Die GOÄ-Ziffer 1167 beschreibt einen der umfangreichsten Eingriffe in der gynäkologischen Onkologie. Der offizielle Leistungstext lautet: "Radikaloperation des Zervixkrebses, abdominal, mit Entfernung der Lymphostromgebiete, auch paraaortal". Diese Definition bildet die Grundlage für eine korrekte Abrechnung und muss bei jeder Liquidation erfüllt sein.
Für ein besseres Verständnis lässt sich die Leistungslegende in ihre Kernbestandteile zerlegen:
Die Gebührenordnung sieht zudem klare Abgrenzungen vor, die für die Abrechnung zwingend zu beachten sind:
Neben der Ziffer 1167 sind die Ziffern 1135 (Totalexstirpation des Uterus), 1166 (Radikaloperation des Zervixkrebses [Wertheim]), 1168 (Vaginale Radikaloperation des Zervixkrebses [Schauta]) sowie 1809 (Exstirpation von Lymphknoten, paraaortal) nicht berechnungsfähig.
Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelhonorierung von Leistungsinhalten, die bereits integraler Bestandteil der umfassenden Radikaloperation nach GOÄ 1167 sind.
Die Abrechnung der Ziffer 1167 GOÄ erfordert höchste Präzision in der Durchführung und Dokumentation. Kostenträger prüfen diesen hoch bewerteten Eingriff besonders kritisch. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Abrechnung revisionssicher gestalten.
In diesen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1167 typischerweise zur Anwendung:
Szenario 1: Zervixkarzinom im Stadium FIGO IB2: Bei einer 45-jährigen Patientin wird ein Zervixkarzinom mit einem Tumordurchmesser von über 4 cm diagnostiziert. Die Standardtherapie ist die abdominale radikale Hysterektomie mit pelviner und paraaortaler Lymphonodektomie zur vollständigen Tumorentfernung und exaktem Staging. Der Eingriff wird wie geplant durchgeführt und über GOÄ 1167 abgerechnet.
Szenario 2: Lokal fortgeschrittenes Zervixkarzinom (FIGO IIA1): Eine Patientin mit einem auf den oberen Vaginalanteil übergreifenden Tumor wird operiert. Präoperativ besteht der Verdacht auf Befall der pelvinen Lymphknoten. Intraoperativ wird eine systematische pelvine und zur Absicherung auch paraaortale Lymphknotendissektion bis zur Höhe der Nierengefäße vorgenommen.
Szenario 3: Postoperatives Staging nach initial kleinerem Eingriff: In seltenen Fällen wird ein Zervixkarzinom zufällig nach einer einfachen Hysterektomie diagnostiziert. Zur adäquaten Therapie und zum Staging ist eine Nachoperation (Relaparotomie) mit radikaler Parametrienresektion und systematischer pelviner sowie paraaortaler Lymphonodektomie erforderlich. Auch dieser Eingriff fällt unter die GOÄ 1167.
Die Komplexität der Ziffer 1167 birgt Fehlerquellen, die zu Honorarkürzungen führen können. Der häufigste Fehler ist die Verwechslung mit weniger umfangreichen Operationen. Eine einfache Hysterektomie mit Entfernung einiger weniger Lymphknoten (Sentinel- oder Sampling-Verfahren) erfüllt nicht den Tatbestand der „Entfernung der Lymphostromgebiete“.
Achtung: Abrechnungsausschlüsse unbedingt beachten!
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1167 mit den Ziffern 1135, 1166, 1168 und 1809 explizit aus. Der Grund ist, dass deren Leistungen bereits vollständig in der Ziffer 1167 enthalten sind. Beispielsweise ist die paraaortale Lymphknotenentfernung (GOÄ 1809) expliziter Bestandteil der Leistungslegende von 1167 und darf daher nicht zusätzlich angesetzt werden.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Beanstandungen. Der Operationsbericht muss die Leistungsinhalte der GOÄ 1167 exakt widerspiegeln. Er ist das wichtigste Beweismittel gegenüber Kostenträgern.
Mini-Dokumentationsbeispiel für den OP-Bericht:
"Diagnose: Zervixkarzinom cT1b2 N0 M0 (FIGO IB2)
Verfahren: Abdominale Radikalhysterektomie Typ III (Piver-Rutledge) mit systematischer pelviner und paraaortaler Lymphonodektomie bis zur Einmündung der Vena ovarica sinistra.
Situs: [Beschreibung der anatomischen Verhältnisse]
Durchführung: [...] Es erfolgt die systematische Dissektion der Lymphknoten iliakal extern/intern, obturatorisch und kommunis bds. sowie die paraaortale Dissektion. Insgesamt werden 28 pelvine und 12 paraaortale Lymphknoten geborgen und getrennt zur Histologie eingesandt. [...]"
