Die GOÄ-Ziffer 1161 beschreibt die „Uterusamputation, supravaginal“. Hierbei handelt es sich um einen operativen Eingriff aus dem Fachbereich der Gynäkologie, bei dem der Gebärmutterkörper entfernt wird, während der Gebärmutterhals (Zervix) erhalten bleibt. Diese Ziffer deckt den gesamten chirurgischen Vorgang der Amputation des Corpus uteri oberhalb der Vagina ab.
Die Leistungslegende der GOÄ 1161 lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Dokumentation verstanden werden müssen:
Die Gebührenordnung regelt zudem explizit, welche Leistungen als integraler Bestandteil des Eingriffs gelten und daher nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen für methodisch notwendige Teilschritte.
Laut den Abrechnungsbestimmungen sind neben der Nr. 1161 folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1138 (Exstirpation eines Polypen des Gebärmutterhalses oder der Schleimhaut des Gebärmutterkörpers) und GOÄ 1139 (Abrasio uteri).
Diese Ausschlüsse sind prüferlogisch, da beispielsweise eine diagnostische Kürettage (Abrasio) oft eine direkte Vorbereitung oder einen diagnostischen Teilschritt der Hysterektomie darstellt und somit im Leistungsumfang der umfassenderen Operationsziffer enthalten ist.
Die supravaginale Uterusamputation ist ein häufiger Eingriff in der Gynäkologie. Eine präzise Abrechnung nach GOÄ 1161 erfordert jedoch mehr als nur die Kenntnis der Ziffer. Sie verlangt eine saubere Indikationsstellung, eine lückenlose Dokumentation und das Wissen um erlaubte und ausgeschlossene Ziffernkombinationen.
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1161 beziehen sich auf unzulässige Ziffernkombinationen und eine unklare Abgrenzung zu anderen Hysterektomie-Formen.
Fehlerquelle Nr. 1: Falsche Abgrenzung. Die GOÄ 1161 darf nicht mit der GOÄ 1163 (Uterusexstirpation, abdominal) verwechselt werden. Der entscheidende Unterschied ist der Erhalt der Zervix. Der Operationsbericht muss unmissverständlich belegen, dass es sich um eine supravaginale Amputation handelte. Formulierungen wie „Zervixstumpf versorgt und belassen“ sind hier essenziell.
Fehlerquelle Nr. 2: Unzulässige Nebeneinanderberechnung. Wie in den amtlichen Bestimmungen festgelegt, ist eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1138 oder 1139 nicht statthaft. Auch wenn vor dem eigentlichen Eingriff eine diagnostische Abrasio durchgeführt wird, ist diese Leistung mit dem Honorar der GOÄ 1161 abgegolten.
Praxisbewährter Hinweis: Prüfen Sie vor Rechnungsstellung immer, ob Leistungen, die als methodisch notwendige Teilschritte der Hauptoperation gelten, versehentlich zusätzlich angesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere die GOÄ 1138 und 1139.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument und sollte folgende Punkte klar und nachvollziehbar enthalten:
Steigerungsfaktoren: Die GOÄ 1161 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus rechtfertigen kann. Eine solche Begründung muss immer patientenindividuell sein. Nach herrschender Auffassung können dies sein:
Typische und zulässige Kombinationen:
Erneuter Hinweis auf Ausschlüsse: Die GOÄ-Ziffern 1138 und 1139 sind als integraler Bestandteil der Operation zu werten und können unter keinen Umständen neben der GOÄ 1161 abgerechnet werden.
Der wesentliche Unterschied liegt im Umfang der Entfernung. Bei der GOÄ 1161 (Uterusamputation, supravaginal) wird nur der Gebärmutterkörper entfernt, der Gebärmutterhals (Zervix) verbleibt bewusst im Körper der Patientin. Bei der GOÄ 1163 (Uterusexstirpation) handelt es sich um eine totale Hysterektomie, bei der sowohl der Gebärmutterkörper als auch der Gebärmutterhals komplett entfernt werden. Für eine korrekte Zuordnung ist die präzise Beschreibung im Operationsbericht unerlässlich. Fehlt der Hinweis auf den Erhalt der Zervix, könnte ein Prüfer fälschlicherweise von einer totalen Hysterektomie ausgehen oder die Abrechnung der GOÄ 1161 infrage stellen.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das alleinige Freipräparieren des Operationsfeldes durch das Lösen kleinerer Verwachsungen ist Bestandteil der GOÄ 1161. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1156 ist nach Kommentarlage dann gerechtfertigt, wenn die Adhäsionen einen eigenen Krankheitswert haben (z.B. chronische Schmerzen verursachen) und die Adhäsiolyse einen erheblichen, zeitlich und technisch abgrenzbaren Mehraufwand darstellt. Dies muss im Operationsbericht detailliert dokumentiert werden, etwa durch die Beschreibung von flächenhaften Verwachsungen zwischen Uterus und Darm oder Beckenwand, die eine aufwendige und sorgfältige Dissektion erforderten.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung, die den überdurchschnittlichen Aufwand belegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie konkrete medizinische Fakten nennen. Beispiele für eine stichhaltige Begründung sind:
Der Ausschluss der GOÄ 1139 (Abrasio uteri) neben der GOÄ 1161 ist in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ verankert. Die Logik dahinter ist, dass methodisch notwendige Teilschritte einer größeren Operation in deren Leistungsbewertung bereits einkalkuliert sind. Eine Abrasio, die zur histologischen Sicherung oder zur Vorbereitung des Uterus vor dessen Entfernung durchgeführt wird, gilt als integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts „Uterusamputation“. Sie ist kein eigenständiger Eingriff mit separater Indikation, sondern dient dem Ziel der Hauptleistung. Die Abrechnung beider Ziffern würde eine unzulässige Doppelhonorierung für einen einheitlichen Behandlungsvorgang bedeuten.