GOÄ A760: Hauttypbestimmung abrechnen – Tipps & Analogien

5 Min. Lesezeit
GOÄ A760
Hauttypbestimmung – analog GOÄ Nr. 760*: Alkaliresistenzbestimmung - entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 121  
Einfachsatz 7,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,69 € 1,8x
Höchstsatz 17,63 € 2,5x

Die analoge Abrechnung der Hauttypbestimmung nach GOÄ A760 wirft oft Fragen auf. Dieser Beitrag erläutert Indikationen, Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A760

Die Abrechnung der Hauttypbestimmung erfolgt analog über die Gebührenordnung für Ärzte. Da die moderne Dermatologie Verfahren nutzt, die in der ursprünglichen GOÄ nicht explizit abgebildet sind, greift hier die Analogbewertung.

Hauttypbestimmung – analog GOÄ Nr. 760*: Alkaliresistenzbestimmung - entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktwert: 121 Punkte. Einfachsatz: 7,05 Euro. Regelhöchstsatz (1,8-fach): 12,69 Euro. Höchstsatz (2,5-fach): 17,63 Euro.

Die medizinische Maßnahme umfasst die systematische Beurteilung der Hautbeschaffenheit und der kutanen Barrierefunktion. Durch die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ wird eine gleichwertige selbstständige ärztliche Leistung honoriert, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen ist.

GOÄ A760 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung des Hauttyps ist ein essenzieller Bestandteil der dermatologischen Diagnostik. Sie dient als Grundlage für die Therapieplanung bei chronischen Hauterkrankungen wie Atopischer Dermatitis, Rosazea oder Psoriasis. Auch vor der Durchführung von chemischen Peelings oder Laserbehandlungen ist die exakte Bestimmung der Hautbarriere zwingend erforderlich.

Neben der klassischen visuellen und palpatorischen Beurteilung kommen standardisierte Testverfahren zum Einsatz. Hierzu zählen unter anderem der Milchsäure-Stinging-Test zur Erfassung empfindlicher Haut oder der Nikotinsäure-Benzylester-Test zur Prüfung der kutanen Mikrozirkulation. Diese funktionellen Prüfungen erlauben eine objektive Einschätzung der epidermalen Barriereintegrität.

Tipp: Die konsequente Nutzung der GOÄ A760 für funktionelle Barriereprüfungen wie den Stinging-Test ermöglicht eine adäquate Abbildung des diagnostischen Aufwands bei empfindlicher Haut.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A760

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Rosazea

Eine Patientin stellt sich mit rezidivierenden Erythemen und subjektivem Brennen im Gesicht vor. Zur Objektivierung der kutanen Hyperreaktivität wird ein Milchsäure-Stinging-Test durchgeführt. Die Auswertung bestätigt eine gestörte Barrierefunktion. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A760 analog neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5.

Fallbeispiel 2: Vorbereitung einer dermatologischen Lasertherapie

Vor einer geplanten fraktionierten CO2-Laserbehandlung erfolgt eine detaillierte Hauttypbestimmung zur Risikominimierung von postinflammatorischen Hyperpigmentierungen. Der Arzt führt eine standardisierte Barriereprüfung durch. Die Abrechnung erfolgt als analoge Leistung nach GOÄ A760, da die Untersuchung für die Therapiesicherheit medizinisch indiziert ist.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer berufsbedingten Dermatose

Bei einem Patienten mit chronischem Handekzem wird ein Nikotinsäure-Benzylester-Test zur Überprüfung der lokalen Gefäßreagibilität und Barrierefunktion eingeleitet. Die Dokumentation der Hautreaktion erfolgt nach standardisierten Zeitintervallen. Die Leistung wird über die GOÄ-Ziffer A760 analog liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A760: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unvollständige Dokumentation der durchgeführten Testverfahren. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Analogziffern vermehrt detaillierte Nachweise über die medizinische Notwendigkeit. Die bloße Angabe "Hauttypbestimmung" ohne klinischen Kontext führt oft zu Erstattungsproblemen.

