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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1166: Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder abdominal, mit Entfernung der regionären Lymphknoten

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
269.29
Regelhöchstsatz:
2.3
619.36
Höchstsatz:
3.5
942.51
Ausschlüsse:
1135, 1167, 1168, 1809

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1166 beschreibt die Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder abdominal, mit Entfernung der regionären Lymphknoten. Diese Ziffer ist eine der zentralen chirurgischen Leistungen in der gynäkologischen Onkologie und bildet einen hochkomplexen Eingriff ab, der weit über eine Standard-Hysterektomie hinausgeht.

Die Leistungslegende lässt sich in drei wesentliche, untrennbare Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:

  • Radikaloperation des Zervixkrebses: Dies impliziert eine Operation mit kurativer Zielsetzung. Im Gegensatz zur einfachen Uterusexstirpation (z.B. GOÄ 1135) umfasst die Radikaloperation die Entfernung des Uterus mitsamt dem Gebärmutterhals, den Parametrien (Halteapparat der Gebärmutter) und einer Scheidenmanschette. Der Umfang der Resektion ist hier entscheidend.

  • vaginal oder abdominal: Die Ziffer ist zugangsoffen formuliert. Sie kann sowohl für den offenen abdominalen Zugang (z.B. nach Wertheim-Meigs), den vaginalen Zugang (z.B. nach Schauta-Stoeckel) als auch für minimal-invasive Verfahren (laparoskopisch, roboter-assistiert) angesetzt werden, sofern der Eingriff in seiner Radikalität den vorgenannten Kriterien entspricht.

  • mit Entfernung der regionären Lymphknoten: Dies ist ein obligatorischer Leistungsbestandteil. Die systematische pelvine Lymphonodektomie (Entfernung der Lymphknoten entlang der Beckengefäße) ist zwingend erforderlich. Eine Radikaloperation ohne diese Lymphknotenentfernung erfüllt den Leistungsinhalt der Ziffer 1166 nicht.

Die Gebührenordnung legt zudem klare Abgrenzungen zu anderen Leistungen fest, um eine Doppelabrechnung zu vermeiden.

Offizieller Abrechnungsausschluss laut Gebührenordnung: Neben der Leistung nach Nummer 1166 können die Leistungen nach den Nummern 1135, 1167, 1168 und 1809 nicht berechnet werden.

Die GOÄ 1166 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Abrechnung der Ziffer 1166 erfordert Präzision in der Durchführung und Dokumentation. Aufgrund des hohen Aufwands und der Komplexität des Eingriffs kommt es bei der Rechnungsprüfung häufig zu Nachfragen. Eine saubere, nachvollziehbare Abrechnung ist daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1166

  • Szenario 1: Abdominale Radikaloperation: Bei einer 45-jährigen Patientin wird ein Zervixkarzinom im Stadium FIGO IB2 diagnostiziert. Es erfolgt eine abdominale radikale Hysterektomie nach Wertheim-Meigs mit beidseitiger pelviner Lymphonodektomie. Die GOÄ 1166 ist hier die korrekte Ziffer.

  • Szenario 2: Vaginale Radikaloperation: Eine Patientin mit einem frühen Zervixkarzinom (FIGO IA2) und ausgeprägter Adipositas wird vaginal nach Schauta operiert. Auch hier werden der Uterus radikal entfernt und die pelvinen Lymphknoten (in diesem Fall oft laparoskopisch assistiert) exstirpiert. Die GOÄ 1166 ist ebenfalls ansetzbar.

  • Szenario 3: Minimal-invasive Operation: Durchführung einer laparoskopisch-assistierten radikalen vaginalen Hysterektomie (LAVRH) oder einer roboter-assistierten radikalen Hysterektomie (daVinci®) mit pelviner Lymphonodektomie. Solange die Kriterien der Radikalität und die Lymphknotenentfernung erfüllt sind, kann die Nr. 1166 abgerechnet werden.

