Die GOÄ-Ziffer 1215 beschreibt die "Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung". Diese Leistung ist im Abschnitt G (Augenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und zielt auf die Versorgung von Patienten mit stark eingeschränktem Sehvermögen (Low Vision) ab.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende Kernbestandteile zerlegen:
Besondere Bedeutung kommt in der Praxis der analogen Anwendung dieser Ziffer zu. Nach herrschender Kommentarmeinung kann die Ziffer 1215 auch für andere, ähnlich aufwendige diagnostische Verfahren herangezogen werden:
„Nr. 1215 analog für die differenzierte Farbsinnprüfung ansetzen.“
Diese Auslegung ermöglicht die adäquate Abrechnung von zeitintensiven Farbsinnprüfungen, die über ein einfaches Screening hinausgehen, wie beispielsweise die Untersuchung mit einem Anomaloskop.
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1215 ist entscheidend für die wirtschaftliche Praxisführung in der Augenheilkunde, insbesondere bei der Betreuung von Low-Vision-Patienten. Die Ziffer honoriert einen hohen zeitlichen und fachlichen Aufwand, der bei Kostenträgern plausibel dargestellt werden muss.
Szenario 1: Patient mit Makuladegeneration: Ein 78-jähriger Patient mit fortgeschrittener feuchter AMD klagt über massive Leseschwierigkeiten. Nach der augenärztlichen Grunduntersuchung (z.B. GOÄ 6) erfolgt die gezielte Erprobung verschiedener Lupenbrillen. Es werden Systeme mit unterschiedlichen Vergrößerungen und Beleuchtungsarten getestet. Die Sitzung umfasst die Auswahl der passenden Sehhilfe, die Anpassung und eine ausführliche Einweisung in den korrekten Leseabstand und die Handhabung. Für diese Sitzung wird die GOÄ 1215 angesetzt.
Szenario 2: Patient mit diabetischer Retinopathie: Eine Patientin möchte trotz stark reduziertem Visus weiterhin fernsehen können. In einer separaten Sitzung wird eine Fernrohrbrille bestimmt. Hierbei werden verschiedene Fernrohrsysteme auf eine Messbrille aufgesteckt und auf die individuellen Bedürfnisse der Patientin (Entfernung zum Fernseher, Kopfhaltung) abgestimmt. Auch dieser aufwendige Anpassungsprozess ist eine Leistung nach GOÄ 1215.
Szenario 3 (Analogabrechnung): Berufskraftfahrer zur Eignungsuntersuchung: Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung ist eine differenzierte Prüfung des Farbensehens erforderlich. Ein Screening mit Ishihara-Tafeln reicht nicht aus. Es wird eine Untersuchung am Anomaloskop nach Nagel durchgeführt, um den Anomaliequotienten exakt zu bestimmen. Diese zeitaufwendige Untersuchung (ca. 20-30 Minuten) wird nach Kommentarlage analog nach GOÄ 1215 abgerechnet, da es keine spezifischere Ziffer für diesen Aufwand gibt.
Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der falschen Abgrenzung zu anderen Leistungen und der unzureichenden Dokumentation.
Verwechslung mit normaler Refraktion: Die GOÄ 1215 ist nicht für die Bestimmung einer normalen Brille (GOÄ 1205-1208) abrechenbar. Der Leistungsinhalt ist ein völlig anderer: Es geht um die Kompensation eines stark herabgesetzten Sehvermögens durch Vergrößerung, nicht um die Korrektur einer Ametropie.
Fehlinterpretation von "je Sitzung": Der Zusatz berechtigt nicht zur Abrechnung bei jedem Patientenkontakt. Eine erneute Abrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine erneute, vollständige Bestimmung oder eine wesentliche Neuanpassung aufgrund einer Visusveränderung stattfindet. Eine reine Kontrolle der Sehhilfe fällt nicht darunter.
Falsche Analoganwendung: Die analoge Abrechnung für die Farbsinnprüfung ist nur bei einer differenzierten, aufwendigen Prüfung statthaft. Ein einfacher Farbsehtest mit Ishihara-Tafeln als Screening ist in der Regel Bestandteil der Grunduntersuchung (GOÄ 6) und rechtfertigt keine analoge Abrechnung der GOÄ 1215.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die analoge Anwendung der GOÄ 1215 für die differenzierte Farbsinnprüfung ist nach Kommentarlage etabliert, kann aber bei einigen Kostenträgern zu Rückfragen führen. Eine plausible Begründung in der Rechnung (z.B. "Analog GOÄ 1215 für differenzierte Farbsinnprüfung mittels Anomaloskopie, Dauer 25 Min.") ist zur Vermeidung von Kürzungen dringend zu empfehlen.
