Die GOÄ-Ziffer 1207 ist im Kapitel G (Augenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Der offizielle Leistungstext lautet: „Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen mit Bestimmung der Fern- und Nahpunkte bei subjektiver Brillenunverträglichkeit“.
Diese Ziffer beschreibt eine spezifische diagnostische Leistung, die über eine einfache Überprüfung der Sehstärke hinausgeht. Sie ist explizit für Situationen vorgesehen, in denen ein Patient nach Erhalt einer neuen oder geänderten Brille über Beschwerden klagt. Die Abrechnung setzt also eine aktive Problematik voraus.
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Legende zu verstehen:
Praxisrelevante Erweiterung: Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Wezel/Liebold) und einer Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer ist die Leistung der GOÄ 1207 analog auch bei der Überprüfung von Einstärkenbrillen ansetzbar, wenn die Kriterien (insbesondere die subjektive Unverträglichkeit) erfüllt sind. Zudem ist die Ziffer bei der Messung mehrerer Brillen eines Patienten im selben Behandlungskontext auch mehrfach berechnungsfähig.
Die GOÄ 1207 ist eine wichtige Ziffer für Augenärzte, wenn Patienten mit Problemen bei neuen Brillen vorstellig werden. Sie deckt den Aufwand ab, der entsteht, wenn die Ursache für eine Unverträglichkeit gesucht werden muss – eine Leistung, die weit über eine normale Kontrolle hinausgeht.
Bei der Abrechnung der GOÄ 1207 kommt es immer wieder zu Rückfragen oder Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch eine saubere Dokumentation und korrekte Indikationsstellung vermeiden.
Achtung – Dokumentation ist alles! Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der „subjektiven Brillenunverträglichkeit“. Dokumentieren Sie die vom Patienten geschilderten Symptome (z.B. „klagt über Kopfschmerzen und unscharfes Sehen mit neuer Brille seit X Tagen“) und das Ergebnis Ihrer Messung in der Patientenakte. Ohne diese Grundlage ist die Ziffer bei einer Prüfung kaum zu halten.
Eine stichhaltige Dokumentation für die GOÄ 1207 könnte wie folgt aussehen:
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Anlass: Patient stellt sich mit neuer Gleitsichtbrille (Optiker Mustermann, vom [Datum]) vor.
Subjektive Beschwerden: Schwindel, 'schwimmendes' Bild bei Kopfbewegung, Lesebereich zu klein.
Untersuchung: Prüfung der Brille am Scheitelbrechwertmesser.
Ergebnis: R: Sph +1,5 Zyl -0,5 A 90° Add 2,0; L: Sph +1,25 Zyl -0,75 A 85° Add 2,0. Zentrierdaten (PD) weichen um 2mm von Verordnung ab.
Beurteilung/Weiteres Vorgehen: Patient über Mess-Ergebnis aufgeklärt. Empfehlung zur Reklamation beim Optiker.
Die GOÄ 1207 ist eine technische Leistung, die jedoch in ihrem Aufwand variieren kann. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich und muss mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen werden. Mögliche Gründe sind:
Die GOÄ 1207 steht selten allein. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
Ein logischer Ausschluss ergibt sich aus dem Leistungsinhalt: Die Ziffer 1207 kann nicht bei der Erstabgabe einer Brille abgerechnet werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine „Unverträglichkeit“ durch den Patienten festgestellt werden konnte. Die Kontrolle der korrekten Anfertigung bei Abholung ist Teil der allgemeinen augenärztlichen Betreuung im Rahmen der Verordnung.
Ja, obwohl der Leistungstext explizit „Mehrstärken- oder Prismenbrillen“ nennt, ist die analoge Anwendung auf Einstärkenbrillen nach herrschender Auffassung und Kommentarlage (z.B. Wezel/Liebold) zulässig. Grundlage ist eine Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer. Entscheidend ist auch hier die zwingende Voraussetzung: Es muss eine dokumentierte subjektive Brillenunverträglichkeit seitens des Patienten vorliegen. Eine routinemäßige Überprüfung ohne konkrete Beschwerden rechtfertigt den Ansatz der Ziffer nicht.
Die GOÄ 1207 ist eine Leistung pro geprüfter Brille. Wenn ein Patient beispielsweise seine neue Gleitsichtbrille, seine alte Fernbrille und eine Computerarbeitsplatzbrille zur Überprüfung vorlegt, weil er mit keiner mehr zurechtkommt, kann die Ziffer 1207 dreimal angesetzt werden. Wichtig für die Plausibilität gegenüber den Kostenträgern ist eine separate und nachvollziehbare Dokumentation für jede einzelne Brillenprüfung, die den jeweiligen Grund und das Messergebnis festhält.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt. Eine stichhaltige Begründung ist hierbei unerlässlich. Beispiele für einen solchen Mehraufwand sind:
Hohe Komplexität der Gläser: Prüfung von Prismenfolien, hochbrechenden Gläsern oder speziellen Gleitsichtdesigns, deren Messung zeitaufwendiger ist.
Schwierige Messbedingungen: Stark zerkratzte, verspiegelte oder getönte Gläser können die Messung am Scheitelbrechwertmesser erheblich erschweren.
Erhöhter kommunikativer Aufwand: Wenn die Messergebnisse und deren Auswirkungen auf das Sehen dem Patienten ausführlich und ggf. mit Skizzen erklärt werden müssen, um die nächsten Schritte (z.B. Reklamation) zu begründen.
Nach vorherrschender Auslegung ist dies nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1207 setzt eine „subjektive Brillenunverträglichkeit“ voraus. Diese kann logischerweise erst auftreten, nachdem der Patient die Brille im Alltag getragen und Probleme festgestellt hat. Die Überprüfung der korrekten Anfertigung einer Brille bei der Abholung durch den Patienten in der Praxis gilt als Serviceleistung und ist mit den allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, GOÄ 1200) im Rahmen des Behandlungsfalls abgegolten. Die GOÄ 1207 ist für die Fehlersuche bei aufgetretenen Problemen reserviert.