GOÄ A725: Entwicklungsbehandlung & Maltherapie abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A725
Nr. 725* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:1. Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen d. ZNS2. Maltherapie, Einzelbehandlung – analog Nr. 725* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x

Ein Leitfaden zur analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer A725 für Entwicklungsbehandlungen, Maltherapie und Heileurythmie in der ärztlichen Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A725

Die GOÄ-Ziffer A725 existiert als Analogbewertung auf Basis der Ziffer 725 der Gebührenordnung für Ärzte. Da bestimmte komplementärmedizinische und spezialisierte übende Therapieverfahren nicht direkt in der GOÄ abgebildet sind, erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog.

Nr. 725* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:
1. Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen d. ZNS
2. Maltherapie, Einzelbehandlung – analog Nr. 725* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Leistung ist mit 300 Punkten bewertet und fällt in den Bereich der Inneren Medizin, Kinderheilkunde und Dermatologie. Sie beschreibt therapeutische Interventionen, die auf die Wiederherstellung oder Verbesserung gestörter Funktionen des Nervensystems abzielen. Auch künstlerische Therapien wie die Maltherapie als Einzelbehandlung werden über diese Ziffer analog abgebildet.

GOÄ A725 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer A725 vor allem in der pädiatrischen, neurologischen und rehabilitativen Medizin Anwendung. Typische Indikationen umfassen Entwicklungsverzögerungen bei Kindern sowie neurologische Defizite nach Schlaganfällen oder Schädel-Hirn-Traumata. Die gezielte Entwicklungs- und Übungsbehandlung soll neuroplastische Prozesse anregen und motorische sowie kognitive Fähigkeiten reaktivieren.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die anthroposophische Medizin. Hier wird die Ziffer häufig für die Heileurythmie herangezogen, welche als Bewegungstherapie die Selbstregulation des Körpers unterstützt. Da diese Leistungen oft als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht werden, ist eine transparente Aufklärung des Patienten essenziell.

Tipp: Bei der Erbringung von Heileurythmie oder Maltherapie sollte vorab ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden. Dies erhöht die Akzeptanz bei den Patienten und sichert den Honoraranspruch rechtlich ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A725

Fallbeispiel 1: Pädiatrische Entwicklungsbehandlung

Ein fünfjähriges Kind mit einer ausgeprägten motorischen Entwicklungsverzögerung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung erhält eine 45-minütige gezielte Übungsbehandlung. Der Arzt leitet die Übungen zur Koordination und sensorischen Integration persönlich an. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A725 zum Regelsatz von 1,8 (31,48 €), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Maltherapie bei chronischer Schmerzerkrankung

Eine Patientin mit chronischem Schmerzsyndrom und psychosomatischen Beschwerden nimmt an einer therapeutischen Maltherapie als Einzelbehandlung teil. Die Ärztin begleitet die Sitzung therapeutisch und reflektiert die gestalterischen Prozesse im Hinblick auf die Krankheitsbewältigung. Abgerechnet wird die Ziffer A725 analog, da die Maltherapie eine anerkannte übende Methode zur Bewältigung darstellt.

Fallbeispiel 3: Heileurythmie nach Schlaganfall

Ein Patient zeigt nach einem ischämischen Insult leichte motorische Ausfälle der oberen Extremität. Im Rahmen des ganzheitlichen Therapiekonzepts verordnet und überwacht der behandelnde Arzt eine Einzelbehandlung in Heileurythmie. Die Abrechnung der Ziffer A725 analog erfolgt hierbei mit dem Schwellenwert, da der Patient gut auf die Instruktionen reagieren konnte.

Häufige Fehler bei der GOÄ A725: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der mangelnden Abgrenzung zu delegierten Leistungen. Die GOÄ-Ziffer A725 setzt eine persönliche Leistungserbringung oder zumindest die unmittelbare Aufsicht und Anleitung durch den abrechnenden Arzt voraus. Reine Delegationen an nichtärztliches Personal ohne ärztliche Präsenz führen bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen. Die parallele Abrechnung von physiotherapeutischen Ziffern am selben Tag ist nur zulässig, wenn es sich um völlig unterschiedliche Körperregionen und Indikationen handelt. Eine Doppelabrechnung gleichartiger übender Verfahren muss zwingend vermieden werden.

