GOÄ A765: Marisquen-Entfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A765
Operative Entfernung hypertropher zirkumanaler Hautfalten (Marisquen)
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Die operative Entfernung von Marisquen wird über die Analogziffer GOÄ A765 abgerechnet. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und PKV-Rückfragen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A765

A765: Operative Entfernung hypertropher zirkumanaler Hautfalten (Marisquen) - analog Ziffer 765

Die Ziffer A765 ist eine Analogbewertung, die sich an der Ziffer 765 der Gebührenordnung für Ärzte orientiert. Da die GOÄ in ihrer ursprünglichen Fassung keine spezifische Ziffer für die Exzision von Marisquen enthält, hat die Bundesärztekammer diese Analoggebühr etabliert. Sie dient der leistungsgerechten Abbildung dieses proktologischen Eingriffs.

Die Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung einer oder mehrerer hypertropher Hautfalten im Analbereich. Inbegriffen sind dabei die Vorbereitung des Operationsfeldes, die eigentliche Exzision mittels Skalpell, Schere oder elektrochirurgischer Verfahren sowie die anschließende Blutstillung. Auch die primäre Wundversorgung gehört zum Leistungsumfang.

GOÄ A765 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag stellt die Entfernung von Marisquen eine häufige proktologische Maßnahme dar. Marisquen sind harmlose, aber oft störende Hautfalten am Analausgang, die zu Hygieneproblemen, Juckreiz oder Entzündungen führen können. Die Indikation zur operativen Entfernung ist meist dann gegeben, wenn konservative Maßnahmen versagen und ein Leidensdruck besteht.

Die Abrechnung der Ziffer A765 setzt voraus, dass eine echte chirurgische Exzision stattfindet. Bloße Verätzungen oder rein kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation rechtfertigen die Abrechnung über die private Krankenversicherung nicht. Es muss stets eine dokumentierte medizinische Notwendigkeit vorliegen.

Tipp: Bei rein kosmetischer Indikation ohne Beschwerdebild sollte vorab eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ mit dem Patienten getroffen werden, da private Kassen die Erstattung sonst ablehnen können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A765

Fallbeispiel 1: Exzision einer solitären, entzündeten Mariske

Ein Patient stellt sich mit einer stark vergrößerten, entzündlich veränderten Mariske vor, die die Analhygiene massiv erschwert. Nach Lokalanästhesie erfolgt die chirurgische Exzision der Hautfalte mit anschließender Blutstillung. Die Wunde wird offen gelassen.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A765 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich wird die Lokalanästhesie nach Ziffer 490 berechnet. Die medizinische Begründung dokumentiert die chronische Entzündung und die mechanische Beeinträchtigung.

Fallbeispiel 2: Entfernung mehrerer getrennter Marisquen

Bei einer Patientin liegen drei ausgeprägte, räumlich voneinander getrennte Marisken vor, die in einer Sitzung operativ entfernt werden. Jede Exzision erfordert ein separates Vorgehen und eine eigene Blutstillung.

In diesem Fall kann die Ziffer A765 dreifach angesetzt werden. In der Rechnung muss die Anzahl der entfernten Marisken sowie deren jeweilige Lokalisation (z. B. nach der Steinschnittlage) präzise angegeben werden, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.

Fallbeispiel 3: Mariskenexzision bei ausgeprägter Adipositas

Ein adipöser Patient benötigt die Entfernung einer großen, hypertrophen Mariske. Aufgrund der anatomischen Verhältnisse und der erschwerten Zugänglichkeit gestaltet sich der Eingriff zeitlich und technisch sehr aufwendig.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A765 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Als Begründung in der Liquidation wird der erhebliche Mehraufwand durch die ausgeprägte Adipositas und die schwierigen Sichtverhältnisse im Operationsgebiet angegeben.

Häufige Fehler bei der GOÄ A765: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen chirurgischen Ziffern des Analbereichs. So ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer A765 mit der Ziffer 765 (von der sie abgeleitet ist) oder anderen Exzisionsziffern für dasselbe Operationsgebiet unzulässig. Prüfstellen achten penibel auf die räumliche Trennung der Eingriffe.

