Die GOÄ-Ziffer 1168 beschreibt einen der umfangreichsten und komplexesten Eingriffe in der Gynäkologie und Chirurgie: die Exenteration des kleinen Beckens. Hierbei handelt es sich um die radikale operative Entfernung der Beckenorgane. Diese Leistung ist aufgrund ihrer Radikalität und des hohen Aufwands eine hoch bewertete Ziffer im Abschnitt G der Gebührenordnung für Ärzte.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Für die korrekte Abrechnung ist das Verständnis der offiziellen Abrechnungsausschlüsse von entscheidender Bedeutung, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Offizieller Abrechnungsausschluss:
Neben Nr. 1168 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1138, 1139, 1161, 1166, 1167.
Diese Ausschlüsse stellen klar, dass Operationen, die einen Teilbereich der Exenteration abdecken (z.B. die radikale Hysterektomie nach GOÄ 1161), nicht zusätzlich berechnet werden dürfen, da sie bereits von der umfassenderen Ziffer 1168 konsumiert werden.
Die pelvine Exenteration ist ein seltener, aber für die betroffenen Patientinnen oft lebensrettender Eingriff. Die Abrechnung muss dem hohen Aufwand gerecht werden, ohne revisionsanfällig zu sein. Hier finden Sie praxisrelevante Hinweise.
Diese Ziffer kommt ausschließlich bei fortgeschrittenen oder rezidivierenden malignen Erkrankungen im kleinen Becken zur Anwendung. Typische Szenarien sind:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1168 liegt in der unzulässigen Kombination mit Ziffern, die bereits Leistungsinhalt sind. Die Kommentarlage ist hier eindeutig: Die Exenteration ist eine "Alles-oder-Nichts"-Leistung bezüglich der Organentfernung im Becken.
Achtung: Integrale Bestandteile nicht separat abrechnen!
Die Entfernung der Gebärmutter (vgl. GOÄ 1161), die pelvine Lymphknotenentfernung (vgl. GOÄ 1166, 1167) oder eine Vulvektomie (vgl. GOÄ 1138, 1139) im Rahmen des Eingriffs sind fester Bestandteil der GOÄ 1168 und dürfen unter keinen Umständen zusätzlich angesetzt werden. Dies führt unweigerlich zur Beanstandung.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei dieser Ziffer unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit und den außergewöhnlichen Aufwand zu belegen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument.
Mini-Dokumentationsbeispiel für den OP-Bericht:
"Indikation: Zentrales Rezidiv eines Zervixkarzinoms nach primärer RCT, mit Infiltration von Blasenboden und Rektumvorderwand.
Durchgeführter Eingriff: Totale pelvine Exenteration am [Datum].
Entfernte Organe/Strukturen: Uterus, Adnexe bds., Vagina, Harnblase, Urethra, Rektum, pelvine Lymphknoten bds.
Rekonstruktion: Anlage eines terminalen Descendostomas sowie einer Ileum-Conduit-Harnableitung.
Besonderheiten: Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch massive strahlenbedingte Fibrose im Becken. OP-Dauer: 9,5 Stunden. Blutverlust: 2500 ml."
Diese detaillierte Beschreibung untermauert nicht nur die Abrechnung der GOÄ 1168, sondern liefert auch die Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor.
Die Abrechnung der GOÄ 1168 ist steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei diesem Eingriff nach herrschender Auffassung eher die Regel als die Ausnahme. Eine stichhaltige, patientenindividuelle Begründung ist jedoch zwingend erforderlich. Mögliche Begründungen sind:
Während die Entfernung der Beckenorgane durch die GOÄ 1168 abgedeckt ist, sind rekonstruktive Maßnahmen in der Regel als eigenständige Leistungen anzusehen und können zusätzlich abgerechnet werden. Dies ist ein entscheidender Punkt für eine vollständige Abrechnung.
Typische, zusätzlich abrechenbare Leistungen:
Explizite Ausschlüsse (zur Wiederholung): GOÄ 1138, 1139, 1161, 1166, 1167.
Die GOÄ 1168 ist eine Komplexziffer, die eine Vielzahl von operativen Teilschritten umfasst. Es ist entscheidend zu wissen, dass diese integralen Bestandteile nicht zusätzlich berechnungsfähig sind. Dazu gehören nach allgemeiner Kommentarlage insbesondere:
Grundsätzlich sind alle rein ablativen (entfernenden) Maßnahmen an den Organen des kleinen Beckens als Teil der Exenteration zu betrachten.
Die Leistungslegende der GOÄ 1168 lautet schlicht "Exenteration des kleinen Beckens" und trifft keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Typen des Eingriffs. Daher ist die Ziffer 1168 für alle Formen der pelvinen Exenteration ansetzbar:
Der unterschiedliche Umfang und die damit verbundene Komplexität der jeweiligen Operationsart sollten nicht über die Ziffernwahl, sondern über die Wahl des Steigerungsfaktors und dessen Begründung abgebildet werden. Eine totale Exenteration wird in der Regel einen höheren Faktor rechtfertigen als eine anteriore oder posteriore Exenteration.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1168 aufgrund des immensen Aufwands häufig gerechtfertigt. Die Begründung muss jedoch immer patientenindividuell und konkret sein. Pauschale Formulierungen sind zu vermeiden. Stattdessen sollten Sie auf spezifische, im OP-Bericht dokumentierte Umstände verweisen. Praxisbewährte Begründungen sind:
Je präziser die Begründung den Mehraufwand beschreibt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung.
Ja, die Anlage von Stomata zur Urin- oder Stuhlableitung ist nach herrschender Auffassung nicht Bestandteil der GOÄ 1168 und darf separat abgerechnet werden. Die GOÄ 1168 deckt den destruktiven bzw. ablativen Teil des Eingriffs (die Organentfernung) ab. Die anschließenden rekonstruktiven Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ausscheidungsfunktionen sind eigenständige operative Leistungen.
Konkret bedeutet das:
Die separate Abrechnung dieser rekonstruktiven Eingriffe ist für eine leistungsgerechte Honorierung des Gesamtaufwands essenziell.