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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1160: Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z.B. Uterus bicornis, Uterus subseptus)

17.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
G
  
Einfachsatz:
1
161.46
Regelhöchstsatz:
2.3
371.35
Höchstsatz:
3.5
565.10
Ausschlüsse:
Keine direkten Ausschlussziffern in der Leistungslegende. Es sind jedoch die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu beachten, insbesondere das Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2a), welches die Nebeneinanderberechnung von methodisch notwendigen Bestandteilen der Zielleistung (z.B. oft GOÄ 690) ausschließt.

GOÄ-Ziffer 1160: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1160 ist in der Gebührenordnung für Ärzte im Abschnitt G (Geburtshilfe und Gynäkologie) verortet und beschreibt die „Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z.B. Uterus bicornis, Uterus subseptus)“. Diese Ziffer ist die korrekte Abrechnungsgrundlage für chirurgische Eingriffe, die angeborene Fehlbildungen der Gebärmutter korrigieren.

Zur korrekten Anwendung ist eine präzise Aufschlüsselung der Leistungslegende unerlässlich:

  • Operative Beseitigung: Dieser Bestandteil definiert die Leistung als einen chirurgischen, also invasiven Eingriff. Konservative Maßnahmen sind hierdurch ausgeschlossen. Das Ziel ist die (möglichst) vollständige Korrektur der anatomischen Fehlbildung.
  • Uterusmißbildungen: Dies ist der Kern der Leistungslegende. Abgerechnet werden kann nur die Korrektur von angeborenen (kongenitalen) Anomalien des Uterus. Erworbene Pathologien wie Myome oder Polypen fallen nicht unter diese Ziffer.
  • (z.B. Uterus bicornis, Uterus subseptus): Die Nennung dieser beiden häufigen Fehlbildungen dient als Beispiel. Die Formulierung „zum Beispiel“ stellt klar, dass auch andere, seltenere angeborene Uterusfehlbildungen (wie Uterus unicornis mit rudimentärem Horn oder Uterus arcuatus, sofern operativ relevant) unter die GOÄ 1160 fallen, wenn sie operativ beseitigt werden.

Ein wichtiger, in der Kommentarliteratur verankerter Hinweis betrifft die Durchführung des Eingriffs im ambulanten Setting:

Bei ambulanter Durchführung der Operation nach GOÄ 1160 ist der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 (Zuschlag für ambulante Operationen bei den Nummern 1159 bis 1168) zusätzlich berechnungsfähig.

Die Art des operativen Zugangs (z.B. hysterokopisch, laparoskopisch oder offen-chirurgisch via Laparotomie) ist für die grundsätzliche Abrechenbarkeit der Ziffer 1160 nicht entscheidend, kann jedoch die Komplexität und den Zeitaufwand des Eingriffs beeinflussen und somit eine Rolle bei der Bemessung des Steigerungsfaktors spielen.

Die GOÄ 1160 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die operative Korrektur von Uterusfehlbildungen ist ein spezialisierter Eingriff, der eine ebenso spezialisierte und revisionssichere Abrechnung erfordert. Während die Definition der GOÄ 1160 klar scheint, lauern in der Praxis diverse Fallstricke. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer korrekt anwenden und dokumentieren.

Praxisbeispiele: Wann kommt die GOÄ 1160 zum Einsatz?

In der gynäkologischen Praxis wird die Ziffer 1160 typischerweise in folgenden Szenarien angesetzt:

