GOÄ 1280: Magnetische Fremdkörperentfernung – Abrechnung

1280
Entfernung von eisenhaltigen Fremdkörpern aus dem Augeninneren mit Hilfe des Magneten – einschließlich Eröffnung des Augapfels –
I Augenheilkunde
Punktzahl
1290
Einfachsatz
75,19 €
1,0x
Regelhöchstsatz
172,94 €
2,3x
Höchstsatz
263,16 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1280 regelt die Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninneren. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Abgrenzung und Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1280

Entfernung von eisenhaltigen Fremdkörpern aus dem Augeninneren mit Hilfe des Magneten – einschließlich Eröffnung des Augapfels –

Die GOÄ-Ziffer 1280 beschreibt einen hochspezialisierten operativen Eingriff in der Augenheilkunde. Der Leistungsinhalt umfasst die gesamte Prozedur zur Extraktion eines magnetischen Fremdkörpers, der in das Innere des Auges eingedrungen ist. Dies ist eine ernste Verletzung, die oft das Sehvermögen bedroht.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistung ist die explizit erwähnte Eröffnung des Augapfels (Bulbus). Dies bedeutet, dass der notwendige chirurgische Zugang, beispielsweise über die Sklera, bereits in der Gebühr enthalten ist. Die Verwendung eines Magneten ist das entscheidende Kriterium für die Anwendung dieser Ziffer.

GOÄ 1280 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1280 ist bei perforierenden Augenverletzungen indiziert, bei denen ein ferromagnetischer Fremdkörper intraokular lokalisiert wurde. Typische Szenarien sind Arbeitsunfälle, bei denen Metallpartikel mit hoher Geschwindigkeit ins Auge gelangen, zum Beispiel bei Schleif-, Bohr- oder Hammerarbeiten.

Die korrekte Identifizierung des Fremdkörpermaterials ist entscheidend. Nur wenn es sich um einen eisenhaltigen, also magnetisch extrahierbaren, Fremdkörper handelt, ist diese Ziffer anwendbar. Die Abgrenzung zur GOÄ 1281 ist hierbei von zentraler Bedeutung.

Tipp: Die präoperative Diagnostik mittels Röntgen oder CT kann oft Hinweise auf die Metallart des Fremdkörpers geben. Die definitive Bestätigung erfolgt jedoch durch den erfolgreichen Einsatz des Magneten während der Operation.

Die GOÄ 1281 beschreibt die Entfernung nicht-magnetischer Fremdkörper und ist höher bewertet, da deren Extraktion oft technisch aufwendiger ist und spezielle Instrumente wie Fasszangen erfordert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1280

Fallbeispiel 1: Metallsplitter nach Schleifarbeiten

Klinische Situation: Ein 45-jähriger Metallbauer stellt sich nach einem Arbeitsunfall mit Augenschmerzen und Sehverschlechterung vor. Bei der Untersuchung wird eine kleine Eintrittswunde in der Hornhaut und ein metallischer Fremdkörper im Glaskörperraum festgestellt. Die Anamnese (Schleifarbeiten an Stahl) legt einen Eisensplitter nahe.

Begründung und Abrechnung: Es wird eine Pars-plana-Vitrektomie durchgeführt. Nach Eröffnung des Augapfels wird ein intraokularer Magnet eingeführt, mit dem der Splitter erfolgreich gefasst und entfernt wird. Die Leistung erfüllt alle Kriterien der GOÄ 1280.

Fallbeispiel 2: Unfall beim Heimwerken

Klinische Situation: Ein Patient hat beim Hämmern auf einen Meißel einen stechenden Schmerz im Auge verspürt. Die bildgebende Diagnostik zeigt einen kleinen, dichten Fremdkörper in der Nähe der Netzhaut. Aufgrund des Unfallhergangs wird von einem Stahlpartikel ausgegangen.

Begründung und Abrechnung: Der operative Eingriff erfolgt unter Einsatz eines Operationsmikroskops. Der Chirurg eröffnet den Bulbus und extrahiert den Fremdkörper gezielt mit einem Elektromagneten. Die Abrechnung der GOÄ 1280 ist korrekt, zusätzlich kann der Zuschlag nach GOÄ 440 für das Mikroskop angesetzt werden.

Fallbeispiel 3: Abgrenzung zu nicht-magnetischem Fremdkörper

Klinische Situation: Ein Patient hat bei einer Explosion einen Glassplitter ins Auge bekommen. Der Splitter wird im vorderen Glaskörper lokalisiert.

Begründung und Abrechnung: Da Glas nicht magnetisch ist, kann die GOÄ 1280 hier nicht abgerechnet werden. Die operative Entfernung des Splitters mittels einer Zange nach Eröffnung des Augapfels wird stattdessen mit der GOÄ 1281 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1280: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1280 ist die falsche Anwendung bei nicht-magnetischen Fremdkörpern. Kostenträger und Prüfstellen achten genau auf die Plausibilität zwischen Diagnose, OP-Bericht und abgerechneter Ziffer.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1280 darf nicht neben der GOÄ 1281 für denselben Eingriff abgerechnet werden. Es muss eine klare Entscheidung getroffen werden, welche der beiden Ziffern dem tatsächlichen Vorgehen entspricht. Die Wahl hängt ausschließlich vom Material des Fremdkörpers und der daraus resultierenden Extraktionsmethode ab.

