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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1168: Exenteration des kleinen Beckens

17.01.2026
|
9
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
G
  
Einfachsatz:
1
343.9
Regelhöchstsatz:
2.3
790.96
Höchstsatz:
3.5
1203.63
Ausschlüsse:
GOÄ 1138, GOÄ 1139, GOÄ 1161, GOÄ 1166, GOÄ 1167

GOÄ 1168: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 1168 beschreibt einen der umfangreichsten und komplexesten Eingriffe in der Gynäkologie und Chirurgie: die Exenteration des kleinen Beckens. Hierbei handelt es sich um die radikale operative Entfernung der Beckenorgane. Diese Leistung ist aufgrund ihrer Radikalität und des hohen Aufwands eine hoch bewertete Ziffer im Abschnitt G der Gebührenordnung für Ärzte.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Exenteration: Dieser Begriff bezeichnet die vollständige Ausräumung eines Organs oder einer Körperhöhle. Im Kontext der Ziffer 1168 meint dies die Entfernung des gesamten Inhalts des kleinen Beckens.
  • des kleinen Beckens: Dies spezifiziert den anatomischen Bereich. Je nach Indikation und Ausdehnung des Tumors kann die Exenteration anterior (Entfernung von Blase, Uterus, Vagina), posterior (Entfernung von Rektum, Uterus, hinterer Vaginalwand) oder total (Entfernung aller genannten Organe) erfolgen. Die GOÄ-Ziffer 1168 differenziert hier nicht, sondern umfasst alle Varianten dieses Eingriffs.
  • Implizite Bestandteile: In einem Eingriff dieses Ausmaßes sind zahlreiche Teilschritte, wie die Lymphadenektomie oder die Hysterektomie, als integraler Bestandteil der Gesamtleistung zu verstehen. Dies wird durch die Abrechnungsausschlüsse verdeutlicht.

Für die korrekte Abrechnung ist das Verständnis der offiziellen Abrechnungsausschlüsse von entscheidender Bedeutung, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Offizieller Abrechnungsausschluss:
Neben Nr. 1168 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1138, 1139, 1161, 1166, 1167.

Diese Ausschlüsse stellen klar, dass Operationen, die einen Teilbereich der Exenteration abdecken (z.B. die radikale Hysterektomie nach GOÄ 1161), nicht zusätzlich berechnet werden dürfen, da sie bereits von der umfassenderen Ziffer 1168 konsumiert werden.

Die GOÄ 1168 in der Praxis: Anwendung und Fallstricke

Die pelvine Exenteration ist ein seltener, aber für die betroffenen Patientinnen oft lebensrettender Eingriff. Die Abrechnung muss dem hohen Aufwand gerecht werden, ohne revisionsanfällig zu sein. Hier finden Sie praxisrelevante Hinweise.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1168

Diese Ziffer kommt ausschließlich bei fortgeschrittenen oder rezidivierenden malignen Erkrankungen im kleinen Becken zur Anwendung. Typische Szenarien sind:

  • Lokal fortgeschrittenes Zervixkarzinom: Eine Patientin mit einem Zervixkarzinom, das nach primärer Radiochemotherapie ein zentrales Rezidiv mit Infiltration der Harnblase und des Rektums zeigt. Hier ist eine totale pelvine Exenteration oft die einzige kurative Option.
  • Primäres Rektumkarzinom mit Infiltration: Ein tief sitzendes Rektumkarzinom, das die hintere Vaginalwand, den Uterus und die Adnexe infiltriert. In diesem Fall wird eine posteriore Exenteration durchgeführt.
  • Fortgeschrittenes Blasenkarzinom: Ein muskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase, das die Gebärmutter und die vordere Scheidenwand erfasst hat, kann eine anteriore Exenteration erfordern.
  • Rezidivierendes Endometrium- oder Vaginalkarzinom: Auch bei Rezidiven dieser Tumorentitäten kann eine Exenteration indiziert sein, wenn der Tumor auf das Becken beschränkt ist.

Häufige Fehler und Abgrenzungsproblematik

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1168 liegt in der unzulässigen Kombination mit Ziffern, die bereits Leistungsinhalt sind. Die Kommentarlage ist hier eindeutig: Die Exenteration ist eine "Alles-oder-Nichts"-Leistung bezüglich der Organentfernung im Becken.

