So rechnen Sie die kinesiologische Behandlung nach GOÄ-Ziffer A719 rechtssicher ab. Tipps zu Indikationen, Steigerungssätzen und fehlerfreier Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A719
Kinesiologische Behandlung je nach Indikation (Ausfall-erscheinungen in Motorik, Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, Einzelbehandlung)
Die GOÄ-Ziffer A719 beschreibt eine gezielte Bewegungstherapie zur Behandlung von funktionellen Defiziten. Diese Leistung ist im Abschnitt G (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) angesiedelt und richtet sich primär an Ärzte, die komplexe Entwicklungs- oder Rehabilitationsprozesse begleiten. Die kinesiologische Behandlung umfasst therapeutische Übungen zur Wiederherstellung gestörter motorischer, sprachlicher oder sozialer Fähigkeiten.
Wichtig ist die Abgrenzung zur alternativmedizinischen Angewandten Kinesiologie. Im Sinne der GOÄ handelt es sich hierbei um eine evidenzbasierte, medizinisch-funktionelle Bewegungstherapie. Die Leistung setzt eine eingehende Diagnostik und einen klaren Therapieplan voraus.
GOÄ A719 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A719 setzt das Vorliegen konkreter Ausfallscheinungen voraus. Typische Anwendungsgebiete finden sich in der Pädiatrie bei Entwicklungsverzögerungen sowie in der Neurologie und Geriatrie nach zerebralen Ereignissen. Auch posttraumatische Störungen des Sozialverhaltens oder der Motorik rechtfertigen den Einsatz dieser therapeutischen Maßnahme.
Die Behandlung erfolgt stets als Einzelbehandlung und erfordert die persönliche Zuwendung des Arztes. Eine Delegation an nichtärztliches Personal ist für die Abrechnung dieser ärztlichen Leistung nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ kritisch zu prüfen. Die Therapiedauer sollte einen angemessenen zeitlichen Rahmen umfassen, um den therapeutischen Erfolg zu sichern.
Tipp: Da die Ziffer A719 im Abschnitt für Innere Medizin und Kinderheilkunde steht, wird sie besonders häufig von Pädiatern bei frühkindlichen Entwicklungsstörungen erfolgreich eingesetzt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A719
Fallbeispiel 1: Entwicklungsverzögerung bei einem Kleinkind
Ein dreijähriges Kind zeigt deutliche Defizite in der Grobmotorik und im Sozialverhalten. Der Pädiater führt eine 30-minütige, gezielte kinesiologische Einzelbehandlung zur Förderung der Bewegungskoordination durch. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A719 zum Regelsatz (2,3-fach = 33,65 €) unter Angabe der Diagnose Entwicklungsverzögerung.
Fallbeispiel 2: Postapoplektische Sprach- und Motorikstörung
Ein Patient stellt sich nach einem leichten Schlaganfall mit motorischen Ausfällen der rechten Hand und leichten Sprachstörungen vor. Der behandelnde Arzt führt eine kinesiologische Übungsbehandlung zur Reintegration der Motorik durch. Neben der neurologischen Basisuntersuchung wird die Ziffer A719 für die therapeutische Intervention liquidiert.
Fallbeispiel 3: Posttraumatische Verhaltensauffälligkeit
Ein Schulkind zeigt nach einem schweren Unfallereignis motorische Unruhe und soziale Rückzugstendenzen. Im Rahmen der Sprechstunde erfolgt eine kinesiologische Behandlung zur Stabilisierung des Sozialverhaltens. Die Abrechnung der Ziffer A719 wird durch die detaillierte Dokumentation der Verhaltensparameter gestützt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A719: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung mit rein physiotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt E der GOÄ. Private Krankenversicherungen fordern oft den Nachweis, dass es sich um eine ärztlich erbrachte Therapie und nicht um eine delegierbare Massage oder Krankengymnastik handelt. Die medizinische Notwendigkeit muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
Zudem führen fehlende Angaben zu den konkreten Ausfallscheinungen regelmäßig zu Kürzungen. Die bloße Diagnose Rückenschmerz reicht nicht aus, um eine kinesiologische Behandlung zu begründen. Es müssen explizit motorische, sprachliche oder psychosoziale Defizite dokumentiert sein.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A719 mit psychotherapeutischen Leistungen am selben Tag ist in der Regel ausgeschlossen und führt zu Beanstandungen durch die Beihilfestellen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ A719: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Ausgangsbefunde, die konkreten therapeutischen Übungen und die Reaktion des Patienten festgehalten werden. Auch die Dauer der Behandlung sollte dokumentiert werden, um die Plausibilität der Leistungserbringung zu untermauern.
Besonders bei der Behandlung von Kindern ist die Beschreibung des Sozialverhaltens oder der motorischen Fortschritte essenziell. Ein standardisiertes Schema erleichtert dem Praxisteam die schnelle und rechtssichere Erfassung im Praxisverwaltungssystem.
Dokumentation: Kinesiologische Einzelbehandlung bei motorischer Entwicklungsstörung. Durchführung von Koordinationsübungen für die oberen Extremitäten (Dauer: 25 Min.). Patient zeigt verbesserte Greifkoordination, Kooperation stabil.
GOÄ A719: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 (51,21 €) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Erhöhungsgründe sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei stark unruhigen Kindern oder erhebliche Kommunikationsbarrieren. Auch eine ausgeprägte Spastik, die die Durchführung der Übungen massiv erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A719 lässt sich gut mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder 3 kombinieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kombination mit der Ziffer 4 (Unterweisung einer Bezugsperson) ist besonders in der Pädiatrie sinnvoll, um Eltern in die Übungen einzubinden. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von physikalischen Standardtherapien wie der Ziffer 507 für dieselbe Sitzung.
Ziffer A719 in der neuen GOÄ
Die kinesiologische Behandlung (Behandlung von Ausfallerscheinungen in Motorik und Propriozeption) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 4008 — „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" — mit 52,07 €.
Die Zuordnung ist nur belastbar, wenn die Leistung tatsächlich als alters- und mindestdauergebundene funktionelle Entwicklungstherapie erbracht wird. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 33,65 €; die neue Ziffer liegt darüber, knüpft aber an eine Mindestdauer von 45 Minuten und eine Patientenaltersgrenze (bis 18 Jahre).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A719
Was hat nicht gestimmt?