Häufige Fehler und Abgrenzungsfragen

Der häufigste Anlass für Beanstandungen ist die Nichterfüllung aller Leistungsinhalte. Insbesondere die Lymphonodektomie steht hier im Fokus der Prüfer.

Achtung: Obligatorische Lymphonodektomie!
Die GOÄ 1166 darf nur abgerechnet werden, wenn die Entfernung der regionären Lymphknoten (pelvine Lymphonodektomie) tatsächlich durchgeführt und dokumentiert wurde. Eine „erweiterte Hysterektomie“ ohne diesen Schritt rechtfertigt den Ansatz der Ziffer nicht. In solchen Fällen muss auf andere Ziffern (z.B. GOÄ 1135 in Kombination mit weiteren Leistungen) ausgewichen werden.

Ein weiterer Fehler ist die unzulässige Kombination mit ausgeschlossenen Ziffern. Die Entfernung der Lymphknoten ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht zusätzlich mit GOÄ 1809 (Exstirpation von Lymphknoten) berechnet werden.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie muss die Erfüllung aller Leistungskomponenten belegen.

Mini-Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

„OP-Bericht vom [Datum]
Diagnose: Zervixkarzinom FIGO IB1
Durchgeführter Eingriff: Abdominale radikale Hysterektomie nach Wertheim-Meigs mit systematischer beidseitiger pelviner Lymphonodektomie.
Operationsverlauf: [...] Entfernung des Uterus mit Parametrien bis zur Beckenwand und oberem Scheidendrittel. En-bloc-Resektion. Anschließend systematische Lymphonodektomie im Bereich der A. iliaca externa und interna sowie aus der Fossa obturatoria beidseits. [...]
Präparate zur Histologie: 1. Uterus mit Parametrien und Scheidenmanschette. 2. Lymphknotenpaket pelvin rechts. 3. Lymphknotenpaket pelvin links.“

Diese detaillierte Beschreibung lässt für Prüfstellen keine Fragen offen.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Faktors

Die GOÄ 1166 ist eine Leistung, bei der eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz nach herrschender Auffassung regelmäßig gerechtfertigt sein kann. Der Eingriff ist per se komplex. Besondere, über das übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten müssen jedoch patientenindividuell begründet werden. Mögliche Gründe sind:

  • Massive Adhäsionen im Operationsgebiet durch Voroperationen oder Entzündungen.

  • Extreme Adipositas, die den Zugang und die Übersichtlichkeit erheblich erschwert.

  • Anatomische Varianten oder ein ungewöhnlicher Gefäßverlauf.

  • Intraoperativ auftretende, schwer stillbare Blutungen.

  • Ein besonders ausgedehnter Tumorbefall, der eine erweiterte Dissektion erfordert.

Die Begründung muss konkret auf den Einzelfall bezogen sein und in der Rechnung aufgeführt werden.

Mögliche Kombinationen und Ausschlüsse

Typische Kombinationspartner:

  • Leistungen der Anästhesie (durch den Anästhesisten).

  • Intraoperative Schnellschnittuntersuchung (z.B. GOÄ 4810, 4815).

  • Bei ausgedehnten, nicht eingriffs-immanenten Verwachsungen kann in Einzelfällen die GOÄ 3157 (Lösung von Adhäsionen) mit einer gesonderten Begründung angesetzt werden. Dies wird jedoch oft kritisch geprüft.

  • Postoperative Überwachungs- und Intensivbehandlungsleistungen.

Zwingende Ausschlüsse:
Wie in der Gebührenordnung festgelegt, ist die Nebeneinanderberechnung mit folgenden Ziffern ausgeschlossen:

  • GOÄ 1135 (Vaginale Totalexstirpation des Uterus): Dies ist eine Leistung mit geringerem Umfang und somit Bestandteil der Nr. 1166.

  • GOÄ 1167 (Radikaloperation des Uteruskarzinoms): Eine andere, spezifische Indikation.

  • GOÄ 1168 (Radikaloperation des Ovarialkarzinoms): Ebenfalls eine andere Entität.

