Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1161: Uterusamputation, supravaginal

17.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
G
  
Einfachsatz:
1
86.27
Regelhöchstsatz:
2.3
198.41
Höchstsatz:
3.5
301.93
Ausschlüsse:
GOÄ 1138, GOÄ 1139

GOÄ 1161: Die formale Definition der supravaginalen Uterusamputation

Die GOÄ-Ziffer 1161 beschreibt die „Uterusamputation, supravaginal“. Hierbei handelt es sich um einen operativen Eingriff aus dem Fachbereich der Gynäkologie, bei dem der Gebärmutterkörper entfernt wird, während der Gebärmutterhals (Zervix) erhalten bleibt. Diese Ziffer deckt den gesamten chirurgischen Vorgang der Amputation des Corpus uteri oberhalb der Vagina ab.

Die Leistungslegende der GOÄ 1161 lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Dokumentation verstanden werden müssen:

  • Uterusamputation: Dieser Begriff definiert den Kern der Leistung – die operative Entfernung der Gebärmutter. Es handelt sich hierbei um einen definitiven Eingriff, der die Reproduktionsfähigkeit beendet.
  • supravaginal: Dieses Adjektiv ist der entscheidende Qualifier und grenzt die Leistung von anderen Formen der Hysterektomie ab. „Supravaginal“ (oder synonym „suprazervikal“) bedeutet, dass der Eingriff oberhalb des Scheidengewölbes endet und der Gebärmutterhals bewusst im Körper der Patientin belassen wird. Dies muss aus dem Operationsbericht klar hervorgehen.

Die Gebührenordnung regelt zudem explizit, welche Leistungen als integraler Bestandteil des Eingriffs gelten und daher nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen für methodisch notwendige Teilschritte.

Laut den Abrechnungsbestimmungen sind neben der Nr. 1161 folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1138 (Exstirpation eines Polypen des Gebärmutterhalses oder der Schleimhaut des Gebärmutterkörpers) und GOÄ 1139 (Abrasio uteri).

Diese Ausschlüsse sind prüferlogisch, da beispielsweise eine diagnostische Kürettage (Abrasio) oft eine direkte Vorbereitung oder einen diagnostischen Teilschritt der Hysterektomie darstellt und somit im Leistungsumfang der umfassenderen Operationsziffer enthalten ist.

So wenden Sie GOÄ 1161 im Praxisalltag korrekt an

Die supravaginale Uterusamputation ist ein häufiger Eingriff in der Gynäkologie. Eine präzise Abrechnung nach GOÄ 1161 erfordert jedoch mehr als nur die Kenntnis der Ziffer. Sie verlangt eine saubere Indikationsstellung, eine lückenlose Dokumentation und das Wissen um erlaubte und ausgeschlossene Ziffernkombinationen.

Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1161

  • Szenario 1: Uterus myomatosus: Eine Patientin leidet unter starken, therapieresistenten Blutungen und Schmerzen aufgrund multipler Myome. Um die Beckenbodenstabilität durch den Erhalt des Gebärmutterhalses zu unterstützen, wird eine laparoskopisch assistierte suprazervikale Hysterektomie (LASH) durchgeführt. Der Eingriff wird mit GOÄ 1161 abgerechnet.
  • Szenario 2: Ausgeprägte Adenomyosis uteri: Bei einer Patientin mit abgeschlossener Familienplanung wird eine Adenomyose diagnostiziert, die zu massiven Regelschmerzen führt. Nach Versagen konservativer Therapien entscheidet man sich für eine supravaginale Uterusamputation, um die Symptome zu beseitigen, aber die Zervix zu erhalten.
  • Szenario 3: Prävention bei genetischer Prädisposition: In seltenen Fällen kann der Eingriff bei Patientinnen mit hohem genetischem Risiko für ein Endometriumkarzinom (z.B. Lynch-Syndrom) nach eingehender Beratung und abgeschlossener Familienplanung als prophylaktische Maßnahme indiziert sein.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Worauf Sie achten müssen

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1161 beziehen sich auf unzulässige Ziffernkombinationen und eine unklare Abgrenzung zu anderen Hysterektomie-Formen.

Fehlerquelle Nr. 1: Falsche Abgrenzung. Die GOÄ 1161 darf nicht mit der GOÄ 1163 (Uterusexstirpation, abdominal) verwechselt werden. Der entscheidende Unterschied ist der Erhalt der Zervix. Der Operationsbericht muss unmissverständlich belegen, dass es sich um eine supravaginale Amputation handelte. Formulierungen wie „Zervixstumpf versorgt und belassen“ sind hier essenziell.

Fehlerquelle Nr. 2: Unzulässige Nebeneinanderberechnung. Wie in den amtlichen Bestimmungen festgelegt, ist eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1138 oder 1139 nicht statthaft. Auch wenn vor dem eigentlichen Eingriff eine diagnostische Abrasio durchgeführt wird, ist diese Leistung mit dem Honorar der GOÄ 1161 abgegolten.

