GOÄ A764: Sklerosierungsbehandlung analog abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A764
Sklerosierungsbehandlung
Punktzahl 190  
Einfachsatz 11,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,46 € 2,3x
Höchstsatz 38,75 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der Sklerosierungsbehandlung nach GOÄ-Ziffer A764 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A764

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für die Ziffer A764 keinen eigenständigen, gedruckten Text, da es sich um eine Analogbewertung handelt. Als Referenz dient die originale GOÄ-Ziffer 764, deren offizieller Wortlaut wie folgt definiert ist:

Sklerosierungsbehandlung von Varizen, je Sitzung

In der medizinischen Abrechnungspraxis wird die Ziffer A764 herangezogen, um gleichwertige, aber nicht explizit in der GOÄ gelistete Verödungsverfahren abzubilden. Die Leistung umfasst die fachgerechte Einbringung eines sklerosierenden Mediums in das betroffene Gewebe oder Gefäß. Neben der eigentlichen Injektion sind auch die vorbereitende Desinfektion sowie die anschließende medizinische Erstversorgung der Punktionsstelle in der Gebühr enthalten.

GOÄ A764 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

Die analoge Anwendung der Ziffer A764 ist in der modernen Praxis unverzichtbar geworden. Da die originale GOÄ veraltete Therapiestandards abbildet, müssen neuere oder spezialisierte Verödungstechniken über analoge Ziffern abgerechnet werden. Typische Indikationen für diese Ziffer sind die Verödung von Hämangiomen, Lymphangiomen oder die Durchführung einer ästhetischen Mikrosklerosierung von Besenreisern.

Auch die Sklerosierung von Schleimhautveränderungen oder bestimmten Zysten kann unter diese Ziffer fallen. Voraussetzung für die analoge Abrechnung ist immer, dass die erbrachte Leistung in Bezug auf den zeitlichen und apparativen Aufwand der Varizenverödung nach Ziffer 764 gleichwertig ist. Der behandelnde Arzt muss die medizinische Notwendigkeit und die Gleichwertigkeit im Zweifelsfall plausibel darlegen können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A764

Fallbeispiel 1: Analoge Verödung von Besenreisern

Eine Patientin stellt sich mit ausgeprägten, kosmetisch störenden Besenreisern an beiden Unterschenkeln vor. Der Arzt führt eine feine Mikrosklerosierung mit einem flüssigen Sklerosierungsmittel durch. Da es sich um eine rein ästhetische Indikation handelt, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer A764. Die Abrechnung erfolgt zum Regelhöchstsatz von 2,3, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Sklerosierung eines kutanen Hämangioms

Bei einem Patienten wird ein störendes, blutungsgefährdetes kutanes Hämangiom im Rumpfbereich mittels gezielter Sklerosierung therapiert. Da für diese spezielle Verödung keine eigene Ziffer existiert, wählt der Arzt die analoge Ziffer A764. Aufgrund der schwierigen Lokalisation und der erhöhten Blutungsneigung wird ein Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt und auf der Rechnung begründet.

Fallbeispiel 3: Sklerosierung einer Hydrozele nach Punktion

Nach der therapeutischen Punktion einer symptomatischen Hydrozele wird ein sklerosierendes Agens in den Hohlraum injiziert, um ein Rezidiv zu verhindern. Die Punktion wird separat nach der entsprechenden GOÄ-Ziffer berechnet. Die anschließende Verödung des Gewebes wird analog mit der Ziffer A764 liquidiert, da dieser Eingriff dem Aufwand einer Varizenverödung entspricht.