Achtung: Eine unzureichende Dokumentation des verwendeten Instruments (Magnet) kann zu Rückfragen und Beanstandungen führen. Der OP-Bericht muss den Einsatz des Magneten explizit erwähnen.

Fehlt dieser Nachweis, könnten Prüfer die Abrechnung auf die niedriger bewertete Ziffer für eine einfache Fremdkörperentfernung von der Augenoberfläche (z.B. GOÄ 1275) kürzen, auch wenn dies dem Eingriff nicht gerecht wird.

Dokumentation der GOÄ 1280: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung. Sie muss den medizinischen Sachverhalt und die durchgeführte Leistung nachvollziehbar darlegen.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte, insbesondere im OP-Bericht, festgehalten werden:

  • Diagnose: Genaue Beschreibung der Verletzung, z.B. „Perforierende Bulbusverletzung mit intraokularem, metallischem Fremdkörper“.
  • Lokalisation: Exakte Lage des Fremdkörpers (z.B. im Glaskörper, an der Netzhaut).
  • Verfahren: Beschreibung des chirurgischen Zugangs (Eröffnung des Augapfels).
  • Entscheidendes Detail: Explizite Erwähnung der „Entfernung mittels Magnet“ oder eines synonymen Begriffs.

Dokumentation: Diagnose: Perforierende Verletzung OD mit V.a. eisenhaltigen Fremdkörper im Glaskörper. Therapie: Pars-plana-Vitrektomie, Eröffnung des Bulbus und Extraktion des Fremdkörpers mittels intraokularem Elektromagneten. Fremdkörper vollständig entfernt.

GOÄ 1280: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1280 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Gründe für einen erhöhten Aufwand sind:

  • Besonders schwierige Lokalisation: Fremdkörper in unmittelbarer Nähe zur Makula oder zum Sehnervenkopf.
  • Erschwerte Sichtverhältnisse: Starke Glaskörperblutung oder eine begleitende traumatische Katarakt.
  • Ungewöhnliche Form oder Größe: Ein großer oder scharfkantiger Fremdkörper, der ein hohes Risiko für Sekundärverletzungen bei der Extraktion birgt.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1280 wird oft von weiteren diagnostischen und therapeutischen Leistungen begleitet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind unter anderem:

  • GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops.
  • GOÄ 1375: Pars-plana-Vitrektomie, falls diese als eigenständige, medizinisch notwendige Maßnahme über den reinen Zugang zur Fremdkörperentfernung hinausgeht.
  • GOÄ 1345: Naht der Sklera (Wundverschluss).
  • Anästhesieleistungen: Ziffern aus dem Kapitel D, z.B. für eine Vollnarkose oder eine Retrobulbäranästhesie (GOÄ 481).
  • Präoperative Diagnostik: Z.B. GOÄ 410/420 (Ultraschall) oder GOÄ 5030 (Röntgen des Augapfels).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1280

Der entscheidende Unterschied liegt im Material des Fremdkörpers und der daraus folgenden Extraktionsmethode. GOÄ 1280 wird für die Entfernung von eisenhaltigen, also magnetischen Fremdkörpern mittels Magneten abgerechnet. GOÄ 1281 gilt für die Entfernung nicht-magnetischer Fremdkörper, was oft technisch aufwendiger ist und daher höher bewertet wird.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder einem erhöhten Zeitaufwand möglich. Begründungen können eine besonders heikle Lage des Fremdkörpers (z.B. nahe der Makula), erschwerte Sicht durch Blutungen oder eine komplizierte Form des Fremdkörpers sein.
Ja, der offizielle Leistungstext der GOÄ 1280 lautet „einschließlich Eröffnung des Augapfels“. Das bedeutet, der für die Entfernung notwendige chirurgische Zugang zum Augeninneren ist bereits Bestandteil der Leistung und kann nicht separat abgerechnet werden.
Häufige und zulässige Kombinationen sind der Zuschlag für das Operationsmikroskop (GOÄ 440), der Wundverschluss der Sklera (GOÄ 1345) und die notwendige Anästhesie. Auch eine medizinisch indizierte Vitrektomie (GOÄ 1375) kann zusätzlich berechnungsfähig sein.
Die Dokumentation, insbesondere der OP-Bericht, muss den Einsatz eines Magneten zur Entfernung des Fremdkörpers explizit erwähnen. Dies ist das entscheidende Kriterium für die Abrechnung dieser Ziffer. Fehlt dieser Vermerk, kann es zu Beanstandungen durch Kostenträger kommen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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