Praxisbewährter Hinweis: Prüfen Sie vor Rechnungsstellung immer, ob Leistungen, die als methodisch notwendige Teilschritte der Hauptoperation gelten, versehentlich zusätzlich angesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere die GOÄ 1138 und 1139.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument und sollte folgende Punkte klar und nachvollziehbar enthalten:

  • Eindeutige Diagnose und Indikation: Warum war der Eingriff medizinisch notwendig? (z.B. „symptomatischer Uterus myomatosus mit Menometrorrhagie“)
  • Beschreibung des Verfahrens: Genauer Zugangsweg (z.B. abdominal, laparoskopisch) und explizite Nennung der „supravaginalen Uterusamputation“.
  • Bestätigung des Zervixerhalts: Ein Satz wie „Die Zervix wurde am Übergang zum Corpus uteri abgetrennt und der Zervixstumpf versorgt. Der Gebärmutterhals verbleibt in situ.“ ist für Prüfer eindeutig.
  • Besonderheiten und Zusatzleistungen: Falls aufwändige, separat berechenbare Leistungen (z.B. eine ausgedehnte Adhäsiolyse bei eigenständiger Indikation) erbracht wurden, müssen diese ebenfalls detailliert beschrieben und begründet werden.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfaktoren: Die GOÄ 1161 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus rechtfertigen kann. Eine solche Begründung muss immer patientenindividuell sein. Nach herrschender Auffassung können dies sein:

  • Erschwerte Bedingungen durch massive Adhäsionen nach Voroperationen.
  • Stark erhöhter Blutverlust, der spezielle Blutstillungsmaßnahmen erforderte.
  • Operationssitus erschwert durch Adipositas per magna.
  • Besonders zeitaufwendiger Eingriff aufgrund unerwarteter anatomischer Verhältnisse.

Typische und zulässige Kombinationen:

  • Anästhesiologische Leistungen (z.B. GOÄ 463 ff.).
  • Ggf. GOÄ 1156 (Lösung von Adhäsionen), wenn die Verwachsungen einen eigenen Krankheitswert besitzen und deren Lösung einen erheblichen, selbstständigen operativen Aufwand darstellt, der über das bloße Freipräparieren des Operationsgebietes hinausgeht.
  • Ggf. GOÄ 1145 (Ovarektomie) oder GOÄ 1152 (Salpingektomie), wenn für die Entfernung der Eierstöcke oder Eileiter eine separate medizinische Indikation vorliegt.

Erneuter Hinweis auf Ausschlüsse: Die GOÄ-Ziffern 1138 und 1139 sind als integraler Bestandteil der Operation zu werten und können unter keinen Umständen neben der GOÄ 1161 abgerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen GOÄ 1161 und GOÄ 1163 (abdominale Uterusexstirpation)?

Der wesentliche Unterschied liegt im Umfang der Entfernung. Bei der GOÄ 1161 (Uterusamputation, supravaginal) wird nur der Gebärmutterkörper entfernt, der Gebärmutterhals (Zervix) verbleibt bewusst im Körper der Patientin. Bei der GOÄ 1163 (Uterusexstirpation) handelt es sich um eine totale Hysterektomie, bei der sowohl der Gebärmutterkörper als auch der Gebärmutterhals komplett entfernt werden. Für eine korrekte Zuordnung ist die präzise Beschreibung im Operationsbericht unerlässlich. Fehlt der Hinweis auf den Erhalt der Zervix, könnte ein Prüfer fälschlicherweise von einer totalen Hysterektomie ausgehen oder die Abrechnung der GOÄ 1161 infrage stellen.

Kann ich eine Adhäsiolyse (GOÄ 1156) neben der GOÄ 1161 abrechnen?

Ja, die Nebeneinanderberechnung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das alleinige Freipräparieren des Operationsfeldes durch das Lösen kleinerer Verwachsungen ist Bestandteil der GOÄ 1161. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1156 ist nach Kommentarlage dann gerechtfertigt, wenn die Adhäsionen einen eigenen Krankheitswert haben (z.B. chronische Schmerzen verursachen) und die Adhäsiolyse einen erheblichen, zeitlich und technisch abgrenzbaren Mehraufwand darstellt. Dies muss im Operationsbericht detailliert dokumentiert werden, etwa durch die Beschreibung von flächenhaften Verwachsungen zwischen Uterus und Darm oder Beckenwand, die eine aufwendige und sorgfältige Dissektion erforderten.

Wie begründe ich einen Steigerungsfaktor von 3,5 bei der GOÄ 1161 revisionssicher?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung, die den überdurchschnittlichen Aufwand belegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie konkrete medizinische Fakten nennen. Beispiele für eine stichhaltige Begründung sind:

  • „Massive Adhäsionen im kleinen Becken nach mehrfachen Voroperationen, die eine erheblich verlängerte Operationszeit (z.B. 150 Minuten statt üblicherweise 90 Minuten) erforderten.“
  • „Stark erhöhter Blutverlust intraoperativ bei einem Uterus myomatosus giganteus, Notwendigkeit aufwendiger Ligaturen und Koagulationstechniken.“
  • „Extrem erschwerter Zugang und stark eingeschränkter Situs bei Adipositas per magna (BMI > 40), was die Präparation erheblich erschwerte.“

Warum ist die Abrasio uteri (GOÄ 1139) neben der GOÄ 1161 ausgeschlossen, auch wenn sie direkt davor stattfindet?

Der Ausschluss der GOÄ 1139 (Abrasio uteri) neben der GOÄ 1161 ist in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ verankert. Die Logik dahinter ist, dass methodisch notwendige Teilschritte einer größeren Operation in deren Leistungsbewertung bereits einkalkuliert sind. Eine Abrasio, die zur histologischen Sicherung oder zur Vorbereitung des Uterus vor dessen Entfernung durchgeführt wird, gilt als integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts „Uterusamputation“. Sie ist kein eigenständiger Eingriff mit separater Indikation, sondern dient dem Ziel der Hauptleistung. Die Abrechnung beider Ziffern würde eine unzulässige Doppelhonorierung für einen einheitlichen Behandlungsvorgang bedeuten.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.