Häufige Fehler bei der GOÄ A764: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer A764 innerhalb einer einzigen Sitzung. Da der Leistungstext die Abrechnungseinheit ausdrücklich auf „je Sitzung“ festlegt, darf die Ziffer nicht pro Injektion oder pro behandeltem Bein multipliziert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A764 je Injektion ist unzulässig. Der erhöhte Aufwand durch mehrere Injektionen muss stattdessen über einen höheren Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Zudem darf die analoge Ziffer A764 nicht neben der originalen Ziffer 764 für denselben anatomischen Bereich abgerechnet werden. Auch die Kombination mit anderen Verödungsleistungen am selben Tag führt häufig zu Beanstandungen. Prüfstellen achten penibel darauf, dass keine unzulässige Doppelabrechnung von methodisch zusammenhängenden Teilschritten stattfindet.

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Dokumentation der GOÄ A764: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, das verwendete Sklerosierungsmittel inklusive Konzentration und Menge sowie die exakte Lokalisation dokumentiert werden. Auch die Anzahl der einzelnen Punktionsstellen sollte erfasst werden, um eventuelle Steigerungssätze zu rechtfertigen.

Dokumentation: Analoge Sklerosierungsbehandlung (A764) von Besenreisern am linken lateralen Oberschenkel. Desinfektion der Haut, Injektion von insgesamt 1,2 ml Polidocanol (0,5 %) an 5 verschiedenen Punktionsstellen. Postoperative Kompression angelegt, Patient beschwerdefrei entlassen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, eventuelle Besonderheiten während des Eingriffs, wie eine erschwerte Venendarstellung oder eine ausgeprägte Patientenunruhe, schriftlich festzuhalten. Diese zeitnahe Dokumentation dient als rechtssichere Grundlage bei Rückfragen durch private Kostenträger.

GOÄ A764: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der Ziffer A764 gut begründbar. Ein erhöhter Zeitaufwand durch eine sehr feine, kleinschrittige Verödungstechnik oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Injektionspunkten rechtfertigt einen Faktor von bis zu 3,5. Auch anatomische Besonderheiten, wie extrem dünne Gefäßwände oder eine erschwerte Zugänglichkeit, sind valide Begründungen für eine Faktorsteigerung.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für die Faktorsteigerung stets patientenindividuell. Standardisierte Floskeln werden von den privaten Krankenversicherungen häufig abgelehnt.

Typische Ziffernkombinationen

Im Rahmen einer Behandlungssitzung wird die Ziffer A764 häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung). Auch vorbereitende sonographische Untersuchungen der Gefäße nach den Ziffern 410 oder 420 sind im Vorfeld der Sklerosierung medizinisch sinnvoll und abrechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A764

Das „A“ kennzeichnet eine Analogbewertung im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Da die originale GOÄ viele moderne oder spezielle Verödungsverfahren nicht direkt abbildet, wird die Ziffer A764 hilfsweise für gleichwertige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Sklerosierungsleistungen herangezogen. Dies sichert eine betriebswirtschaftlich angemessene Vergütung.
Die GOÄ-Ziffer A764 darf pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Der Leistungstext gibt die Abrechnungseinheit „je Sitzung“ zwingend vor, unabhängig von der Anzahl der gesetzten Injektionen oder behandelten Areale. Ein erhöhter Aufwand durch mehrere Injektionen kann jedoch über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Eine gleichzeitige Abrechnung der analogen Ziffer A764 und der originalen Ziffer 764 in derselben Sitzung ist in der Regel ausgeschlossen. Es handelt sich um denselben Leistungskomplex der Sklerosierung, weshalb eine Doppelabrechnung von den privaten Krankenversicherungen beanstandet wird. Der Arzt muss sich für die am besten passende Ziffer entscheiden.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand oder besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Begründungen sind eine extrem hohe Anzahl an Punktionsstellen, erschwerte Venenverhältnisse oder die Notwendigkeit einer besonders feinen Mikrodosierung. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung angegeben werden.
Nein, die Kosten für das verbrauchte Sklerosierungsmittel sind nicht in der Gebühr der Ziffer A764 enthalten. Diese können gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Hierzu zählen auch Einmalmaterialien, die speziell für diese Behandlung verwendet wurden.
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