GOÄ A743: Schleifen & Fräsen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A743
Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung
Punktzahl 75  
Einfachsatz 4,37 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,05 € 2,3x
Höchstsatz 15,30 € 3,5x

So rechnen Sie das Schleifen, Schmirgeln und Fräsen von Haut und Nägeln nach GOÄ-Ziffer A743 rechtssicher und ohne Honorarverluste ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A743

Die Ziffer A743 ist eine Analogbewertung, die in der Praxis für spezifische mechanische Behandlungen herangezogen wird. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme wie folgt:

Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung

Diese Leistung umfasst das geziehlte mechanische Abtragen von oberflächlichen Hautschichten oder veränderten Nagelplatten. Typischerweise kommen hierbei rotierende Instrumente wie medizinische Fräsen oder Schleifkörper zum Einsatz. Die Ziffer deckt alle vorbereitenden und nachbereitenden Schritte der mechanischen Bearbeitung innerhalb einer Sitzung vollständig ab.

GOÄ A743 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer A743 ist in der dermatologischen und allgemeinmedizinischen Praxis weit verbreitet. Häufige Indikationen sind ausgeprägte Hyperkeratosen, schmerzhafte Schwielen oder die Vorbereitung von Nagelplatten bei einer Onychomykose. Auch die Freilegung von Warzen vor einer anschließenden Kryotherapie stellt ein typisches Einsatzgebiet dar.

Tipp: Nutzen Sie die Ziffer A743 gezielt bei Diabetikern mit ausgeprägter Hornhautbildung. Die mechanische Reduktion von Druckpunkten ist hier medizinisch hochgradig indiziert, um Ulzerationen effektiv vorzubeugen.

Die Abgrenzung zu rein kosmetischen Fußpflegeleistungen ist essenziell. Nur bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit, wie etwa einer schmerzhaften Nageldeformation oder einer Pilzinfektion, ist die Abrechnung nach GOÄ gerechtfertigt. Kosmetische Behandlungen ohne Krankheitswert dürfen nicht über diese Ziffer liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A743

Fallbeispiel 1: Behandlung einer schweren Onychomykose

Ein Patient stellt sich mit einer stark verdickten, mykotischen Nagelplatte am großen Zeh vor. Zur Vorbereitung der lokalen medikamentösen Therapie erfolgt das mechanische Abfräsen der betroffenen Nagelanteile. Die Behandlung dient der Erleichterung der Wirkstoffpenetration. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A743 mit dem Regelsatz (10,05 €).

Fallbeispiel 2: Vorbereitung einer Warzenbehandlung

Bei einer Patientin mit einer tiefen Dornwarze an der Fußsohle ist die Läsion von einer dicken Hornschicht bedeckt. Der Arzt trägt diese Hyperkeratose mittels Schleifer ab, um die Warze für die anschließende Kryotherapie freizulegen. Neben der Kryotherapie (GOÄ 740) wird für das Abtragen die Ziffer A743 erfolgreich in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Abtragung von Hyperkeratosen bei Risikopatienten

Ein Patient mit bekanntem Diabetes mellitus weist schmerzhafte, tiefe Schwielen im Fersenbereich auf. Zur Vermeidung eines diabetischen Fußsyndroms erfolgt das vorsichtige Schleifen und Schmirgeln der betroffenen Hautbezirke. Die medizinische Notwendigkeit wird in der Dokumentation festgehalten, und die Leistung wird über die Ziffer A743 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A743: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer innerhalb einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung definiert die Gebühr explizit je Sitzung. Es ist daher unzulässig, die Ziffer pro behandeltem Nagel oder pro Hautareal mehrfach anzusetzen.

Achtung: Private Krankenversicherungen kürzen die Rechnung konsequent, wenn die Ziffer A743 mehrfach am selben Behandlungstag aufgeführt wird. Unabhängig von der Anzahl der behandelten Stellen darf die Ziffer nur einmal pro Sitzung auf der Liquidation erscheinen.

Zudem fordern Prüfstellen bei der Kombination mit operativen Eingriffen am selben Areal oft den Ausschluss der Ziffer. Wenn eine chirurgische Exzision stattfindet, ist das vorherige Glätten der Wundränder meist mit der operativen Hauptleistung abgegolten. Achten Sie darauf, dass keine unzulässigen Überschneidungen mit chirurgischen Ziffern vorliegen.

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Dokumentation der GOÄ A743: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisierung der Behandlung sowie die medizinische Indikation unmissverständlich festgehalten werden. Auch die verwendeten Instrumente, wie beispielsweise Diamant- oder Steinfräser, sollten dokumentiert werden.

Dokumentation: Pat. mit schmerzhafter Onychogrypose D1 beidseits. Mechanisches Abfräsen der verdickten Nagelplatten mittels rotierender Diamantfräse zur Druckentlastung und Schmerzreduktion. Keine Komplikationen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den therapeutischen Erfolg oder den Zustand nach der Behandlung kurz zu beschreiben. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme und erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Beihilfestellen.

GOÄ A743: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Behandlungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist beispielsweise bei extrem harten Nagelstrukturen oder bei unruhigen Patienten gerechtfertigt. Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko bei Patienten unter Antikoagulation kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A743 lässt sich hervorragend mit anderen dermatologischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer Beratung nach GOÄ 1. Auch die Kombination mit lokalen therapeutischen Maßnahmen, wie der Applikation von Tinkturen oder Verbänden, ist in der täglichen Praxis üblich.

Ziffer A743 in der neuen GOÄ

Das Schleifen, Schmirgeln und/oder Fräsen von Hautbezirken (Peeling auf maschinellem Wege, z. B. Dermabrasion) findet seinen Nachfolger in der neuen Nummer 4107 — „Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel" — mit 8,90 € je Sitzung.

Titel und Leistungsinhalt entsprechen der alten Ziffer. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 10,05 €; die neue Ziffer liegt geringfügig darunter.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A743

Die GOÄ-Ziffer A743 darf unabhängig von der Anzahl der behandelten Nägel oder Hautstellen nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Eine Vervielfachung der Ziffer für mehrere Areale am selben Tag ist unzulässig. Bei erhöhtem Aufwand kann jedoch der Steigerungsfaktor angepasst werden.
Nein, eine gleichzeitige Abrechnung der Ziffern A743 und 744 für denselben Nagel ist in der Regel nicht zulässig, da es sich um sich überschneidende Leistungen handelt. Die Ziffer 744 beschreibt das einfache Bearbeiten von Nägeln, während A743 das aufwendigere Schleifen und Fräsen umfasst. Wählen Sie stets die höherwertige Leistung aus.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch einen außergewöhnlich hohen Härtegrad der Nägel oder eine extreme Ausdehnung der Hyperkeratosen begründet werden. Auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko bei Diabetikern oder Patienten unter Antikoagulation rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
Nein, kosmetische Fußpflege oder rein ästhetische Behandlungen dürfen nicht über die GOÄ abgerechnet werden. Es muss immer eine klare medizinische Indikation wie eine Onychomykose, Onychogrypose oder eine schmerzhafte Hyperkeratose vorliegen. Diese Indikation muss in der Patientenakte lückenlos dokumentiert sein.
Ja, die Ziffer A743 ist eine Analogbewertung, die sich an der Originalziffer 743 der GOÄ orientiert. Sie wird für das Schleifen, Schmirgeln und Fräsen von Haut- oder Nagelbezirken herangezogen. Die Bewertung erfolgt mit 75 Punkten und entspricht im Einfachsatz 4,37 Euro.
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