GOÄ A726: Bobath-Therapie richtig abrechnen – Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ A726
Therapeutische Sprachgestaltung,  Einzelbehandlung –analog Nr. 726* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x

Die Analogabrechnung der GOÄ-Ziffer A726 ermöglicht die Liquidation von Bobath-Therapien. Unser Leitfaden zeigt Ihnen die korrekte Anwendung und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A726

A726: Therapeutische Sprachgestaltung, Einzelbehandlung – analog Nr. 726* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A726 stellt eine Analogbewertung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen wird. Da das Bobath-Konzept als eigenständige, zeitaufwendige neurophysiologische Behandlungsmethode nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt ist, erfolgt die Liquidation über diese Analogziffer. Die medizinische Maßnahme umfasst die gezielte therapeutische Einzelbehandlung von Patienten mit zentralen Bewegungsstörungen.

Durch die Analogisierung mit der Ziffer 726 (Therapeutische Sprachgestaltung) wird der erhebliche zeitliche und fachliche Aufwand dieser spezialisierten Therapieform abgebildet. Die Leistung beinhaltet die Befunderhebung, die Erstellung des individuellen Behandlungsplans sowie die Durchführung der neurophysiologischen Übungen zur Tonusregulation und Bewegungsanbahnung.

GOÄ A726 in der Praxis: Anwendung im Rahmen des Bobath-Konzepts

Die Abrechnung der GOÄ A726 ist primär für die Durchführung von Therapieverfahren nach dem Bobath-Konzept vorgesehen. Diese Behandlungsmethode richtet sich an Patienten mit Schädigungen des Zentralnervensystems, die mit motorischen Beeinträchtigungen, Spastiken oder Lähmungserscheinungen einhergehen. Typische Indikationen umfassen den Zustand nach einem Schlaganfall (Apoplex), Schädel-Hirn-Traumata oder infantile Zerebralparesen.

Die Leistung erfordert eine qualifizierte Durchführung als Einzelbehandlung durch den Arzt oder unter dessen direkter Aufsicht und Anleitung durch entsprechend geschultes Fachpersonal. Ziel der therapeutischen Intervention ist es, die Eigenaktivität des Patienten zu fördern, pathologische Bewegungsmuster zu hemmen und gesunde Bewegungsabläufe neu anzubahnen. Eine Abgrenzung zu einfachen krankengymnastischen Übungen nach Ziffer 507 GOÄ ist aufgrund des neurophysiologischen Ansatzes zwingend erforderlich.

Tipp: Um Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte auf der Liquidation stets der Zusatz „analog für Bobath-Therapie“ angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A726

Fallbeispiel 1: Post-Apoplex-Rehabilitation

Ein 68-jähriger Patient stellt sich nach einem ischämischen Schlaganfall mit einer ausgeprägten Hemiparese rechts vor. Zur Förderung der motorischen Fähigkeiten und zur Hemmung der Spastik führt der Arzt eine 45-minütige Einzelbehandlung nach dem Bobath-Konzept durch. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A726 zum 1,8-fachen Regelhöchstsatz (31,48 €), da der zeitliche Aufwand im normalen Rahmen lag.

Fallbeispiel 2: Behandlung bei infantiler Zerebralparese

Ein 6-jähriges Kind mit spastischer Diplegie bei infantiler Zerebralparese erhält eine regelmäßige neurophysiologische Entwicklungsförderung. Der behandelnde Arzt leitet die therapeutischen Übungen zur Haltungs- und Bewegungskoordination persönlich an. Aufgrund der erschwerten Kooperation des Kindes wird die Ziffer A726 mit einem gesteigerten Steigerungssatz von 2,5 (43,72 €) liquidiert, was in der Rechnung ausführlich begründet wird.

Fallbeispiel 3: Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma

Nach einem schweren Verkehrsunfall leidet ein Patient unter Koordinationsstörungen und Ataxie. Im Rahmen der ambulanten Betreuung erfolgt eine intensive therapeutische Mobilisation nach Bobath. Neben der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 GOÄ rechnet die Praxis die Ziffer A726 als Analogziffer für die therapeutische Einzelbehandlung ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ A726: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A726 ist das Fehlen des Kennzeichens als Analogbewertung auf der Rechnung. Gemäß § 12 GOÄ muss eine analoge Bewertung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ oder „analog“ versehen werden. Fehlt dieser Zusatz, kann die private Krankenversicherung die Erstattung der Bobath-Therapie berechtigt verweigern.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A726 mit anderen physiotherapeutischen Leistungen wie der Krankengymnastik nach Ziffer 507 GOÄ in derselben Sitzung. Da das Bobath-Konzept eine ganzheitliche, neurophysiologische Therapie darstellt, sind einfachere bewegungstherapeutische Übungen in der Regel abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden. Auch die parallele Abrechnung von logopädischen Leistungen unter derselben Ziffer führt zu Missverständnissen, wenn nicht klar deklariert wird, dass es sich um die analoge Anwendung für Bobath handelt.