  • Hysteroskopische Septumresektion: Eine Patientin mit wiederholten Fehlgeburten (habituellen Aborten) wird diagnostiziert mit einem Uterus subseptus. Mittels operativer Hysteroskopie wird das die Gebärmutterhöhle teilende Septum entfernt, um die Implantationsbedingungen zu verbessern.
  • Metroplastik bei Uterus bicornis: Bei einer Patientin mit unerfülltem Kinderwunsch und einem diagnostizierten Uterus bicornis (zweigeteilte Gebärmutter) wird eine Metroplastik nach Strassmann, meist laparoskopisch oder offen, durchgeführt. Dabei werden die beiden Uterushörner vereinigt, um eine einheitliche, größere Gebärmutterhöhle zu schaffen.
  • Resektion eines rudimentären Horns: Bei einem Uterus unicornis mit einem nicht kommunizierenden, rudimentären zweiten Horn, das Endometriose oder das Risiko einer ektopen Schwangerschaft birgt, wird dieses Horn operativ (meist laparoskopisch) entfernt.
  • Hysteroskopische Korrektur eines T-förmigen Uterus: Nach Exposition mit Diethylstilbestrol (DES) oder auch idiopathisch kann ein T-förmiger Uterus vorliegen. Die operative Erweiterung der Kavität durch laterale Inzisionen mittels Hysteroskopie fällt ebenfalls unter die GOÄ 1160.

Häufige Fehler und Abgrenzungsprobleme

Die häufigste Fehlerquelle ist die Verwechslung mit der Abrechnung von erworbenen Pathologien. Die Diagnose ist hier der entscheidende Faktor für die korrekte Ziffernwahl.

Achtung: Scharfe Abgrenzung erforderlich!
Die GOÄ 1160 ist nicht für die Entfernung von erworbenen Uterusveränderungen wie Myomen (GOÄ 1156, Myomenukleation) oder Polypen (GOÄ 1113, operative Entfernung eines oder mehrerer Polypen aus dem Gebärmutterhals und/oder der Gebärmutterhöhle) ansetzbar. Die präoperative Diagnose einer angeborenen Fehlbildung muss klar dokumentiert sein.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist das Zielleistungsprinzip. Werden im Rahmen der operativen Korrektur diagnostische Maßnahmen durchgeführt, sind diese oft bereits Bestandteil der Hauptleistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine diagnostische Hysteroskopie (GOÄ 690) zur Visualisierung des Septums unmittelbar vor dessen Resektion ist nach herrschender Auffassung als integraler Bestandteil der Operation nach GOÄ 1160 zu werten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen. Sie sollte nicht nur den Eingriff selbst, sondern auch die Indikationsstellung klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Septumresektion:

  • Datum: 15.10.2023
  • Diagnose (präoperativ): Uterus subseptus (ICD-10: Q51.2), Zustand nach 3 Frühaborten. Gesichert durch Hysterosalpingographie vom 10.09.2023.
  • Eingriff: Hysteroskopische Septumresektion.
  • OP-Verlauf: Einführen des Resektoskops unter Sicht. Darstellung des breiten, die Uteruskavität fast vollständig teilenden Septums. Schrittweise Resektion mit der Elektroschlinge bis auf Myometrium-Niveau. Sorgfältige Blutstillung. Dauer: 35 Minuten.
  • Besonderheiten: Keine.
  • Postoperatives Ergebnis: Sonographische Kontrolle zeigt eine regelrechte, einheitliche Uteruskavität.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Faktors

Die GOÄ 1160 ist eine Leistung, die bei Vorliegen von Besonderheiten eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen kann. Die Begründung muss patientenindividuell, verständlich und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor:

  • Besonders ausgeprägtes, breites oder stark vaskularisiertes Septum, das die Resektion erschwert und das Blutungsrisiko erhöht.
  • Erschwerte Sichtverhältnisse durch intraoperative Blutungen oder vorbestehende Adhäsionen.
  • Ungewöhnliche anatomische Verhältnisse, die den Zugang oder die Durchführung der Operation über das übliche Maß hinaus erschweren.
  • Deutlich erhöhter Zeitaufwand, der direkt auf die Schwierigkeit des Eingriffs zurückzuführen ist.

Typische Ziffern-Kombinationen

Je nach Behandlungsfall kann die GOÄ 1160 sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 6, GOÄ 7 vor und nach dem Eingriff.
  • Anästhesieleistungen: Z.B. GOÄ 463, 470, je nach Art der Narkose.
  • Ambulanter Zuschlag: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag GOÄ 445 zwingend anzusetzen.
  • Laparoskopie: Wird der Eingriff laparoskopisch durchgeführt (z.B. Metroplastik), kann zusätzlich die GOÄ 691 (Diagnostische Laparoskopie) angesetzt werden, wenn sie über den reinen Zugangsweg hinausgeht und eine eigenständige diagnostische Indikation hat. Dies erfordert eine sorgfältige Begründung.