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung. Sie sollte den besonderen Aufwand belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel (Low Vision):
Datum: 15.10.2023
Anlass: Bestimmung Lupenbrille bei bek. Makuladegeneration, Visus R/L 0.1.
Durchführung: Erprobung von 3 verschiedenen Lupenbrillensystemen (4x, 6x, 8x Vergrößerung). Patientin präferiert 6x System mit LED-Beleuchtung.
Ergebnis: Lesefähigkeit von N8 (Zeitungsdruck) in 15 cm Abstand erreicht.
Anweisung: Patientin in Handhabung, Leseabstand und Pflege eingewiesen.
Dauer: 30 Minuten.
Die GOÄ 1215 ist eine zeitaufwendige Leistung, die eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus rechtfertigen kann. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung patientenindividuell begründet werden.
Mögliche Begründungen: Erhöhter Zeitaufwand durch motorische oder kognitive Einschränkungen des Patienten (z.B. Tremor, Demenz), Erprobung einer außergewöhnlich hohen Anzahl verschiedener und komplexer Systeme, besonders schwierige Lichtverhältnisse, die berücksichtigt werden müssen.
Die GOÄ 1215 wird häufig im Kontext einer umfassenden augenärztlichen Betreuung erbracht.
Sinnvolle Kombinationen: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige augenärztliche Untersuchung), GOÄ 1200/1201 (Visusprüfung), GOÄ 1203/1204 (Tonometrie). Diese Ziffern bilden oft die diagnostische Grundlage für die Entscheidung, eine vergrößernde Sehhilfe zu bestimmen.
Abrechnungsausschluss: Ein gleichzeitiger Ansatz der Ziffern für die Refraktionsbestimmung (GOÄ 1205-1208) in derselben Sitzung ist nach herrschender Auffassung kritisch zu sehen. Die Bestimmung einer vergrößernden Sehhilfe nach GOÄ 1215 ist die speziellere und umfassendere Leistung. Die Ermittlung der Refraktionswerte ist dabei oft ein integraler Bestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden.
Der wesentliche Unterschied liegt im Zweck und der Komplexität der Leistung. Die GOÄ-Ziffern 1205-1208 beziehen sich auf die Bestimmung von Korrektionsgläsern zur Behebung von Fehlsichtigkeiten (Ametropien) wie Kurz- oder Weitsichtigkeit. Die GOÄ 1215 hingegen honoriert die Bestimmung von vergrößernden Sehhilfen (Lupen- oder Fernrohrbrillen) für Patienten mit stark herabgesetztem Sehvermögen (Low Vision), bei denen eine normale Brille nicht mehr ausreicht. Der Aufwand bei der GOÄ 1215 ist durch die Erprobung verschiedener Systeme und die intensive Patienteneinweisung in der Regel deutlich höher.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Leistungstext enthält den Zusatz „je Sitzung“. Das bedeutet, dass die Ziffer für jede Sitzung angesetzt werden kann, in der eine echte Bestimmung oder eine wesentliche Neuanpassung stattfindet. Eine erneute Abrechnung wäre beispielsweise gerechtfertigt, wenn sich der Visus des Patienten verändert hat und die bisherige Sehhilfe nicht mehr ausreicht, sodass eine neue Erprobung und Auswahl notwendig wird. Eine reine Kontrollsitzung zur Überprüfung des korrekten Sitzes oder der Handhabung rechtfertigt hingegen keine erneute Abrechnung der Ziffer 1215.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Aufwand möglich und muss in der Rechnung patientenindividuell begründet werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise ein erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund von Kommunikationsbarrieren (z.B. bei Aphasie oder Schwerhörigkeit), starken motorischen Einschränkungen des Patienten (z.B. Tremor bei M. Parkinson), die die Anpassung erschweren, oder die Notwendigkeit, eine außergewöhnlich große Anzahl komplexer optischer Systeme zu testen, um ein zufriedenstellendes Ergebnis für den Patienten zu erzielen.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht korrekt. Die Kommentare erlauben die analoge Anwendung der GOÄ 1215 explizit für die „differenzierte Farbsinnprüfung“. Ein Screening mit Ishihara-Tafeln ist eine orientierende Untersuchung und in der Regel Bestandteil der augenärztlichen Grunduntersuchung nach GOÄ 6. Die analoge Abrechnung der GOÄ 1215 ist für aufwendige, quantitative Verfahren wie die Untersuchung mit einem Anomaloskop oder dem Farnsworth-Munsell-100-Hue-Test vorgesehen, die einen deutlich höheren Zeit- und Geräteaufwand erfordern und eine exakte Diagnose von Farbsinnstörungen ermöglichen.