GOÄ 764: Sklerosierung korrekt abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

6 Min. Lesezeit
GOÄ 764
Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung
Punktzahl 190  
Einfachsatz 11,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,46 € 2,3x
Höchstsatz 38,75 € 3,5x

Die Sklerosierung von Krampfadern oder Hämorrhoiden nach GOÄ 764 bietet Abrechnungspotenzial, birgt aber auch Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 764

Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 764 beschreibt die chemische Verödung von Gefäßstrukturen. Diese Maßnahme wird entweder zur Behandlung von varikösen Venen an den Beinen oder zur Therapie von symptomatischen Hämorrhoidalknoten eingesetzt. Die Leistung ist mit 190 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 11,07 € entspricht.

Die Abrechnung erfolgt pro Sitzung, was bedeutet, dass die Anzahl der gesetzten Nadelstiche oder die Menge des injizierten Sklerosierungsmittels innerhalb derselben anatomischen Region keinen Einfluss auf die Häufigkeit der Abrechnung hat. Dennoch umfasst die Ziffer zwei gänzlich unterschiedliche medizinische Fachgebiete und Körperregionen, was bei der Kombination eine wichtige Rolle spielt.

GOÄ 764 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 764 vor allem in der Phlebologie und der Proktologie Anwendung. Typische Indikationen sind die Sklerosierung von Besenreisern, retikulären Varizen oder kleineren Krampfadern sowie die Verödung von Hämorrhoiden ersten und zweiten Grades. Das Ziel der Behandlung ist die gezielte Schädigung des Gefäßendothels durch ein Verödungsmittel, was zu einer sterilen Entzündung und dem anschließenden Verschluss des Gefäßes führt.

Obwohl die Ziffer die Formulierung „je Sitzung“ enthält, gibt es eine Besonderheit bei der Behandlung unterschiedlicher Körperregionen. Werden in einer Sitzung sowohl Krampfadern an den Beinen als auch Hämorrhoidalknoten verödet, ist die GOÄ 764 zweimal berechnungsfähig. Die grammatikalische Verknüpfung mit „oder“ in der Leistungslegende begründet diese separate Abrechnungsmöglichkeit für zwei völlig getrennte Zielregionen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 764

Fallbeispiel 1: Sklerosierung von Besenreisern an beiden Beinen

Eine Patientin stellt sich zur Verödung ausgeprägter Besenreiser an beiden Unterschenkeln vor. Der Arzt injiziert an mehreren Stellen ein flüssiges Sklerosierungsmittel. Da die Leistung „je Sitzung“ definiert ist, kann die GOÄ 764 trotz der Behandlung beider Beine und mehrerer Injektionen nur einmalig abgerechnet werden. Zur Kompensation des erhöhten Aufwands kann jedoch ein erhöhter Steigerungssatz herangezogen werden.

Fallbeispiel 2: Proktologische Untersuchung mit anschließender Hämorrhoidenverödung

Ein Patient klagt über schmerzlose rektale Blutungen. Nach einer digitalen rektalen Untersuchung und einer diagnostischen Proktoskopie wird die Diagnose von Hämorrhoiden ersten Grades gestellt. Der Arzt führt direkt im Anschluss eine Sklerosierung durch. Abgerechnet werden die GOÄ 11 (digitale Untersuchung), die GOÄ 705 (Proktoskopie) und die GOÄ 764. Dies ist zulässig, da die Diagnostik eine eigenständige Indikation darstellte und nicht nur als Hilfsleistung zur Verödung diente.

Fallbeispiel 3: Simultane Behandlung von Varizen und Hämorrhoiden

Bei einem Patienten werden in derselben Sitzung sowohl störende Besenreiser am Oberschenkel als auch Hämorrhoidalknoten verödet. In diesem seltenen Fall kann die GOÄ 764 zweimal nebeneinander berechnet werden. Die Begründung liegt in den zwei völlig unterschiedlichen anatomischen Zielregionen, die durch das „oder“ in der Leistungsbeschreibung getrennt sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 764: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von Hilfsleistungen. Wird eine Proktoskopie nach GOÄ 705 ausschließlich durchgeführt, um die Nadel für die Sklerosierung der Hämorrhoiden zu platzieren, ist sie als unselbstständige Hilfsleistung nicht separat berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen fordern in solchen Fällen regelmäßig Rückerstattungen, wenn keine eigenständige diagnostische Indikation dokumentiert ist.

Ein weiterer Fallstrick betrifft die Kombination mit der GOÄ 768 (Ätzung im Enddarmbereich). Für die Verödung von Hämorrhoiden darf die GOÄ 768 keinesfalls zusätzlich berechnet werden. Eine Nebeneinanderberechnung ist nur dann statthaft, wenn an einer anderen Stelle des Enddarms eine medizinisch notwendige, selbstständige Ätzbehandlung erfolgt.

Achtung: Die Infrarotkoagulation (GOÄ 699) oder kryochirurgische Eingriffe (GOÄ 698) im Enddarmbereich dürfen nicht mit der GOÄ 764 für dieselbe Sitzung und denselben Befund kombiniert werden. Es handelt sich um alternative Therapieverfahren, die sich gegenseitig ausschließen.