Ausschlüsse

Wie bereits erwähnt, ist die Nebeneinanderberechnung mit Ziffern, deren Leistungsinhalt durch die GOÄ 1160 bereits abgedeckt ist (Zielleistungsprinzip), in der Regel nicht möglich. Dies betrifft vor allem die diagnostische Hysteroskopie (GOÄ 690) im selben Eingriff. Auch die Abrechnung neben anderen großen Uterusoperationen im selben Situs ist kritisch zu prüfen und meist nur bei völlig getrennter Indikation und Durchführung möglich.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied in der Abrechnung zwischen einer Septumresektion (GOÄ 1160) und einer Myomenukleation (GOÄ 1156)?

Der entscheidende Unterschied liegt in der zugrundeliegenden Diagnose. Die GOÄ 1160 ist ausschließlich für die Beseitigung von angeborenen Fehlbildungen (z.B. Uterus subseptus) vorgesehen. Die GOÄ 1156 hingegen adressiert die Entfernung von erworbenen Tumoren des Uterus, nämlich Myomen. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es daher unerlässlich, die korrekte Diagnose (z.B. mittels Hysteroskopie, Sonographie oder MRT) vor dem Eingriff zu sichern und in der Dokumentation unmissverständlich festzuhalten. Eine falsche Ziffernwahl führt hier unweigerlich zu Beanstandungen durch die Kostenträger.

Kann ich eine diagnostische Hysteroskopie (GOÄ 690) neben der GOÄ 1160 abrechnen, wenn ich sie im selben Eingriff durchführe?

Nach herrschender Kommentarlage und der Auslegung des Zielleistungsprinzips (§ 4 Abs. 2a GOÄ) ist die Nebeneinanderberechnung in der Regel nicht möglich. Die diagnostische Inspektion der Gebärmutterhöhle unmittelbar vor der operativen Korrektur (z.B. der Septumresektion) wird als notwendiger und integraler Bestandteil der operativen Leistung nach GOÄ 1160 angesehen. Eine separate Abrechnung der GOÄ 690 wäre nur dann denkbar und müsste sehr gut begründet werden, wenn die diagnostische Maßnahme einer völlig anderen Indikation diente und einen eigenständigen Leistungsteil darstellte, was in der Praxis äußerst selten der Fall ist.

Mit welcher Begründung kann ich für die GOÄ 1160 einen Faktor über 2,3 ansetzen?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert eine patientenindividuelle Begründung, die auf einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände hinweist. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:

  • 'Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch besonders breites/dickes Uterusseptum.'
  • 'Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund starker Vaskularisierung des Septums mit erhöhter Blutungsneigung.'
  • 'Erschwerte Operationsbedingungen durch intrauterine Adhäsionen aus vorangegangenen Eingriffen.'
  • 'Besonders komplexe anatomische Korrektur bei Uterus bicornis.'
Die Begründung muss den spezifischen Mehraufwand für den Kostenträger nachvollziehbar machen.

Der Eingriff wurde ambulant durchgeführt. Welche Zuschläge sind neben der GOÄ 1160 möglich?

Bei einer ambulanten Durchführung der Operation nach GOÄ 1160 ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Ziffer 445 vorgesehen. Dieser Zuschlag ist spezifisch für ambulante Operationen der Kategorien H2 und H3, wozu die GOÄ 1160 gehört. Es ist ein häufiger Fehler, diesen Zuschlag zu vergessen, was zu Honorarverlusten führt. Zusätzlich können, je nach Art der Anästhesie, weitere Zuschläge aus dem Kapitel D der GOÄ (Anästhesieleistungen) anfallen, wie z.B. Zuschläge für die postoperative Überwachung, falls die Bedingungen dafür erfüllt sind. Diese werden jedoch vom Anästhesisten abgerechnet.

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