Die Abrechnung der Epilation im Gesicht nach GOÄ A742 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Analogziffer rechtssicher anwenden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A742
A742: Epilation von Haaren im Gesicht durch Elektrokoagulation bei generalisiertem krankhaftem Haarwuchs infolge Endokrinopathie (z. B. Hirsutismus), je Sitzung
Die Ziffer A742 ist eine Analogbewertung, die sich an der regulären Ziffer 742 orientiert. Sie beschreibt die gezielte Zerstörung von Haarfollikeln im Gesichtsbereich mittels elektrischen Stroms. Diese Leistung ist speziell für Patientinnen und Patienten vorgesehen, die unter einer nachgewiesenen hormonellen Störung leiden.
Die medizinische Notwendigkeit unterscheidet diese Leistung grundlegend von rein kosmetischen Verfahren. Die Elektrokoagulation erfordert eine präzise Durchführung, um Narbenbildung im Gesicht zu vermeiden. Alle vorbereitenden und nachbereitenden Maßnahmen der Sitzung sind mit dieser Gebühr abgegolten.
GOÄ A742 in der Praxis: Indikation und medizinische Notwendigkeit
Die Anwendung der GOÄ A742 setzt eine klare endokrinologische Diagnose voraus. Typische Krankheitsbilder sind das Polyzystische Ovar-Syndrom (PCOS), das adrenogenitale Syndrom (AGS) oder andere Formen des Hirsutismus. Ein einfacher, familiär bedingter oder idiopathischer Hypertrichose-Befund ohne hormonelle Ursache rechtfertigt die Abrechnung dieser Ziffer in der Regel nicht.
Der behandelnde Arzt muss vor Beginn der Therapie die zugrundeliegende Endokrinopathie diagnostisch gesichert haben. Die Behandlung dient der Linderung des psychischen und physischen Leidensdrucks, der durch den krankhaften Haarwuchs entsteht. Kosmetische Institute dürfen diese Ziffer nicht abrechnen; sie ist ausschließlich der ärztlichen Liquidation vorbehalten.
Tipp: Es empfiehlt sich, vor Beginn einer längeren Behandlungsserie eine schriftliche Kostenzusage der privaten Krankenversicherung des Patienten einzuholen, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A742
Fallbeispiel 1: Patientin mit nachgewiesenem PCOS
Eine 28-jährige Patientin stellt sich mit ausgeprägtem Hirsutismus im Kinnbereich bei bekanntem Polyzystischen Ovar-Syndrom vor. Es erfolgt eine 20-minütige Epilation mittels Elektrokoagulation. Da die hormonelle Ursache gesichert ist, rechnet die Praxis die Ziffer A742 mit dem Regelsatz (2,3-fach) ab.
Fallbeispiel 2: Erschwerte Bedingungen bei dichter Behaarung
Bei einer Patientin mit Hirsutismus infolge einer Nebennierenrindenüberfunktion ist die Behaarung an der Oberlippe extrem dicht und die Haut neigt zu Entzündungen. Die Sitzung dauert ungewöhnlich lange und erfordert höchste Präzision. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A742 und einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der Begründung "erhöhter Zeitaufwand bei extrem dichter Behaarung und entzündlicher Haut".
Fallbeispiel 3: Ausschluss bei idiopathischer Hypertrichose
Eine Patientin wünscht die Epilation von vereinzelten Haaren an den Wangen. Eine endokrinologische Abklärung zeigt unauffällige Hormonwerte; es liegt eine idiopathische Hypertrichose vor. Eine Abrechnung über die GOÄ A742 ist hier nicht zulässig, da die geforderte Endokrinopathie fehlt. Die Leistung muss als Verlangenleistung privat vereinbart werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A742: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A742 ist das Fehlen einer dokumentierten endokrinen Grunderkrankung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Prüfung oft den Nachweis der hormonellen Störung an. Liegt dieser nicht vor, wird die Erstattung der gesamten Behandlungssitzung regelmäßig verweigert.
Ein weiterer Fehler ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer pro Sitzung. Da die Ziffer als "je Sitzung" definiert ist, darf sie unabhängig von der Anzahl der behandelten Haare oder Areale im Gesicht nur einmal am Kalendertag angesetzt werden. Eine Aufteilung in mehrere Sitzungen am selben Tag ist unzulässig.
Achtung: Die Verwendung von Lasersystemen oder IPL-Geräten zur Haarentfernung darf nicht unter der Ziffer A742 abgerechnet werden. Für diese modernen Verfahren existieren eigene analoge Bewertungen, die von der Elektrokoagulation abzugrenzen sind.
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Dokumentation der GOÄ A742: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die diagnostischen Befunde der Endokrinopathie (z. B. Laborwerte, Befundberichte des Gynäkologen oder Endokrinologen) hinterlegt sein. Auch der psychische Leidensdruck der Patientin sollte kurz dokumentiert werden.
Für jede einzelne Sitzung müssen das behandelte Areal im Gesicht, die Dauer der Behandlung sowie die angewandte Stromstärke festgehalten werden. Eventuelle Hautreaktionen oder Besonderheiten im Behandlungsverlauf stützen zudem eine mögliche Faktorerhöhung bei der Abrechnung.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Hirsutismus bei PCOS (ICD-10: E28.2). Sitzung zur Elektroepilation im Bereich Oberlippe und Kinn. Dauer: 25 Min. Stromstärke: 3 mA. Keine Komplikationen, leichte Rötung postoperativ mit Kühlung versorgt.
GOÄ A742: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A742 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand durch besonders dichten Haarwuchs oder eine schwierige Lokalisation (z. B. nahe der Lippenrotgrenze) rechtfertigt einen Faktor bis zu 3,5. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Epilation im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts durchgeführt. Neben der A742 können Beratungen nach Ziffer 1 oder symptombezogene Untersuchungen nach Ziffer 5 berechnet werden, sofern diese nicht ausschließlich der Vorbereitung der Epilation dienen. Eine Kombination mit Lokalanästhesien (z. B. Ziffer 490) ist bei besonders schmerzempfindlichen Arealen ebenfalls denkbar und abrechenbar.
Ziffer A742 in der neuen GOÄ
Die Epilation von Haaren wird in der neuen GOÄ nach Methode und Körperstelle unterschieden:
Elektroepilation
- 4106 „Epilation von Haaren im Gesicht durch Elektrokoagulation bei generalisierten Störungen des Haarwachstums" (26,38 €) je Sitzung — bei Elektrokoagulations-Epilation im Gesicht
- 4111 „Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung" (15,48 €) je Sitzung — bei Elektrolyse-Epilation außerhalb des Gesichtes; Kauterisation ist nach dem deutschen Sprachgebrauch Oberbegriff und schließt die kaustische Methode ein
Laser- oder IPL-Epilation
- 4133 Laserbehandlung oder IPL, behandelte Fläche bis 5 cm² (96,62 €) — bis zu viermal im Behandlungsfall
- 4134 Behandelte Fläche 5 bis 20 cm² (145,88 €) — bis zu viermal im Behandlungsfall
- 4135 Behandelte Fläche mehr als 20 cm² (195,14 €) — bis zu viermal im Behandlungsfall
Der alte 2,3-fache Satz lag bei 22,13 €; bei Laser-/IPL-Epilation liegt die neue Vergütung je nach Fläche erheblich darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A742
Was hat nicht gestimmt?