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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1207: Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen mit Bestimmung der Fern- und Nahpunkte bei subjektiver Brillenunverträglichkeit

17.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
G
  
Einfachsatz:
1
4.08
Regelhöchstsatz:
2.3
9.38
Höchstsatz:
3.5
14.28
Ausschlüsse:

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1207 ist im Kapitel G (Augenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Der offizielle Leistungstext lautet: „Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen mit Bestimmung der Fern- und Nahpunkte bei subjektiver Brillenunverträglichkeit“.

Diese Ziffer beschreibt eine spezifische diagnostische Leistung, die über eine einfache Überprüfung der Sehstärke hinausgeht. Sie ist explizit für Situationen vorgesehen, in denen ein Patient nach Erhalt einer neuen oder geänderten Brille über Beschwerden klagt. Die Abrechnung setzt also eine aktive Problematik voraus.

Analyse der Leistungslegende

Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Legende zu verstehen:

  • Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen: Der Leistungsinhalt bezieht sich laut Text primär auf komplexere Sehhilfen wie Gleitsicht-, Bifokal-, Trifokal- oder Prismenbrillen.
  • Bestimmung der Fern- und Nahpunkte: Dies ist der Kern der Untersuchung. Es wird messtechnisch überprüft, ob die optischen Zentren, die Stärken für Ferne und Nähe sowie die Progressionskanäle korrekt eingearbeitet sind und mit der Verordnung übereinstimmen.
  • Bei subjektiver Brillenunverträglichkeit: Dies ist die zwingende medizinische Indikation. Ohne dokumentierte Beschwerden des Patienten (z.B. Kopfschmerzen, Schwindel, Doppelbilder, unscharfes Sehen) ist der Ansatz der Ziffer nicht gerechtfertigt.

Praxisrelevante Erweiterung: Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Wezel/Liebold) und einer Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer ist die Leistung der GOÄ 1207 analog auch bei der Überprüfung von Einstärkenbrillen ansetzbar, wenn die Kriterien (insbesondere die subjektive Unverträglichkeit) erfüllt sind. Zudem ist die Ziffer bei der Messung mehrerer Brillen eines Patienten im selben Behandlungskontext auch mehrfach berechnungsfähig.

GOÄ 1207 im Praxisalltag: Wann und wie abrechnen?

Die GOÄ 1207 ist eine wichtige Ziffer für Augenärzte, wenn Patienten mit Problemen bei neuen Brillen vorstellig werden. Sie deckt den Aufwand ab, der entsteht, wenn die Ursache für eine Unverträglichkeit gesucht werden muss – eine Leistung, die weit über eine normale Kontrolle hinausgeht.

Konkrete Praxisbeispiele

  • Der Gleitsicht-Fall: Ein 55-jähriger Patient kommt mit seiner zwei Wochen alten Gleitsichtbrille in die Praxis. Er klagt über starken Schwindel beim Treppensteigen und unscharfe Bereiche beim Lesen. Sie prüfen am Scheitelbrechwertmesser die exakten Stärken in den Fern- und Nahbereichen, die Lage des Progressionskanals sowie die Zentrierung vor dem Auge des Patienten.
  • Der Prismen-Fall: Eine Patientin mit einer verordneten Prismenfolie zur Korrektur von Doppelbildern berichtet, dass die Doppelbilder seit einigen Tagen wieder stärker auftreten. Sie überprüfen die korrekte Stärke und die Basislage der aufgeklebten Folie und vergleichen sie mit der ursprünglichen Verordnung.
  • Der Einstärken-Fall: Ein Patient hat eine neue Fernbrille und klagt über anhaltende Kopfschmerzen. Sie vermuten eine fehlerhafte Einarbeitung oder eine falsche Zentrierung. Die Überprüfung der Brille bestätigt eine Abweichung der Achslage des Zylinders. Dieser Fall ist nach gängiger Auslegung ebenfalls nach GOÄ 1207 abrechenbar.
  • Mehrere Brillen: Eine ältere Patientin bringt ihre Lesebrille und ihre Fernbrille mit, da sie mit beiden nicht mehr zurechtkommt. Sie prüfen beide Brillen auf ihre Werte und vergleichen sie mit den letzten Refraktionsdaten. Hier kann die GOÄ 1207 zweimal angesetzt werden.

Häufige Fehler und wichtige Abrechnungshinweise

Bei der Abrechnung der GOÄ 1207 kommt es immer wieder zu Rückfragen oder Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch eine saubere Dokumentation und korrekte Indikationsstellung vermeiden.

Achtung – Dokumentation ist alles! Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der „subjektiven Brillenunverträglichkeit“. Dokumentieren Sie die vom Patienten geschilderten Symptome (z.B. „klagt über Kopfschmerzen und unscharfes Sehen mit neuer Brille seit X Tagen“) und das Ergebnis Ihrer Messung in der Patientenakte. Ohne diese Grundlage ist die Ziffer bei einer Prüfung kaum zu halten.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis

Eine stichhaltige Dokumentation für die GOÄ 1207 könnte wie folgt aussehen:

Datum: [TT.MM.JJJJ]
Anlass: Patient stellt sich mit neuer Gleitsichtbrille (Optiker Mustermann, vom [Datum]) vor.
Subjektive Beschwerden: Schwindel, 'schwimmendes' Bild bei Kopfbewegung, Lesebereich zu klein.
Untersuchung: Prüfung der Brille am Scheitelbrechwertmesser.
Ergebnis: R: Sph +1,5 Zyl -0,5 A 90° Add 2,0; L: Sph +1,25 Zyl -0,75 A 85° Add 2,0. Zentrierdaten (PD) weichen um 2mm von Verordnung ab.
Beurteilung/Weiteres Vorgehen: Patient über Mess-Ergebnis aufgeklärt. Empfehlung zur Reklamation beim Optiker.

