Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 768 (Ätzung im Enddarmbereich): Erfahren Sie alles über korrekte Indikationen, Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 768
Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 768 beschreibt eine therapeutische Maßnahme im Bereich des Enddarms, die mittels chemischer Substanzen durchgeführt wird. Diese Leistung ist mit 50 Punkten bewertet und erzielt im Regelsatz (2,3-fach) ein Honorar von 6,69 €. Der Schwellenwert liegt somit im unteren zweistelligen Bereich, weshalb eine präzise Abrechnung für die Wirtschaftlichkeit der Praxis entscheidend ist.
Unter einer Ätzung versteht man die gezielte Zerstörung von oberflächlichem Gewebe durch Applikation von Ätzmitteln wie Silbernitrat, Trichloressigsäure oder Albers-Schönberg-Lösung. Die Ziffer enthält als zentrales Kriterium den Zusatz "als selbständige Leistung". Dies bedeutet, dass die Maßnahme das primäre therapeutische Ziel der Sitzung in diesem anatomischen Areal darstellen muss und nicht bloßer Bestandteil eines umfassenderen operativen Eingriffs sein darf.
2. GOÄ 768 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Im proktologischen und allgemeinmedizinischen Alltag kommt die GOÄ 768 regelmäßig bei der Behandlung von gutartigen, aber störenden Gewebeveränderungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind schmerzhafte Analfissuren, bei denen der Fissurgrund zur Anregung der Heilung touchiert wird. Auch solitäre, kleinere Kondylome (Feigwarzen) im Analkanal oder der perianalen Haut werden häufig chemisch verätzt.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Behandlung von überschüssigem Granulationsgewebe (Caro luxurians), das nach proktologischen Operationen wie einer Hämorrhoidenexzision oder Fistelspaltung entstehen kann. Die Abgrenzung zu operativen Exzisionen nach GOÄ 744 oder der Sklerosierung von Hämorrhoiden nach GOÄ 765 ist hierbei essenziell. Während die Sklerosierung eine submuköse Injektion erfordert, beschränkt sich die Ätzung auf die oberflächliche Applikation von Wirkstoffen.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 768
Fallbeispiel 1: Behandlung einer chronischen Analfissur
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, schlecht heilenden Analfissur vor. Nach proktoskopischer Darstellung erfolgt die vorsichtige Touchierung des Fissurgrundes mit einem Silbernitratträger zur Stimulierung der Epithelisierung. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ 768 als selbständige therapeutische Leistung abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Abtragung von solitären Kondylomen
Bei einer Patientin werden im Rahmen der Inspektion zwei kleine, isolierte Kondylome im distalen Analkanal festgestellt. Diese werden gezielt mit Trichloressigsäure beträufelt, um eine Nekrose des infizierten Gewebes herbeizuführen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 768, da es sich um eine chemische Destruktion handelt.
Fallbeispiel 3: Postoperative Wundbehandlung
Drei Wochen nach einer Fistelspaltung zeigt sich in der Wundhöhle überschießendes Granulationsgewebe, welches die normale Wundheilung behindert. Der Arzt führt eine Ätzung mit einem Höllensteinstift durch, um das Gewebe abzuflachen. Diese Maßnahme ist als selbständige Leistung nach GOÄ 768 voll berechnungsfähig.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 768: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Liquidation der GOÄ 768 liegt im Missachten des Zusatzes "als selbständige Leistung". Wenn am selben Tag eine größere Operation im Enddarmbereich stattfindet, ist die Ätzung meist als Zuarbeit oder Teilschritt anzusehen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen in diesen Fällen die Rechnung konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Mehrfachabrechnung pro Sitzung. Die GOÄ 768 ist eine sitzungsbezogene Gebühr und darf nicht pro behandelter Fissur oder pro Kondylom vervielfacht werden. Werden mehrere Stellen in einer Sitzung geätzt, muss dies über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 768 mit operativen Ziffern desselben Zielgebietes (z. B. Exzisionen) führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen. Achten Sie streng auf die Unabhängigkeit der erbrachten Leistung.
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5. Dokumentation der GOÄ 768: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Ätzung klar hervorgehen. Dazu gehören die genaue Lokalisation der Läsion, die Diagnose (z. B. hypergranulierende Wunde) und das verwendete Präparat bzw. Ätzmittel.
Zudem sollte dokumentiert werden, dass die Maßnahme schmerzfrei oder unter Lokalanästhesie durchgeführt wurde und wie der Patient die Prozedur vertragen hat. Ein kurzes, präzises Dokumentationsmuster sichert den Abrechnungsanspruch im Streitfall ab.
Dokumentation: Proktoskopische Darstellung des Analkanals. Nachweis von hypergranulierendem Gewebe bei 6 Uhr in Steinschnittlage. Gezielte Ätzung mittels Silbernitrat (20%) zur Wachstumshemmung. Keine Blutung, Patient beschwerdefrei entlassen.
Tipp: Vermerken Sie im Freitext der Dokumentation immer das spezifische Ätzmittel. Dies untermauert den therapeutischen Charakter der Sitzung gegenüber den Kostenträgern.
6. GOÄ 768: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unruhigen Patienten kann die Leistung über den 2,3-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für den 3,5-fachen Steigerungssatz sind eine erschwerte Zugänglichkeit tief im Analkanal oder eine erhöhte Blutungsneigung des Gewebes, die ein extrem vorsichtiges Vorgehen erfordert. Auch die Behandlung sehr zahlreicher, verstreuter Läsionen rechtfertigt eine Schwellenwertüberschreitung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Ätzung im Rahmen einer umfassenden proktologischen Untersuchung durchgeführt. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ 705 (Proktoskopie) oder der GOÄ 706 (Rektoskopie), da diese der Diagnostik und Therapiekontrolle dienen. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sind am selben Tag – unter Beachtung der allgemeinen Kombinationsregeln – ansetzbar.
Ziffer 768 in der neuen GOÄ
Die Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung wird zur neuen Nummer 4125 — Festpreis 11,83 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,69 €). Abgerechnet wird je Sitzung.
Die neue Legende lautet: „Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung".
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 768
Was hat nicht gestimmt?