Zudem wird oft übersehen, dass die einfache Wundversorgung und die Blutstillung integrale Bestandteile der Ziffer A765 sind. Die gesonderte Berechnung von Ziffern für die Blutstillung (z. B. Ziffer 2005) ist im selben Operationsgebiet nicht statthaft, es sei denn, es handelt sich um eine unvorhergesehene, stillungsbedürftige Nachblutung.

Achtung: Die bloße Inzision einer thrombosierten Analvenenthrombose darf nicht als Mariskenexzision nach A765 abgerechnet werden. Hierfür ist die spezifische Ziffer 764 GOÄ heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ A765: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Im OP-Bericht müssen die Indikation, die Lokalisation und die Größe der entfernten Marisken detailliert festgehalten werden. Auch die angewandte OP-Methode sollte kurz skizziert werden.

Besonders bei der Entfernung mehrerer Marisken in einer Sitzung ist die exakte Angabe der Positionen (z. B. "bei 3 Uhr und 9 Uhr in Steinschnittlage") unerlässlich. Ohne diese Angaben unterstellen Prüfer schnell eine unzulässige Mehrfachabrechnung desselben Befundes.

Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie mit 2 ml Ultracain 1% bei 5 Uhr SSL. Desinfektion und Abdecken. Chirurgische Exzision einer solitären, 1,5 cm großen, hypertrophen Mariske bei 5 Uhr SSL mittels Skalpell. Sorgfältige bipolare Koagulation zur Blutstillung. Wundränder adaptiert, Wunde primär offen gelassen. Keine Komplikationen.

GOÄ A765: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer A765 liegt beim 2,3-fachen Faktor. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine starke intraoperative Blutung, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine extrem hypertrophe Ausprägung der Marisken.

Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern regelmäßig zurückgewiesen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A765 mit diagnostischen und anästhesiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig und üblich ist die Kombination mit der Ziffer 745 (Proktoskopie) zur vorherigen Inspektion des Analkanals. Auch die Lokalanästhesie nach Ziffer 490 oder 491 kann problemlos neben der A765 abgerechnet werden.

Nicht kombinierbar am selben Befund sind hingegen Ziffern für die Hämorrhoidenbehandlung (z. B. Ziffer 760 oder 763), es sei denn, es handelt sich um völlig getrennte Krankheitsbilder in unterschiedlichen Sitzungen oder klar abgegrenzten Arealen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A765

Die operative Entfernung von Marisquen wird analog über die Ziffer A765 (entspricht Ziffer 765 GOÄ) abgerechnet. Diese Analogbewertung leistet 280 Punkte, was beim Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 37,54 € entspricht. Eine direkte Ziffer für die Marisquen-Exzision existiert in der GOÄ nicht.
Ja, die Ziffer A765 kann bei der Entfernung mehrerer getrennter Marisquen mehrfach berechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eigenständige, räumlich getrennte Exzisionen handelt. Die medizinische Notwendigkeit und die genaue Anzahl müssen in der Rechnung transparent dokumentiert sein.
Neben der Ziffer A765 sind Leistungen, die den operativen Zugang oder den primären Wundverschluss betreffen, in der Regel abgegolten. Die Ziffer 765 selbst ist im selben Operationsgebiet nicht neben anderen Exzisionsziffern wie der Ziffer 2407 berechenbar, wenn diese dieselbe Veränderung betreffen. Eine sorgfältige Abgrenzung der Operationsgebiete ist daher zwingend erforderlich.
Ein Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad oder ungewöhnlichen Zeitaufwand begründen. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Hypertrophie, starke Blutungsneigung oder die anatomisch schwierige Lage der Marisken. Auch ein erhöhter logistischer Aufwand bei adipösen Patienten kann als Begründung dienen.
Nein, die Lokalanästhesie ist nicht in der Gebühr der Ziffer A765 enthalten und kann separat berechnet werden. Hierfür kommt in der Regel die Ziffer 490 (Infiltrationsanästhesie) oder die Ziffer 491 für größere Bereiche infrage. Diese Anästhesieleistungen sind neben der operativen Leistung voll erstattungsfähig.
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