Achtung: Die analoge Anwendung für Heileurythmie wird von einigen privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen kritisch geprüft. Eine fundierte medizinische Begründung der Notwendigkeit im Vorfeld schützt vor langwierigen Erstattungsstreitigkeiten.

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Dokumentation der GOÄ A725: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Regressen. In der Patientenakte müssen der konkrete therapeutische Ansatz, die Dauer der Sitzung sowie die Reaktion des Patienten festgehalten werden. Insbesondere bei der Entwicklungsbehandlung des ZNS sollten die erreichten Fortschritte oder spezifische Defizite dokumentiert werden.

Für die Maltherapie oder Heileurythmie empfiehlt es sich, die therapeutische Zielsetzung und den Verlauf der Einzelbehandlung kurz zu skizzieren. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme gegenüber den Kostenträgern zweifelsfrei.

Dokumentationsbeispiel:
30-minütige Entwicklungsbehandlung bei ZNS-Ausfallerscheinungen (Zustand nach Trauma). Durchführung von Koordinationsübungen der oberen Extremität unter direkter ärztlicher Anleitung. Patient zeigte anfangs Koordinationsschwierigkeiten, im Verlauf Stabilisierung der Bewegungsmuster. Keine Komplikationen.

GOÄ A725: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A725 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine stark eingeschränkte Compliance des Patienten, ausgeprägte kognitive Barrieren oder ein erheblich erhöhter Zeitaufwand bei der Mobilisation. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A725 mit beratenden Leistungen wie der Ziffer 1 oder Ziffer 3 GOÄ kombiniert, um das therapeutische Gespräch abzubilden. Auch die Kombination mit neurologischen Untersuchungsleistungen wie der Ziffer 800 GOÄ ist bei der Erst- oder Verlaufsdiagnostik üblich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die zeitlichen Überschneidungen der einzelnen Leistungen plausibel bleiben.

Ziffer A725 in der neuen GOÄ

Die unter A725 gebündelten Leistungen haben in der neuen GOÄ unterschiedliche Schicksale:

Entwicklungs- und Übungsbehandlung (funktionell-kinesiologisch)

  • 4008 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (52,07 €) — bei kinesiologischer Behandlung im pädiatrischen Kontext mit entsprechender Dokumentation

Maltherapie als Einzelbehandlung

Für die Maltherapie (therapeutisches Malen als Behandlungsform) findet sich im Entwurf keine eigenständige Nachfolgeziffer. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 31,48 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A725

Die GOÄ-Ziffer A725 wird analog für die Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen des Zentralnervensystems sowie für die Maltherapie als Einzelbehandlung herangezogen. Sie basiert auf der Bewertung der Originalziffer 725 mit 300 Punkten. Auch alternative Heilmethoden wie die Heileurythmie können unter dieser Ziffer abgerechnet werden.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A725 beträgt 17,49 Euro bei einer Punktzahl von 300 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,8-fach beläuft sich das Honorar auf 31,48 Euro. Der maximale Steigerungssatz von 2,5-fach erlaubt eine Abrechnung von bis zu 43,72 Euro.
Ja, die Abrechnung der Heileurythmie ist im Rahmen einer analogen Anwendung der GOÄ-Ziffer A725 zulässig. Da es sich hierbei häufig um eine individuelle Gesundheitsleistung handelt, sollte vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden. Dies sichert die Erstattung beziehungsweise die transparente Abrechnung gegenüber dem Patienten ab.
Die GOÄ-Ziffer A725 darf nicht am selben Tag mit anderen übenden Verfahren oder physikalisch-medizinischen Leistungen derselben Körperregion abgerechnet werden, wenn diese dieselbe therapeutische Zielrichtung verfolgen. Insbesondere sind Überschneidungen mit ergotherapeutischen oder physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen der ärztlichen Eigenleistung zu prüfen. Eine genaue Abgrenzung in der Dokumentation verhindert hierbei Honorarkürzungen durch Kostenträger.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus ist durch einen erhöhten zeitlichen Aufwand oder besondere Erschwernisse bei der Durchführung begründet. Typische Gründe sind ausgeprägte kognitive Barrieren des Patienten oder eine stark verzögerte motorische Reaktionsfähigkeit. Diese patientenbezogenen Besonderheiten müssen detailliert und nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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