Diese detaillierte Beschreibung belegt unmissverständlich den Umfang des Eingriffs und rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1167.
Die GOÄ 1167 ist als operative Leistung uneingeschränkt steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei diesem aufwendigen Eingriff häufig gerechtfertigt. Die Begründung muss jedoch immer patientenindividuell, verständlich und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen werden regelmäßig nicht anerkannt.
Akzeptierte Begründungen sind beispielsweise:
Erschwerte Operationsbedingungen durch massive Adhäsionen nach Voroperationen oder Strahlentherapie
Überdurchschnittlich hoher Blutverlust mit Notwendigkeit aufwendiger Blutstillungsmaßnahmen
Extreme Adipositas (BMI > 40 kg/m²) mit erheblich erschwertem Zugang und Übersicht
Anatomische Varianten, die eine aufwendige Präparation von Gefäßen oder des Ureters erforderten
Deutlich verlängerte Operationszeit im Vergleich zum Durchschnitt
Obwohl viele Leistungen bereits enthalten sind, gibt es sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten mit Ziffern für Leistungen, die über den Umfang der GOÄ 1167 hinausgehen. Dies können sein:
GOÄ 1156: Entfernung eines oder beider Eierstöcke (Adnexexstirpation), wenn diese nicht onkologisch zwingend Teil der Radikal-OP ist (z.B. bei jungen Patientinnen mit Wunsch auf Hormonerhalt). Die Indikation muss gesondert dokumentiert werden.
GOÄ 1345: Appendektomie, falls eine pathologische Veränderung am Blinddarm eine separate Indikation zur Entfernung begründet.
Ziffern aus anderen Gebührenordnungs-Abschnitten bei notwendiger Mitresektion anderer Organe (z.B. Teilresektion der Blase oder des Darms bei Tumor-Infiltration). Hier ist eine besonders genaue Dokumentation der separaten Indikation erforderlich.
Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang der Lymphknotenentfernung. Die GOÄ 1166 (Wertheim-Meigs-Operation) umfasst die Radikaloperation mit Entfernung der pelvinen Lymphstromgebiete. Die GOÄ 1167 ist die erweiterte und höher bewertete Leistung, die zusätzlich die Entfernung der paraaortalen Lymphknoten („auch paraaortal“) beinhaltet. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt vom dokumentierten operativen Vorgehen ab. Wurden nachweislich sowohl die pelvinen als auch die paraaortalen Lymphknotenstationen systematisch entfernt, ist die GOÄ 1167 die korrekte Ziffer. Fehlt der paraaortale Anteil, ist nach herrschender Meinung die GOÄ 1166 anzusetzen.
Die Leistungslegende sagt „auch paraaortal“, was einen gewissen Spielraum lässt. Nach gängiger Kommentarlage ist die GOÄ 1167 dann berechnungsfähig, wenn die Indikation zur paraaortalen Lymphonodektomie bestand, diese geplant und begonnen wurde. Sollte der Eingriff aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. massive Blutungen, Inoperabilität) intraoperativ abgebrochen werden müssen, bleibt die Ziffer nachvollziehbar, sofern dies lückenlos und plausibel im OP-Bericht dokumentiert ist. Die sicherste und unanfechtbarste Abrechnungsgrundlage ist jedoch immer die tatsächlich durchgeführte und histologisch gesicherte Entfernung paraaortaler Lymphknoten.
Pauschale Begründungen wie „schwieriger Eingriff“ sind unzureichend. Kostenträger fordern spezifische, patientenbezogene Gründe. Praxisbewährt sind Begründungen, die einen außergewöhnlichen Zeitaufwand, eine besondere technische Schwierigkeit oder ein erhöhtes Risiko belegen. Beispiele hierfür sind:
Diese Konstellation unterliegt dem Zielleistungsprinzip der GOÄ und wird von Kostenträgern häufig kritisch geprüft. Eine diagnostische Maßnahme, die in derselben Sitzung unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung der therapeutischen Hauptleistung (hier GOÄ 1167) dient, gilt in der Regel als deren Bestandteil und ist nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme kann argumentiert werden, wenn die Laparoskopie einen eigenständigen, abgeschlossenen Untersuchungsgang darstellt und erst deren Ergebnis zur Entscheidung für die offene Radikal-OP führt. Dies erfordert eine sehr genaue Dokumentation der unterschiedlichen Zielsetzungen und idealerweise auch eine zeitliche Trennung. Die gemeinsame Abrechnung birgt ein hohes Kürzungsrisiko.