  • GOÄ 1809 (Exstirpation von Lymphknoten): Die regionäre Lymphonodektomie ist bereits vollständig mit der Nr. 1166 abgegolten.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet die GOÄ 1166 von einer einfachen Hysterektomie (z.B. GOÄ 1135) in der Abrechnung?

Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang und in der Radikalität des Eingriffs. Während eine einfache Hysterektomie (z.B. GOÄ 1135) die Entfernung des Uterus umfasst, beinhaltet die GOÄ 1166 zwei zusätzliche, obligatorische Komponenten:

  1. Die Radikalität: Es werden nicht nur der Uterus, sondern auch die umgebenden Haltestrukturen (Parametrien) und ein Teil der Vagina (Scheidenmanschette) entfernt.
  2. Die Lymphonodektomie: Die systematische Entfernung der regionären (pelvinen) Lymphknoten ist ein fester und unverzichtbarer Bestandteil der Leistung.

Fehlt einer dieser beiden Punkte, insbesondere die Lymphknotenentfernung, ist der Leistungsinhalt der GOÄ 1166 nicht erfüllt und die Ziffer darf nicht angesetzt werden. Der deutlich höhere operative Aufwand rechtfertigt die höhere Bewertung der Ziffer 1166.

Kann ich die GOÄ 1166 auch für eine laparoskopische oder roboter-assistierte Operation ansetzen?

Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage möglich und gängige Praxis. Die Leistungslegende der GOÄ 1166 ist bewusst zugangsoffen formuliert („vaginal oder abdominal“). Der abdominale Zugangsweg schließt sowohl die offene Operation (Laparotomie) als auch minimal-invasive Verfahren wie die Laparoskopie oder roboter-assistierte Chirurgie ein. Entscheidend für die Abrechenbarkeit ist nicht die verwendete Technik oder das Instrumentarium, sondern die vollständige Erbringung des Leistungsinhalts: die Radikaloperation am Uterus plus die obligatorische Entfernung der regionären Lymphknoten. Der operative Aufwand und die Schwierigkeit sind bei minimal-invasiven Verfahren oft nicht geringer, weshalb der Ansatz der Ziffer 1166 gerechtfertigt ist.

Welche Gründe rechtfertigen eine Steigerung der GOÄ 1166 über den 2,3-fachen Satz?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1166 bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen werden von Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Operationsbedingungen: z.B. durch massive Verwachsungen nach Voroperationen, Endometriose oder Entzündungen, die eine aufwändige Adhäsiolyse erfordern.

  • Patientenbezogene Faktoren: z.B. eine extreme Adipositas (BMI > 40), die den Zugang und die Übersicht erheblich beeinträchtigt.

  • Intraoperative Komplikationen: z.B. eine atypische Anatomie der Beckengefäße, die die Lymphonodektomie besonders gefährlich macht, oder eine schwer zu kontrollierende Blutung.

  • Ausgedehnter Befund: Ein großer Tumor, der bereits die Parametrien infiltriert und eine Präparation nahe an Ureter und großen Gefäßen erfordert.

Die Lymphknotenentfernung war außergewöhnlich zeitaufwändig. Darf ich hierfür zusätzlich die GOÄ 1809 ansetzen?

Nein, das ist explizit ausgeschlossen. Die Leistungslegende der GOÄ 1166 lautet „...mit Entfernung der regionären Lymphknoten“. Damit ist die Lymphonodektomie ein integraler und nicht gesondert berechnungsfähiger Bestandteil der Gesamtleistung. Das Zielleistungsprinzip der GOÄ greift hier: Die GOÄ 1166 ist die umfassendere, speziellere Leistung, die die Lymphknotenentfernung bereits beinhaltet und bewertet. Ein außergewöhnlicher Aufwand bei der Lymphonodektomie kann und sollte stattdessen über eine Anhebung des Steigerungsfaktors der GOÄ 1166 mit einer entsprechenden, detaillierten Begründung geltend gemacht werden, aber niemals durch den zusätzlichen Ansatz der GOÄ 1809.

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