Steigerung und Kombinationen

Steigerungsfaktoren

Die GOÄ 1207 ist eine technische Leistung, die jedoch in ihrem Aufwand variieren kann. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich und muss mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen werden. Mögliche Gründe sind:

  • Besonders hoher Zeitaufwand: z.B. bei der Überprüfung von komplexen Prismenbrillen oder Gleitsichtgläsern mit sehr hohen Werten.
  • Erhöhte Schwierigkeit: Messung von stark getönten oder entspiegelten Gläsern, die am Messgerät schwer abzulesen sind.
  • Umfangreiche Kommunikation: Wenn die Messergebnisse dem Patienten ausführlich erklärt und demonstriert werden müssen, um die Ursache der Unverträglichkeit verständlich zu machen.

Typische Ziffernkombinationen und Ausschlüsse

Die GOÄ 1207 steht selten allein. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Eine Beratung ist fast immer erforderlich, um die Beschwerden zu erörtern und das weitere Vorgehen zu besprechen.
  • GOÄ 1200/1201: Oft geht die Brillenprüfung mit einer Untersuchung des vorderen oder hinteren Augenabschnitts einher, um andere medizinische Ursachen für die Beschwerden auszuschließen.
  • GOÄ 1205/1206: Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Brille korrekt gefertigt ist, aber die Refraktion sich geändert hat, kann eine erneute Refraktionsbestimmung notwendig werden.

Ein logischer Ausschluss ergibt sich aus dem Leistungsinhalt: Die Ziffer 1207 kann nicht bei der Erstabgabe einer Brille abgerechnet werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine „Unverträglichkeit“ durch den Patienten festgestellt werden konnte. Die Kontrolle der korrekten Anfertigung bei Abholung ist Teil der allgemeinen augenärztlichen Betreuung im Rahmen der Verordnung.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die GOÄ 1207 wirklich auch für einfache Lese- oder Fernbrillen?

Ja, obwohl der Leistungstext explizit „Mehrstärken- oder Prismenbrillen“ nennt, ist die analoge Anwendung auf Einstärkenbrillen nach herrschender Auffassung und Kommentarlage (z.B. Wezel/Liebold) zulässig. Grundlage ist eine Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer. Entscheidend ist auch hier die zwingende Voraussetzung: Es muss eine dokumentierte subjektive Brillenunverträglichkeit seitens des Patienten vorliegen. Eine routinemäßige Überprüfung ohne konkrete Beschwerden rechtfertigt den Ansatz der Ziffer nicht.

Wie oft kann ich die Ziffer 1207 ansetzen, wenn ein Patient mit drei verschiedenen Brillen kommt, über die er sich beschwert?

Die GOÄ 1207 ist eine Leistung pro geprüfter Brille. Wenn ein Patient beispielsweise seine neue Gleitsichtbrille, seine alte Fernbrille und eine Computerarbeitsplatzbrille zur Überprüfung vorlegt, weil er mit keiner mehr zurechtkommt, kann die Ziffer 1207 dreimal angesetzt werden. Wichtig für die Plausibilität gegenüber den Kostenträgern ist eine separate und nachvollziehbare Dokumentation für jede einzelne Brillenprüfung, die den jeweiligen Grund und das Messergebnis festhält.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 1207 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt. Eine stichhaltige Begründung ist hierbei unerlässlich. Beispiele für einen solchen Mehraufwand sind:

  • Hohe Komplexität der Gläser: Prüfung von Prismenfolien, hochbrechenden Gläsern oder speziellen Gleitsichtdesigns, deren Messung zeitaufwendiger ist.

  • Schwierige Messbedingungen: Stark zerkratzte, verspiegelte oder getönte Gläser können die Messung am Scheitelbrechwertmesser erheblich erschweren.

  • Erhöhter kommunikativer Aufwand: Wenn die Messergebnisse und deren Auswirkungen auf das Sehen dem Patienten ausführlich und ggf. mit Skizzen erklärt werden müssen, um die nächsten Schritte (z.B. Reklamation) zu begründen.

Kann ich die GOÄ 1207 abrechnen, wenn ich die Brille selbst verordnet habe und der Patient sie zum ersten Mal abholt?

Nach vorherrschender Auslegung ist dies nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1207 setzt eine „subjektive Brillenunverträglichkeit“ voraus. Diese kann logischerweise erst auftreten, nachdem der Patient die Brille im Alltag getragen und Probleme festgestellt hat. Die Überprüfung der korrekten Anfertigung einer Brille bei der Abholung durch den Patienten in der Praxis gilt als Serviceleistung und ist mit den allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, GOÄ 1200) im Rahmen des Behandlungsfalls abgegolten. Die GOÄ 1207 ist für die Fehlersuche bei aufgetretenen Problemen reserviert.

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