Die GOÄ-Ziffer 1160 ist in der Gebührenordnung für Ärzte im Abschnitt G (Geburtshilfe und Gynäkologie) verortet und beschreibt die „Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z.B. Uterus bicornis, Uterus subseptus)“. Diese Ziffer ist die korrekte Abrechnungsgrundlage für chirurgische Eingriffe, die angeborene Fehlbildungen der Gebärmutter korrigieren.
Zur korrekten Anwendung ist eine präzise Aufschlüsselung der Leistungslegende unerlässlich:
Ein wichtiger, in der Kommentarliteratur verankerter Hinweis betrifft die Durchführung des Eingriffs im ambulanten Setting:
Bei ambulanter Durchführung der Operation nach GOÄ 1160 ist der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 (Zuschlag für ambulante Operationen bei den Nummern 1159 bis 1168) zusätzlich berechnungsfähig.
Die Art des operativen Zugangs (z.B. hysterokopisch, laparoskopisch oder offen-chirurgisch via Laparotomie) ist für die grundsätzliche Abrechenbarkeit der Ziffer 1160 nicht entscheidend, kann jedoch die Komplexität und den Zeitaufwand des Eingriffs beeinflussen und somit eine Rolle bei der Bemessung des Steigerungsfaktors spielen.
Die operative Korrektur von Uterusfehlbildungen ist ein spezialisierter Eingriff, der eine ebenso spezialisierte und revisionssichere Abrechnung erfordert. Während die Definition der GOÄ 1160 klar scheint, lauern in der Praxis diverse Fallstricke. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer korrekt anwenden und dokumentieren.
In der gynäkologischen Praxis wird die Ziffer 1160 typischerweise in folgenden Szenarien angesetzt:
Die häufigste Fehlerquelle ist die Verwechslung mit der Abrechnung von erworbenen Pathologien. Die Diagnose ist hier der entscheidende Faktor für die korrekte Ziffernwahl.
Achtung: Scharfe Abgrenzung erforderlich!
Die GOÄ 1160 ist nicht für die Entfernung von erworbenen Uterusveränderungen wie Myomen (GOÄ 1156, Myomenukleation) oder Polypen (GOÄ 1113, operative Entfernung eines oder mehrerer Polypen aus dem Gebärmutterhals und/oder der Gebärmutterhöhle) ansetzbar. Die präoperative Diagnose einer angeborenen Fehlbildung muss klar dokumentiert sein.
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist das Zielleistungsprinzip. Werden im Rahmen der operativen Korrektur diagnostische Maßnahmen durchgeführt, sind diese oft bereits Bestandteil der Hauptleistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine diagnostische Hysteroskopie (GOÄ 690) zur Visualisierung des Septums unmittelbar vor dessen Resektion ist nach herrschender Auffassung als integraler Bestandteil der Operation nach GOÄ 1160 zu werten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen. Sie sollte nicht nur den Eingriff selbst, sondern auch die Indikationsstellung klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Septumresektion:
Die GOÄ 1160 ist eine Leistung, die bei Vorliegen von Besonderheiten eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen kann. Die Begründung muss patientenindividuell, verständlich und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.
Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor:
Je nach Behandlungsfall kann die GOÄ 1160 sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Wie bereits erwähnt, ist die Nebeneinanderberechnung mit Ziffern, deren Leistungsinhalt durch die GOÄ 1160 bereits abgedeckt ist (Zielleistungsprinzip), in der Regel nicht möglich. Dies betrifft vor allem die diagnostische Hysteroskopie (GOÄ 690) im selben Eingriff. Auch die Abrechnung neben anderen großen Uterusoperationen im selben Situs ist kritisch zu prüfen und meist nur bei völlig getrennter Indikation und Durchführung möglich.
Der entscheidende Unterschied liegt in der zugrundeliegenden Diagnose. Die GOÄ 1160 ist ausschließlich für die Beseitigung von angeborenen Fehlbildungen (z.B. Uterus subseptus) vorgesehen. Die GOÄ 1156 hingegen adressiert die Entfernung von erworbenen Tumoren des Uterus, nämlich Myomen. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es daher unerlässlich, die korrekte Diagnose (z.B. mittels Hysteroskopie, Sonographie oder MRT) vor dem Eingriff zu sichern und in der Dokumentation unmissverständlich festzuhalten. Eine falsche Ziffernwahl führt hier unweigerlich zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Nach herrschender Kommentarlage und der Auslegung des Zielleistungsprinzips (§ 4 Abs. 2a GOÄ) ist die Nebeneinanderberechnung in der Regel nicht möglich. Die diagnostische Inspektion der Gebärmutterhöhle unmittelbar vor der operativen Korrektur (z.B. der Septumresektion) wird als notwendiger und integraler Bestandteil der operativen Leistung nach GOÄ 1160 angesehen. Eine separate Abrechnung der GOÄ 690 wäre nur dann denkbar und müsste sehr gut begründet werden, wenn die diagnostische Maßnahme einer völlig anderen Indikation diente und einen eigenständigen Leistungsteil darstellte, was in der Praxis äußerst selten der Fall ist.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert eine patientenindividuelle Begründung, die auf einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände hinweist. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Bei einer ambulanten Durchführung der Operation nach GOÄ 1160 ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Ziffer 445 vorgesehen. Dieser Zuschlag ist spezifisch für ambulante Operationen der Kategorien H2 und H3, wozu die GOÄ 1160 gehört. Es ist ein häufiger Fehler, diesen Zuschlag zu vergessen, was zu Honorarverlusten führt. Zusätzlich können, je nach Art der Anästhesie, weitere Zuschläge aus dem Kapitel D der GOÄ (Anästhesieleistungen) anfallen, wie z.B. Zuschläge für die postoperative Überwachung, falls die Bedingungen dafür erfüllt sind. Diese werden jedoch vom Anästhesisten abgerechnet.