Die GOÄ-Ziffer 1203 beschreibt die „Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer“. Diese Leistung ist ein zentraler Baustein in der ophthalmologischen Diagnostik zur Beurteilung der Naheinstellungsfähigkeit des Auges.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarliteratur erweitert den Spielraum bezüglich der anerkannten Methoden. Dies ist für die Praxis von hoher Relevanz:
Nach Hoffman und Kleinken ist der Leistungsinhalt der Nr. 1203 „...auch mit der dynamischen Nahbrillenbestimmung nach Reiner erfüllt...“
Diese Auslegung bestätigt, dass auch andere anerkannte, objektive Verfahren zur Messung der Akkommodationsbreite die Abrechnung der Ziffer 1203 rechtfertigen können. Im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen, beispielsweise zur Amblyopie- und Strabismus-Prävention bei Kindern, wird die GOÄ 1203 als eine der möglichen diagnostischen Leistungen aufgeführt. Hier ist jedoch auf die korrekte Einhaltung von Abrechnungsausschlüssen zu achten.
Die Messung der Akkommodation ist weit mehr als nur ein „Pluspunkt“ in der Diagnostik. Sie liefert entscheidende Werte bei unklaren Sehbeschwerden, insbesondere im Nahbereich. Doch wie setzt man die Theorie revisionssicher in den Praxisalltag um?
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1203 ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer ist eine spezialisierte Einzelleistung, die nicht beliebig kombiniert werden darf.
Achtung – Streichungsgefahr: Die GOÄ 1203 ist nicht neben den Ziffern für allgemeine Untersuchungen (GOÄ 5, 6, 7 oder 8) im selben Behandlungsfall (Arzt-Patienten-Kontakt) abrechenbar. Wird eine augenärztliche Grunduntersuchung (GOÄ 6) durchgeführt, so gilt die Akkommodationsmessung als deren integraler Bestandteil und kann nicht zusätzlich angesetzt werden.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer für eine rein subjektive Nahbrillenbestimmung mittels Lesetafel. Die Leistungslegende fordert explizit eine Messung, die über das reine „Probieren“ von Lesegläsern hinausgeht und einen quantitativen Wert (in Dioptrien) für die Akkommodationsbreite liefert.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen von Kostenträgern. Sie sollte den medizinischen Anlass, die Methode und das Ergebnis nachvollziehbar festhalten.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Die GOÄ 1203 ist eine steigerungsfähige Leistung. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
An Tagen, an denen keine Untersuchung nach GOÄ 5-8 erfolgt, kann die GOÄ 1203 sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Die korrekte zeitliche Platzierung der Leistung ist entscheidend. Findet die Akkommodationsmessung an einem separaten Termin statt, ist die Abrechnung neben den genannten Ziffern in der Regel unproblematisch. Erfolgt sie im Rahmen einer umfassenden Erstuntersuchung, ist sie Teil der GOÄ 6 und nicht gesondert berechnungsfähig.
Nein, die GOÄ 1203 ist nicht pauschal für jede Bestimmung einer Lesebrille abrechenbar. Eine rein subjektive Refraktion mit Vorhalten von Lesegläsern und Abfragen des Patienten („Ist es so besser?“) erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Die Ziffer verlangt eine quantitative Messung der Akkommodationsbreite oder der Gebrauchsakkommodation. Nach herrschender Kommentarmeinung (z.B. Hoffman/Kleinken) sind neben den explizit genannten Geräten (Akkommodometer, Optometer) auch andere objektive Verfahren wie die dynamische Skiaskopie nach Reiner anerkannt. Eine sorgfältige Dokumentation der gewählten Methode und des Messergebnisses ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.
Die Leistungslegende der GOÄ 1203 nennt spezifisch die Verwendung eines Akkommodometers oder eines Optometers. Dies sind die primär vorgesehenen Instrumente. Die gängige Kommentarliteratur und die Abrechnungspraxis erkennen jedoch an, dass auch andere Verfahren den Leistungsinhalt erfüllen, sofern sie eine objektive und quantitative Messung der Akkommodation ermöglichen. Dazu zählt insbesondere die dynamische Skiaskopie (z.B. nach Reiner) oder auch der standardisierte Push-up-Test mit einer Messlatte. Entscheidend ist, dass ein messbarer Wert in Dioptrien ermittelt und dokumentiert wird, der über eine rein subjektive Prüfung hinausgeht.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert eine individuelle, patientenbezogene Begründung, die den erhöhten Zeitaufwand, die besondere Schwierigkeit oder die Umstände der Leistungserbringung darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 1203 können sein:
Die Begründung muss in der Rechnung für den Patienten verständlich aufgeführt werden.
Der Ausschluss der GOÄ 1203 neben der GOÄ 6 folgt dem Grundprinzip der Gebührenordnung „Die spezielle Leistung verdrängt die allgemeine“ bzw. dem Zielleistungsprinzip. Die GOÄ 6 beschreibt eine umfassende augenärztliche Grunduntersuchung, die bereits eine Beurteilung der wesentlichen Funktionen des Sehorgans beinhaltet. Nach gängiger Auslegung wird die Akkommodationsprüfung als fakultativer Bestandteil dieser umfassenden Untersuchung angesehen. Wenn also eine GOÄ 6 durchgeführt wird, ist die Leistung der GOÄ 1203 bereits darin enthalten und darf nicht zusätzlich berechnet werden. Die GOÄ 1203 ist als isolierte, gezielte Untersuchung bei spezifischer Fragestellung gedacht, die an einem anderen Tag oder ohne eine vollständige Grunduntersuchung stattfindet.