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Dokumentation der GOÄ 764: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation der behandelten Gefäße, die Menge und Konzentration des verwendeten Sklerosierungsmittels sowie die Anzahl der Injektionen festgehalten werden. Auch eventuelle Besonderheiten, die eine spätere Faktorerhöhung rechtfertigen, sollten explizit erwähnt werden.

Falls diagnostische Maßnahmen wie die Proktoskopie am selben Tag stattfinden, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Untersuchung als eigenständiger Schritt klar aus der Dokumentation hervorgehen. Nur so lässt sich der Vorwurf einer reinen Hilfsleistung entkräften.

Dokumentation: Sklerosierung von Hämorrhoidalknoten bei 3 und 11 Uhr in Steinschnittlage. Injiziert wurden je 1,0 ml Polidocanol 3%. Zuvor eigenständige diagnostische Proktoskopie zum Ausschluss höher gelegener Blutungsquellen bei anamnestischer Hämatochezie.

GOÄ 764: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz von 2,3 (25,46 €) kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Schwellenwert von 3,5 (38,75 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine besonders ausgeprägte Varikosis mit der Notwendigkeit zahlreicher Einzelinjektionen, schwierige anatomische Verhältnisse oder eine erschwerte Zugänglichkeit bei adipösen Patienten. Auch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten oder Kreislaufreaktionen während der Intervention können als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 764 können Beratungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei phlebologischen Behandlungen ist zudem die Kombination mit der Doppler-Sonographie (z. B. GOÄ 410 oder GOÄ 420) zur präventiven Strömungsmessung üblich und erstattungsfähig.

Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung von Besenreiser-Behandlungen darauf, dass kosmetische Indikationen nicht von den privaten Krankenversicherungen übernommen werden. Klären Sie Patienten im Vorfeld auf und schließen Sie gegebenenfalls eine Honorarvereinbarung ab.

Ziffer 764 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf drei Konstellationen:

  • Bei Krampfadern, direkte Injektion (keine chemische Obliteration mittels Katheter): 708 „Behandlung von Krampfadern durch Verödung mittels Injektion, ggf. einschließlich Schaumsklerosierung, je Extremität und je Sitzung" (48,41 €), je Extremität und je Sitzung
  • Bei Hämorrhoidalknoten: 3317 „Behandlung von Hämorrhoiden durch Sklerosierung mittels Injektion, ggf. einschließlich rektal-digitaler Untersuchung, je Sitzung" (39,15 €), je Sitzung
  • Bei Krampfadern (V. saphena magna oder parva), chemische Obliteration mittels Katheter, ultraschallgeführt, als Schaumsklerosierung: 9789 „Chemische Obliteration mittels Katheter der V. saphena magna oder parva, einschließlich intraoperative Ultraschallkontrolle je Extremität" (197,33 €), 1x je Sitzung

Die Spanne reicht von 39,15 € bis 197,33 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 25,46 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 764

Ja, eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 764 in einer Sitzung ist zulässig, wenn zwei unterschiedliche Körperregionen wie Krampfadern und Hämorrhoiden gleichzeitig behandelt werden. Da die Leistungslegende diese Zielregionen mit einem ausschließenden „oder“ verbindet, gilt die Begrenzung „je Sitzung“ hier für jede Region separat. Bei der Behandlung mehrerer Gefäße innerhalb derselben Region ist die Ziffer jedoch nur einmal berechenbar.
Die proktoskopische Untersuchung nach GOÄ 705 kann neben der GOÄ 764 abgerechnet werden, wenn eine eigenständige diagnostische Indikation vorliegt. Dient die Proktoskopie hingegen lediglich als technische Hilfsleistung zur Durchführung der Sklerosierung, ist sie mit der GOÄ 764 abgegolten und nicht separat berechnungsfähig. Eine genaue Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit ist daher unerlässlich.
Für die Durchführung einer Infrarotkoagulation im Enddarmbereich ist die GOÄ-Ziffer 699 je Sitzung anzusetzen. Diese Leistung stellt eine Alternative zur chemischen Verödung nach GOÄ 764 dar. Beide Ziffern dürfen für dieselbe Sitzung und denselben Befund nicht nebeneinander berechnet werden.
Nein, die Ätzung im Enddarmbereich nach GOÄ 768 ist für die Verödung von Hämorrhoiden nicht neben der GOÄ 764 berechnungsfähig. Eine Nebeneinanderberechnung ist nur dann zulässig, wenn die Ätzung an einer anderen Stelle des Enddarms als selbstständige Leistung medizinisch erforderlich ist. Dies muss in der Rechnung entsprechend begründet werden.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlichen zeitlichen oder technischen Aufwand rechtfertigen. Typische Begründungen sind eine sehr ausgeprägte Varikosis mit zahlreichen Injektionen, schwierige anatomische Verhältnisse oder starke Abwehrbewegungen des Patienten. Die individuellen Erschwernisse müssen detailliert in der Patientendokumentation festgehalten werden.
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