auf eine verzögerte Sprachfähigkeit. Der Arzt prüft das Sprachverständnis und die aktive Artikulation im Rahmen eines spielerischen Tests. Die Diagnose bestätigt einen logopädischen Behandlungsbedarf. Die Liquidation erfolgt über die Ziffer A716 analog mit dem Regelhöchstsatz von 9,25 Euro.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach ergotherapeutischer Intervention

Nach einer sechsmonatigen Ergotherapie wird ein Kind zur Verlaufskontrolle des Handgebrauchs vorstellig. Der Arzt testet die funktionelle Verbesserung im Vergleich zum Erstbefund. Die Dokumentation zeigt signifikante Fortschritte in der Koordination. Die Leistung wird mit der Ziffer A716 analog abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A716: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Dokumentation der geprüften Funktionsbereiche. Private Krankenversicherungen fordern oft den Nachweis, welche konkreten Entwicklungsbereiche untersucht wurden. Eine pauschale Erwähnung der Ziffer ohne Details führt regelmäßig zu Kürzungen. Zudem darf die Ziffer nicht für reine Routineuntersuchungen ohne Krankheitswert genutzt werden.

Achtung: Die Ziffer A716 darf nicht zeitgleich mit anderen umfassenden Entwicklungsdiagnostiken berechnet werden, wenn diese den gleichen Leistungsinhalt abdecken. Achten Sie strikt auf die Abgrenzung zu psychiatrischen Testverfahren.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die fehlerhafte Anwendung des Analogparagraphen. Es muss auf der Rechnung klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Analoggebühr nach § 6 Abs. 2 GOÄ handelt. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann zurückgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ A716: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die geprüften Parameter wie Motorik, Sprache oder Koordination explizit genannt werden. Auch die angewandten Testmethoden und die daraus gezogenen therapeutischen Konsequenzen gehören in den Bericht. Dies erleichtert im Nachgang auch die Begründung eventueller Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentationsbeispiel: Prüfung der funktionellen Entwicklung (analog Nr. 716 GOÄ): Handgebrauch beidseits geprüft, Pinzettengriff altersgerecht. Gehfähigkeit unauffällig, Einbeinstand unsicher. Sprachentwicklung verzögert, Logopädie empfohlen.

Zusätzlich sollte die Dauer der Untersuchung vermerkt werden, falls diese den üblichen Rahmen überschreitet. Dies dient als direkte Vorbereitung für eine spätere Faktorerhöhung. Eine strukturierte Dokumentation spart Zeit und sichert Ihren Honoraranspruch nachhaltig.

GOÄ A716: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A716 kann bei erhöhtem Aufwand über den 2,3-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Ein typischer Grund für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz ist eine mangelnde Kooperation des Kindes. Auch eine besonders komplexe Fragestellung, die eine differenzierte Testung mehrerer Funktionsbereiche erfordert, rechtfertigt den höheren Satz. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Liquidation vermerkt sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A716 mit Beratungsleistungen wie der Ziffer 1 oder Ziffer 3 kombiniert. Auch die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 ist in der Praxis üblich. Wichtig ist hierbei, dass die erbrachten Leistungen inhaltlich voneinander abgrenzbar sind und dies aus der Dokumentation hervorgeht.

Tipp: Nutzen Sie bei der Kombination mit Beratungsleistungen präzise Zeitangaben in der Dokumentation. Dies belegt die Eigenständigkeit der jeweiligen Leistungen gegenüber den Prüfstellen der Versicherer.

Ziffer A716 in der neuen GOÄ

Die Prüfung der funktionellen Entwicklung (Analogziffer A716 für die kürzere Untersuchungsvariante) findet in der neuen GOÄ denselben Nachfolger wie A715; der Untersuchungsinhalt bestimmt die Ziffer:

  • 4006 Prüfung der funktionellen Entwicklung einschließlich Sprache, Kommunikation, sozial-emotionaler Entwicklung (19,17 €)
  • 4007 Prüfung einschließlich Grob- und Feinmotorik sowie Wahrnehmungsverarbeitung (17,04 €)

Im neuen Katalog gibt es keine separate Ziffer für eine kürzere Entwicklungsprüfung; die Abgrenzung zur alten A715 spielt für die Abrechnung unter der neuen GOÄ keine Rolle mehr. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 9,25 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A716

Die GOÄ-Ziffer A716 ist eine Analogziffer zur Abrechnung der Prüfung der funktionellen Entwicklung gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ. Sie basiert auf der Originalziffer 716 und bewertet die Überprüfung spezifischer Entwicklungsbereiche wie Motorik oder Sprache. Die Leistung ist mit 69 Punkten bewertet.
Die Abrechnung ist berechtigt, wenn eine gezielte Prüfung funktioneller Entwicklungsstadien wie des Handgebrauchs oder der Gehfähigkeit stattfindet. Dies ist besonders bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder nach neurologischen Ereignissen der Fall. Die Untersuchung muss über eine einfache Standarduntersuchung hinausgehen.
Die GOÄ A716 darf nicht neben Leistungen berechnet werden, die dieselbe funktionelle Prüfung bereits als Teilschritt enthalten. Typische Ausschlüsse betreffen sehr umfassende neurologische oder psychiatrische Komplexleistungen am selben Tag. Eine genaue Prüfung der jeweiligen Leistungsinhalte ist daher ratsam.
Das Honorar beträgt beim einfachen Gebührensatz 4,02 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach werden 9,25 Euro fällig. Der Höchstsatz von 3,5-fach erlaubt ein Honorar von bis zu 14,08 Euro.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus wird meist mit einem erhöhten Zeitaufwand begründet. Typische Gründe sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Kindes oder die Notwendigkeit, besonders viele verschiedene Funktionsbereiche detailliert zu prüfen. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung angegeben werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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