Achtung: Die Ziffer A726 darf nicht für rein passive Maßnahmen wie Massagen oder rein apparative Therapien herangezogen werden. Es muss sich immer um eine aktive, neurophysiologische Einzelbehandlung handeln.

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Dokumentation der GOÄ A726: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen oder Regresse abzuwehren. In der Patientenakte müssen die spezifischen neurologischen Defizite, die therapeutischen Zielsetzungen und die angewandten Techniken des Bobath-Konzepts detailliert festgehalten werden. Einfache Pauschaleinträge wie „Bobath durchgeführt“ reichen bei einer Überprüfung durch den medizinischen Dienst oder private Versicherer oft nicht aus.

Es empfiehlt sich, den neurologischen Ausgangsbefund (z. B. Grad der Spastik nach der Ashworth-Skala) sowie die konkreten Fortschritte der Bewegungsanbahnung zu dokumentieren. Auch die Dauer der Sitzung sollte erfasst werden, insbesondere wenn ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird.

Dokumentationsbeispiel:
Pat. nach Apoplex mit Hemiparese re. Durchführung der neurophysiologischen Einzelbehandlung nach Bobath (35 Min.). Tonusregulation der Beugemuskulatur der re. Hand durch Fazilitation. Anbahnung des physiologischen Gangmusters unter Stabilisierung des Beckens. Patient kooperativ, deutliche Reduktion der Spastik post-interventionell.

GOÄ A726: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A726 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,8 (31,48 €) erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine ausgeprägte Spastik, erhebliche Compliance-Probleme (z. B. bei Demenz oder Kleinkindern) oder eine besonders komplexe neurologische Ausgangslage, die eine verlängerte Behandlungszeit notwendig macht.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die Ziffer A726 häufig mit Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig istdie gemeinsame Abrechnung mit der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 GOÄ oder der eingehenden Beratung nach Ziffer 3 GOÄ, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 507 GOÄ (Krankengymnastik) für dieselbe Sitzung, da die neurophysiologische Behandlung die allgemeine Bewegungstherapie konsumiert.

Ziffer A726 in der neuen GOÄ

Die therapeutische Sprachgestaltung wird in der neuen GOÄ nach Indikation und Behandlungsform differenziert abgebildet:

Bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen (z. B. Aphonie, Dysphonie, Stottern)

  • 2602 Funktionelle Entwicklungstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten (101,57 €)
  • 2601 Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten (76,18 €)
  • 2600 Einzelbehandlung, Dauer mindestens 60 Minuten (50,78 €)
  • 2603 Gruppenbehandlung (bis zu vier Teilnehmer), Dauer mindestens 30 Minuten (13,46 €) je Sitzung und Teilnehmer

Bei körpertherapeutischem Ansatz ohne Sprach-/Stimmstörungsindikation (z. B. nach Bobath-Konzept)

  • 2000 Krankengymnastische Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten (16,82 €) | 2001 mind. 30 Minuten (24,89 €) | 2002 mind. 45 Minuten (37,01 €) | 2003 mind. 60 Minuten (49,12 €)

Therapeutische Sprachgestaltung ohne klare Sprach-/Stimmstörungsindikation und ohne körpertherapeutischen Ansatz (Bobath o. ä.) hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 31,48 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A726

Nein, eine Nebeneinanderberechnung von GOÄ A726 und Ziffer 507 in derselben Sitzung ist nicht zulässig. Die aufwendigere neurophysiologische Behandlung nach dem Bobath-Konzept schließt einfachere krankengymnastische Übungen therapeutisch ein. Eine getrennte Abrechnung ist nur in separaten Sitzungen möglich.
Auf der Liquidation muss die Ziffer als Analogbewertung gekennzeichnet werden, beispielsweise durch den Zusatz „analog Nr. 726 GOÄ“. Zudem ist die konkret erbrachte Leistung, wie die „neurophysiologische Einzelbehandlung nach Bobath“, verständlich zu beschreiben. Dies sichert die Erstattungsfähigkeit bei den privaten Krankenversicherungen.
Die Ziffer A726 kann bei einem durchschnittlichen Aufwand bis zum Regelhöchstsatz von 1,8 gesteigert werden. Bei Vorliegen besonderer Erschwernisse ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 zulässig. Jede Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 erfordert eine einzelfallbezogene, schriftliche Begründung.
Typische Indikationen für die analoge Abrechnung der Ziffer A726 sind neurologische Erkrankungen mit motorischen Defiziten. Dazu gehören insbesondere Zustände nach einem Schlaganfall, infantile Zerebralparesen, Multiple Sklerose oder Schädel-Hirn-Traumata. Die Behandlung muss dabei stets dem neurophysiologischen Ansatz des Bobath-Konzepts folgen.
Die Leistung muss entweder vom Arzt selbst erbracht oder unter seiner direkten Aufsicht und Anleitung durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Eine reine Delegation ohne ärztliche Präsenz oder Überwachung ist für die Abrechnung über die GOÄ nicht zulässig. Die fachliche Qualifikation für das Bobath-Konzept muss dabei nachweisbar sein.
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