GOÄ-Ziffer 1203: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1203 beschreibt die „Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer“. Diese Leistung ist ein zentraler Baustein in der ophthalmologischen Diagnostik zur Beurteilung der Naheinstellungsfähigkeit des Auges.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
- Messung der Akkommodation: Hierbei geht es um die quantitative Erfassung der Fähigkeit des Auges, seine Brechkraft anzupassen, um Objekte in unterschiedlichen Entfernungen scharf zu sehen. Die GOÄ unterscheidet hierbei zwischen der Maximalakkommodation (die größtmögliche Anpassungsfähigkeit, meist bei jüngeren Patienten relevant) und der Gebrauchsakkommodation (die für eine bestimmte Tätigkeit, z. B. Bildschirmarbeit, erforderliche und auf Dauer ermüdungsfrei mögliche Anpassung).
- Mittels Akkommodometer oder Optometer: Die Gebührenordnung nennt explizit zwei Gerätetypen zur Durchführung der Messung. Dies unterstreicht den apparativen und objektiven Charakter der Untersuchung, der über einen einfachen Lesetest hinausgeht.
Die Kommentarliteratur erweitert den Spielraum bezüglich der anerkannten Methoden. Dies ist für die Praxis von hoher Relevanz:
Die Kommentarliteratur erweitert den Spielraum bezüglich der anerkannten Methoden. Es wird diskutiert, dass der Leistungsinhalt der Nr. 1203 auch mit anderen objektiven Verfahren zur Messung der Akkommodationsbreite erfüllt sein kann.
Diese Auslegung bestätigt, dass auch andere anerkannte, objektive Verfahren zur Messung der Akkommodationsbreite die Abrechnung der Ziffer 1203 rechtfertigen können. Im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen, beispielsweise zur Amblyopie- und Strabismus-Prävention bei Kindern, wird die GOÄ 1203 als eine der möglichen diagnostischen Leistungen aufgeführt. Hier ist jedoch auf die korrekte Einhaltung von Abrechnungsausschlüssen zu achten.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1203 in der Praxis: Wann und wie abrechnen?
Die Messung der Akkommodation ist weit mehr als nur ein „Pluspunkt“ in der Diagnostik. Sie liefert entscheidende Werte bei unklaren Sehbeschwerden, insbesondere im Nahbereich. Doch wie setzt man die Theorie revisionssicher in den Praxisalltag um?
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1203
- Abklärung beginnender Presbyopie: Ein 45-jähriger Patient berichtet über zunehmende Schwierigkeiten beim Lesen von Kleingedrucktem und Ermüdung der Augen am Abend. Die Messung der Akkommodationsbreite objektiviert den Funktionsverlust und dient als Grundlage für die exakte Bestimmung der ersten Lesebrille.
- Asthenopische Beschwerden bei Bildschirmarbeit: Eine 35-jährige Patientin klagt über Kopfschmerzen, verschwommenes Sehen und Augenbrennen nach mehrstündiger Arbeit am Computer. Die Messung der Gebrauchsakkommodation hilft festzustellen, ob eine Akkommodationsstörung (z.B. eine Insuffizienz oder ein Spasmus) vorliegt und ob eine spezielle Arbeitsplatzbrille indiziert ist.
- Verdacht auf Akkommodationskrampf (Myopisierung): Ein Jugendlicher berichtet über eine rasche Verschlechterung seiner Sehschärfe in der Ferne, besonders nach intensiven Lernphasen. Die Messung nach Zykloplegie im Vergleich zur Messung ohne Tropfen kann einen akkommodativen Spasmus aufdecken.
- Kinderophthalmologische Untersuchung: Im Rahmen der Abklärung eines Strabismus convergens (Einwärtsschielen) wird die Akkommodation gemessen, um den akkommodativen Anteil des Schielwinkels zu bestimmen und die Notwendigkeit einer hyperopen Korrektur zu evaluieren.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1203 ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer ist eine spezialisierte Einzelleistung, die nicht beliebig kombiniert werden darf.
Achtung – Streichungsgefahr: Die GOÄ 1203 ist nicht neben den Ziffern für allgemeine Untersuchungen (GOÄ 5, 6, 7 oder 8) im selben Behandlungsfall (Arzt-Patienten-Kontakt) abrechenbar. Wird eine augenärztliche Grunduntersuchung (GOÄ 6) durchgeführt, so gilt die Akkommodationsmessung als deren integraler Bestandteil und kann nicht zusätzlich angesetzt werden.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer für eine rein subjektive Nahbrillenbestimmung mittels Lesetafel. Die Leistungslegende fordert explizit eine Messung, die über das reine „Probieren“ von Lesegläsern hinausgeht und einen quantitativen Wert (in Dioptrien) für die Akkommodationsbreite liefert.
Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen von Kostenträgern. Sie sollte den medizinischen Anlass, die Methode und das Ergebnis nachvollziehbar festhalten.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
- Datum: 15.10.2023
- Anlass: Asthenopie bei Naharbeit, V.a. Akkommodationsinsuffizienz.
- Methode: Messung der Akkommodationsbreite mittels Push-up-Test / dynamischer Skiaskopie.
- Ergebnis: RA: 4,0 dpt, LA: 4,5 dpt. Deutlich unter altersentsprechender Norm.
- Beurteilung/Plan: Akkommodationsinsuffizienz beidseits. Verordnung von Nahkomfortgläsern empfohlen.
Steigerung und sinnvolle Kombinationen
Steigerung des Faktors
Die GOÄ 1203 ist eine steigerungsfähige Leistung. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
- Mögliche Begründungen: Erschwerte Durchführung bei einem unruhigen Kind, stark schwankende Messergebnisse bei einem Akkommodationsspasmus, die wiederholte Messungen erforderten, oder erhebliche Kommunikationsbarrieren.
Typische und erlaubte Kombinationen
An Tagen, an denen keine Untersuchung nach GOÄ 5-8 erfolgt, kann die GOÄ 1203 sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:
- GOÄ 1: Beratung (z.B. über die Ergebnisse und therapeutische Optionen).
- GOÄ 1205: Bestimmung der Refraktion (subjektiv und objektiv).
- GOÄ 1228: Messung des Augeninnendrucks (Tonometrie).
- GOÄ 1228: Untersuchung des Auges mit dem Spaltlampenmikroskop.
Die korrekte zeitliche Platzierung der Leistung ist entscheidend. Findet die Akkommodationsmessung an einem separaten Termin statt, ist die Abrechnung neben den genannten Ziffern in der Regel unproblematisch. Erfolgt sie im Rahmen einer umfassenden Erstuntersuchung, ist sie Teil der GOÄ 6 und nicht gesondert berechnungsfähig.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1203
Nein, die GOÄ 1203 ist nicht pauschal für jede Bestimmung einer Lesebrille abrechenbar. Eine rein subjektive Refraktion mit Vorhalten von Lesegläsern und Abfragen des Patienten („Ist es so besser?“) erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Die Ziffer verlangt eine quantitative Messung der Akkommodationsbreite oder der Gebrauchsakkommodation. Nach herrschender Kommentarmeinung sind neben den explizit genannten Geräten (Akkommodometer, Optometer) auch andere objektive Verfahren wie die dynamische Skiaskopie anerkannt. Eine sorgfältige Dokumentation der gewählten Methode und des Messergebnisses ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.
Die Leistungslegende der GOÄ 1203 nennt spezifisch die Verwendung eines Akkommodometers oder eines Optometers. Dies sind die primär vorgesehenen Instrumente. Die gängige Kommentarliteratur und die Abrechnungspraxis erkennen jedoch an, dass auch andere Verfahren den Leistungsinhalt erfüllen, sofern sie eine objektive und quantitative Messung der Akkommodation ermöglichen. Dazu zählt insbesondere die dynamische Skiaskopie (z.B. nach Reiner) oder auch der standardisierte Push-up-Test mit einer Messlatte. Entscheidend ist, dass ein messbarer Wert in Dioptrien ermittelt und dokumentiert wird, der über eine rein subjektive Prüfung hinausgeht.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert eine individuelle, patientenbezogene Begründung, die den erhöhten Zeitaufwand, die besondere Schwierigkeit oder die Umstände der Leistungserbringung darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 1203 können sein:
- „Erhöhter Zeitaufwand wegen stark schwankender Akkommodation bei Akkommodationsspasmus, mehrfache Messungen erforderlich.“
- „Besondere Schwierigkeit der Messung bei starker Unruhe und mangelnder Kooperation des Kindes.“
- „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand zur Fixationserhaltung bei latentem Nystagmus.“
Die Begründung muss in der Rechnung für den Patienten verständlich aufgeführt werden.
Der Ausschluss der GOÄ 1203 neben der GOÄ 6 folgt dem Grundprinzip der Gebührenordnung „Die spezielle Leistung verdrängt die allgemeine“ bzw. dem Zielleistungsprinzip. Die GOÄ 6 beschreibt eine umfassende augenärztliche Grunduntersuchung, die bereits eine Beurteilung der wesentlichen Funktionen des Sehorgans beinhaltet. Nach gängiger Auslegung wird die Akkommodationsprüfung als fakultativer Bestandteil dieser umfassenden Untersuchung angesehen. Wenn also eine GOÄ 6 durchgeführt wird, ist die Leistung der GOÄ 1203 bereits darin enthalten und darf nicht zusätzlich berechnet werden. Die GOÄ 1203 ist als isolierte, gezielte Untersuchung bei spezifischer Fragestellung gedacht, die an einem anderen Tag oder ohne eine vollständige Grunduntersuchung stattfindet.
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