Zudem darf die GOÄ A760 nicht berechnet werden, wenn gleichzeitig die originäre Alkaliresistenzbestimmung nach GOÄ-Nr. 760 am selben Areal durchgeführt und abgerechnet wird. Eine Doppelabrechnung von Original- und Analogziffer für dieselbe physikalische Testung ist unzulässig und wird bei Prüfungen regelmäßig gestrichen.

Achtung: Kosmetische Hautanalysen ohne Krankheitswert dürfen nicht als Kassen- oder reguläre Privatleistung abgerechnet werden. Diese sind zwingend als IGeL-Leistung mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

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Dokumentation der GOÄ A760: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das angewandte Testverfahren, die Indikation sowie das konkrete Testergebnis präzise festgehalten werden. Bei analogen Bewertungen sollte zudem der Hinweis auf § 6 Abs. 2 GOÄ auf der Rechnung nicht fehlen.

Für die Praxis empfiehlt sich die Verwendung von standardisierten Dokumentationsbögen oder digitalen Vorlagen in der Praxissoftware. Dies spart Zeit und sichert die Vollständigkeit der geforderten Angaben für eventuelle Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentation: Durchführung eines Milchsäure-Stinging-Tests an der linken Wange bei Verdacht auf sensible Haut (Rosazea-Vorstufe). Applikation 5%ige Milchsäure, Ablesung nach 2 und 5 Minuten. Ergebnis: Positiver Stinging-Effekt (Grad II). Indikation für Barriere-reparative Lokaltherapie gegeben.

GOÄ A760: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ A760 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei stark irritierter Haut, schwierige Testbedingungen bei Kleinkindern oder eine verzögerte Hautreaktion, die eine verlängerte Überwachungszeit notwendig macht.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A760 lässt sich hervorragend mit anderen dermatologischen und beratenden Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ-Nr. 5) oder der eingehenden Beratung (GOÄ-Nr. 3). Auch die Kombination mit allergologischen Testungen wie dem Epikutantest (GOÄ-Nr. 380) ist bei entsprechender Differenzialdiagnostik zulässig, sofern die medizinische Notwendigkeit getrennt dokumentiert ist.

Ziffer A760 in der neuen GOÄ

Die Hauttypbestimmung (Alkaliresistenzbestimmung) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 4102 — „Minimalinvasiver Hautfunktionstest I, Bestimmung der Alkali-Neutralisationszeit (ANZ) und/oder des pH-Werts der Haut und/oder der transepidermalen Wasserverlustrate (TEWL)" — mit 17,66 € je Test.

Die Alkaliresistenzbestimmung ist in der neuen Legende als einer der abgedeckten Tests ausdrücklich genannt. Die Ziffer ist bis zu dreimal je Sitzung berechnungsfähig; die durchgeführten Hautfunktionstests sind in der Rechnung anzugeben. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 12,69 €; die neue Ziffer liegt darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A760

Die GOÄ-Ziffer A760 bezeichnet die analoge Abrechnung der Hauttypbestimmung entsprechend der GOÄ-Nummer 760 (Alkaliresistenzbestimmung). Sie wird vor allem in der Dermatologie für funktionelle Hauttests angewendet.
Neben der klassischen Hauttypbestimmung können auch der Nirazingelb-Test, der Nikotinsäure-Benzylester-Test sowie der Milchsäure-Stinging-Test analog berechnet werden. Diese Tests dienen der Überprüfung der kutanen Barrierefunktion.
Der Einfachsatz der GOÄ A760 liegt bei 7,05 Euro (121 Punkte). Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,8-fach beträgt das Honorar 12,69 Euro, während der Höchstsatz (2,5-fach) bei 17,63 Euro liegt.
Ja, kosmetisch indizierte Hauttypbestimmungen ohne medizinische Notwendigkeit müssen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) vereinbart werden. Hierzu ist vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach § 630c BGB erforderlich.
Die Ziffer A760 darf nicht neben der originären Nummer 760 (Alkaliresistenzbestimmung) für dieselbe Leistung abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Beratungs- und Untersuchungsleistungen am selben Behandlungstag auf ihre Kombinationsfähigkeit hin zu prüfen.
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