GOÄ A835: Videosprechstunde mit Bezugspersonen abrechnen

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GOÄ A835
Die Leistung nach Nr.835GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der BÄK zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).
Punktzahl 64  
Einfachsatz 3,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,58 € 2,3x
Höchstsatz 13,06 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer A835 ermöglicht die telemedizinische Beratung von Bezugspersonen psychisch Kranker. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen und Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A835

Die Leistung nach Nr. 835 GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der Bundesärztekammer zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).

Die Ziffer A835 stellt die analog abrechenbare telemedizinische Variante der klassischen GOÄ-Ziffer 835 dar. Sie umfasst die eingehende Beratung und Erörterung mit den Bezugspersonen eines Kranken, der an psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen leidet.

Die Leistung setzt eine Mindestdauer von 20 Minuten voraus und muss zwingend über eine sichere Videoübertragung erfolgen. Die Einbeziehung von Bezugspersonen ist besonders in der Psychiatrie, Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie ein essenzieller Bestandteil des therapeutischen Gesamtkonzepts.

GOÄ A835 in der Praxis: Telemedizinische Beratung von Bezugspersonen

Die Digitalisierung des Praxisalltags ermöglicht es, therapeutische Gespräche flexibel zu gestalten. Die Abrechnung der GOÄ A835 ist immer dann gerechtfertigt, wenn ein direkter persönlicher Kontakt mit der Bezugsperson in der Praxis aus organisatorischen oder therapeutischen Gründen nicht stattfinden kann.

Typische Indikationen für diese Leistung sind chronische psychische Erkrankungen, akute Krisensituationen oder Verhaltensauffälligkeiten im Kindesalter. Als Bezugspersonen gelten Familienangehörige, Lebenspartner, aber auch professionelle Pflegekräfte oder Erzieher, die maßgeblich an der Betreuung des Patienten beteiligt sind.

Tipp: Die Videosprechstunde muss über einen zertifizierten Videodienstanbieter durchgeführt werden, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und der Berufsordnung zu erfüllen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A835

Fallbeispiel 1: Beratung der Eltern eines Kindes mit ADHS

Die Eltern eines neunjährigen Patienten mit einer hyperkinetischen Störung benötigen Unterstützung im Umgang mit schulischen Konflikten. Der Arzt führt ein 25-minütiges Beratungsgespräch per Videosprechstunde mit beiden Elternteilen durch. Da die Mindestdauer überschritten wurde und eine psychische Störung vorliegt, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ A835 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Krisengespräch mit dem Ehepartner einer depressiven Patientin

Aufgrund einer akuten Verschlechterung einer schweren depressiven Episode wendet sich der Ehemann einer Patientin an den behandelnden Psychiater. In einer 30-minütigen Videoübertragung bespricht der Arzt den Umgang mit Suizidalität und die Anpassung des häuslichen Umfelds. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A835 mit erhöhtem Steigerungsfaktor aufgrund der besonderen psychischen Belastung des Gesprächspartners.

Fallbeispiel 3: Abstimmung mit der Pflegekraft eines Demenzpatienten

Bei einem an fortgeschrittener Demenz erkrankten Patienten kommt es vermehrt zu nächtlicher Unruhe. Der behandelnde Neurologe berät die leitende Pflegekraft des Pflegeheims in einem 20-minütigen Videotelefonat über nicht-pharmakologische Interventionen. Diese Koordination der Bezugsperson ist über die GOÄ A835 vollumfänglich liquidationsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ A835: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Unterschreiten der geforderten Mindestzeit von 20 Minuten. Kürzere Gespräche mit Bezugspersonen dürfen nicht unter der Ziffer A835 abgerechnet werden, sondern müssen auf andere Beratungsziffern ausweichen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung mit anderen Beratungsleistungen am selben Tag für dieselbe Person. Die Ziffern 1, 3, 4 und 34 sind am selben Tag für dieselbe Bezugsperson ausgeschlossen.

Achtung: Die analoge Ziffer A835 darf nur dann herangezogen werden, wenn der Patient tatsächlich an einer nachweisbaren psychischen Störung oder Verhaltensstörung leidet. Eine entsprechende ICD-10-Diagnose muss in der Rechnung dokumentiert sein.

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Dokumentation der GOÄ A835: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende des Gesprächs festgehalten werden, um die Mindestdauer nachzuweisen.

Zusätzlich sollten die Namen und die Funktion der Bezugsperson sowie die wesentlichen Inhalte der Beratung dokumentiert werden. Auch der Hinweis auf die Nutzung eines zertifizierten Videosystems gehört in die Behandlungsdokumentation.

Dokumentation: Videosprechstunde via zertifiziertem Anbieter mit der Mutter des Patienten von 14:15 bis 14:40 Uhr (25 Min.). Beratung bezüglich Medikationsadhärenz bei ADHS. Erörterung von Deeskalationsstrategien für den häuslichen Bereich.

GOÄ A835: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Beratungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte fremdsprachliche Barriere, eine extreme emotionale Belastung der Bezugsperson oder eine hochkomplexe therapeutische Weichenstellung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A835 kann am selben Tag neben Leistungen erbracht werden, die direkt am Patienten durchgeführt werden, wie beispielsweise einer psychiatrischen Untersuchung nach Ziffer 801. Es ist jedoch streng darauf zu achten, dass keine zeitlichen Überschneidungen zwischen der Patientenbehandlung und der telemedizinischen Bezugspersonenberatung vorliegen.

Ziffer A835 in der neuen GOÄ

Die psychiatrische Fremdanamnese per Videoübertragung (Analogziffer zu Nr. 835 GOÄ) wird in der neuen GOÄ durch zwei zeitbasierte Leistungen abgebildet — die Dauer entscheidet:

  • 4406 „Erhebung der kinder- und jugendpsychiatrischen, psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosomatischen Fremdanamnese, Dauer unter 15 Minuten" — 9,86 €, alleinige Leistung je Sitzung
  • 4407 „...je vollendete 15 Minuten" — 32,14 €, bis zu viermal je Sitzung

Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 8,58 €. Neu: Die alte GOÄ Nr. 835 war einmalig im Krankheitsfall begrenzt — diese Begrenzung entfällt in der neuen GOÄ. Videoerbringung ist allgemein für geeignete Leistungen zulässig; eine gesonderte Analogberechnung entfällt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A835

Die GOÄ-Ziffer A835 regelt die analoge Abrechnung einer eingehenden Beratung von Bezugspersonen eines psychisch kranken Patienten mittels Videoübertragung. Sie basiert auf einem Beschluss der Bundesärztekammer zur Telemedizin.
Der einfache Gebührensatz liegt bei 3,73 Euro. Bei der Abrechnung mit dem gängigen Regelhöchstsatz von 2,3-fach beträgt das Honorar 8,58 Euro, während der Höchstsatz von 3,5-fach mit 13,06 Euro vergütet wird.
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ A835 ist eine Mindestdauer von 20 Minuten zwingend vorgeschrieben. Kürzere telemedizinische Beratungen müssen über andere Beratungsziffern liquidiert werden.
Als Bezugspersonen gelten Familienangehörige, Lebenspartner oder enge Freunde des Patienten. Auch professionelle Akteure wie Pflegekräfte, Erzieher oder Lehrer können in begründeten Fällen als Bezugspersonen beraten werden.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ A835 mit anderen Beratungsleistungen wie den Ziffern 1, 3, 4 oder 34 am selben Tag für dieselbe Bezugsperson ist ausgeschlossen. Für unterschiedliche Personen am selben Tag ist dies jedoch unter genauer Dokumentation möglich.
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