Achtung: Integrale Bestandteile nicht separat abrechnen!
Die Entfernung der Gebärmutter (vgl. GOÄ 1161), die pelvine Lymphknotenentfernung (vgl. GOÄ 1166, 1167) oder eine Vulvektomie (vgl. GOÄ 1138, 1139) im Rahmen des Eingriffs sind fester Bestandteil der GOÄ 1168 und dürfen unter keinen Umständen zusätzlich angesetzt werden. Dies führt unweigerlich zur Beanstandung.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei dieser Ziffer unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit und den außergewöhnlichen Aufwand zu belegen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument.

Mini-Dokumentationsbeispiel für den OP-Bericht:

"Indikation: Zentrales Rezidiv eines Zervixkarzinoms nach primärer RCT, mit Infiltration von Blasenboden und Rektumvorderwand.
Durchgeführter Eingriff: Totale pelvine Exenteration am [Datum].
Entfernte Organe/Strukturen: Uterus, Adnexe bds., Vagina, Harnblase, Urethra, Rektum, pelvine Lymphknoten bds.
Rekonstruktion: Anlage eines terminalen Descendostomas sowie einer Ileum-Conduit-Harnableitung.
Besonderheiten: Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch massive strahlenbedingte Fibrose im Becken. OP-Dauer: 9,5 Stunden. Blutverlust: 2500 ml."

Diese detaillierte Beschreibung untermauert nicht nur die Abrechnung der GOÄ 1168, sondern liefert auch die Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Faktors

Die Abrechnung der GOÄ 1168 ist steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei diesem Eingriff nach herrschender Auffassung eher die Regel als die Ausnahme. Eine stichhaltige, patientenindividuelle Begründung ist jedoch zwingend erforderlich. Mögliche Begründungen sind:

  • Überdurchschnittliche Operationsdauer (z.B. > 8 Stunden)
  • Erschwerte Bedingungen durch Voroperationen oder Bestrahlung (z.B. "Zustand nach Radiatio mit ausgeprägter Fibrosierung")
  • Hoher Blutverlust mit Notwendigkeit von Massivtransfusionen
  • Interdisziplinärer Eingriff mit simultaner Beteiligung mehrerer chirurgischer Fachdisziplinen (Gynäkologie, Viszeralchirurgie, Urologie)
  • Intraoperative Komplikationen, die den Aufwand erheblich steigerten

Mögliche Kombinationen und Ausschlüsse

Während die Entfernung der Beckenorgane durch die GOÄ 1168 abgedeckt ist, sind rekonstruktive Maßnahmen in der Regel als eigenständige Leistungen anzusehen und können zusätzlich abgerechnet werden. Dies ist ein entscheidender Punkt für eine vollständige Abrechnung.

Typische, zusätzlich abrechenbare Leistungen:

  • Anlage eines künstlichen Darmausgangs: z.B. GOÄ 2997 (Anlegung eines Kolostomas)
  • Anlage einer Harnableitung: z.B. GOÄ 1826 (Anlage einer Ureterokutaneostomie) oder aufwändigere Verfahren wie die Anlage eines Ileum-Conduits (hierfür wird häufig eine Analogabrechnung empfohlen)
  • Plastisch-rekonstruktive Eingriffe: z.B. die Bildung einer Neovagina mittels Hauttransplantaten oder Darminterponaten (z.B. GOÄ 1175 analog oder GOÄ 2435 ff.)

Explizite Ausschlüsse (zur Wiederholung): GOÄ 1138, 1139, 1161, 1166, 1167.

Häufig gestellte Fragen

Welche operativen Teilschritte sind in der GOÄ 1168 bereits enthalten und dürfen nicht separat abgerechnet werden?

Die GOÄ 1168 ist eine Komplexziffer, die eine Vielzahl von operativen Teilschritten umfasst. Es ist entscheidend zu wissen, dass diese integralen Bestandteile nicht zusätzlich berechnungsfähig sind. Dazu gehören nach allgemeiner Kommentarlage insbesondere:

  • Die Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie), was die separate Abrechnung der GOÄ 1161 ausschließt.
  • Die Entfernung der Eierstöcke und Eileiter (Adnexektomie).
  • Die Entfernung von Teilen oder der gesamten Vagina (Kolpektomie).
  • Die systematische Entfernung der pelvinen Lymphknoten (Lymphadenektomie), weshalb die GOÄ-Ziffern 1166 und 1167 explizit ausgeschlossen sind.
  • Gegebenenfalls die Entfernung der Vulva (Vulvektomie), was den Ausschluss der GOÄ 1138 und 1139 begründet.

Grundsätzlich sind alle rein ablativen (entfernenden) Maßnahmen an den Organen des kleinen Beckens als Teil der Exenteration zu betrachten.

Welche Art der Exenteration (anterior, posterior, total) ist für die Abrechnung der GOÄ 1168 relevant?

Die Leistungslegende der GOÄ 1168 lautet schlicht "Exenteration des kleinen Beckens" und trifft keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Typen des Eingriffs. Daher ist die Ziffer 1168 für alle Formen der pelvinen Exenteration ansetzbar:

  • Anteriore Exenteration: Entfernung der vorderen Beckenorgane (Harnblase, Uterus, Vagina).
  • Posteriore Exenteration: Entfernung der hinteren Beckenorgane (Rektum, Uterus, hintere Vaginalwand).
  • Totale Exenteration: Entfernung aller Organe des kleinen Beckens.

Der unterschiedliche Umfang und die damit verbundene Komplexität der jeweiligen Operationsart sollten nicht über die Ziffernwahl, sondern über die Wahl des Steigerungsfaktors und dessen Begründung abgebildet werden. Eine totale Exenteration wird in der Regel einen höheren Faktor rechtfertigen als eine anteriore oder posteriore Exenteration.

Wie begründe ich eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz bei der GOÄ 1168 stichhaltig?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1168 aufgrund des immensen Aufwands häufig gerechtfertigt. Die Begründung muss jedoch immer patientenindividuell und konkret sein. Pauschale Formulierungen sind zu vermeiden. Stattdessen sollten Sie auf spezifische, im OP-Bericht dokumentierte Umstände verweisen. Praxisbewährte Begründungen sind:

  • "Überdurchschnittlicher Zeitaufwand (9 Stunden) aufgrund massiver Adhäsionen nach Vorbestrahlung" (statt nur "erhöhter Zeitaufwand").
  • "Erschwerte Präparation im kleinen Becken bei Zustand nach mehrfachen Voroperationen mit narbig verändertem Situs".
  • "Notwendigkeit der intraoperativen Massivtransfusion (6 EK) bei diffusem Blutverlust von > 2000 ml".
  • "Besondere Schwierigkeit durch simultanen interdisziplinären Einsatz von Gynäkologie und Viszeralchirurgie zur radikalen Tumorentfernung an der Beckenwand".

Je präziser die Begründung den Mehraufwand beschreibt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung.

Darf ich die Anlage eines Stomas (z.B. Kolostoma oder Ileum-Conduit) neben der GOÄ 1168 abrechnen?

Ja, die Anlage von Stomata zur Urin- oder Stuhlableitung ist nach herrschender Auffassung nicht Bestandteil der GOÄ 1168 und darf separat abgerechnet werden. Die GOÄ 1168 deckt den destruktiven bzw. ablativen Teil des Eingriffs (die Organentfernung) ab. Die anschließenden rekonstruktiven Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ausscheidungsfunktionen sind eigenständige operative Leistungen.

Konkret bedeutet das:

  • Die Anlage eines Kolostomas kann z.B. mit der GOÄ 2997 abgerechnet werden.
  • Die Anlage einer Harnableitung, wie z.B. ein Ileum-Conduit, stellt ebenfalls eine selbstständige Leistung dar. Hierfür wird oft die GOÄ 1826 (Ureterokutaneostomie) oder, bei komplexeren Rekonstruktionen, eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ empfohlen, da die GOÄ keine spezifische Ziffer für ein Ileum-Conduit vorsieht.

Die separate Abrechnung dieser rekonstruktiven Eingriffe ist für eine leistungsgerechte Honorierung des Gesamtaufwands essenziell.

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