GOÄ 1345: Hornhautplastik korrekt abrechnen & steigern

1345
Hornhautplastik [1–4]
I Augenheilkunde
Punktzahl
1660
Einfachsatz
96,76 €
Regelhöchstsatz
222,55 €
Höchstsatz
338,66 €
Ausschlüsse
Nicht neben: 13741375 (bedingt)

Die GOÄ 1345 ist zentral für Hornhaut-Eingriffe, von der Astigmatismus-Korrektur bis zur LASIK. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und kombiniere

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1345

Hornhautplastik

Die GOÄ-Ziffer 1345 beschreibt eine operative Umformung der Hornhaut (Kornea). Im Gegensatz zu einer Transplantation (Keratoplastik) geht es hierbei um formverändernde Eingriffe, die in der Regel mit dem Eigengewebe des Patienten durchgeführt werden.

Der Leistungsinhalt umfasst verschiedene chirurgische Techniken, die darauf abzielen, die Brechkraft und die Krümmung der Hornhaut zu verändern. Dies schließt Inzisionen, Schnitte oder andere modellierende Maßnahmen ein, um beispielsweise einen Astigmatismus zu korrigieren oder die Sehschärfe zu verbessern.

GOÄ 1345 in der Praxis: Anwendung bei Astigmatismus und refraktiver Chirurgie

In der augenärztlichen Praxis ist die GOÄ 1345 eine Schlüsselziffer für Eingriffe, die über eine Standardoperation hinausgehen. Sie kommt vor allem in zwei Bereichen zur Anwendung: bei der Korrektur höhergradiger Hornhautverkrümmungen und als Analogziffer in der refraktiven Chirurgie.

Eine typische Indikation ist die intraoperative Korrektur eines signifikanten Astigmatismus (über 1,0 dpt) im Rahmen einer Katarakt-Operation. Hierbei werden zusätzliche, gezielte Schnitte wie eine zirkuläre Keratotomie oder ein T-Cut gesetzt. Des Weiteren dient die Ziffer als anerkannte Analogabrechnung für Verfahren wie die radiale Keratotomie oder als Bestandteil der LASIK-Abrechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1345

Fallbeispiel 1: Astigmatismus-Korrektur bei Katarakt-OP

Klinische Situation: Ein 72-jähriger Patient unterzieht sich einer Katarakt-Operation (Phakoemulsifikation). Präoperativ besteht ein Astigmatismus von 1,5 dpt, der durch einen zusätzlichen Eingriff korrigiert werden soll.

Begründung: Da der Astigmatismus über 1,0 dpt liegt und eine separate operative Maßnahme (hier: T-Cut-Inzisionen) zur Korrektur erforderlich ist, kann die Hornhautplastik zusätzlich zur Katarakt-OP abgerechnet werden.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1375 (Extrakapsuläre Extraktion der Linse mit Implantation einer intraokularen Linse) + GOÄ 1345 (Hornhautplastik).

Fallbeispiel 2: LASIK-Behandlung zur Myopiekorrektur

Klinische Situation: Eine 35-jährige Patientin wünscht eine operative Korrektur ihrer Kurzsichtigkeit mittels Laser-in-situ-Keratomileusis (LASIK).

Begründung: Die LASIK ist eine Zielleistung, die nicht in der GOÄ enthalten ist. Gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer wird sie analog aus zwei Ziffern zusammengesetzt, die die Teilschritte (Hornhautschnitt und Laserabtrag) abbilden.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1345 analog (für die Erzeugung des Hornhautflaps) + GOÄ 5855 analog (für die Excimer-Laser-Anwendung).

Fallbeispiel 3: Radiale Keratotomie

Klinische Situation: Bei einem Patienten wird eine radiale Keratotomie zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durchgeführt, bei der sternförmige Schnitte in der Hornhaut angelegt werden.

Begründung: Auch dieses Verfahren ist nicht explizit in der GOÄ aufgeführt. Die Bundesärztekammer sieht hier eine Analogabrechnung nach GOÄ 1345 als sachgerecht an.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1345 analog (Radiale Keratotomie zur operativen Korrektur der Fehlsichtigkeit).

Häufige Fehler bei der GOÄ 1345: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1345 wird von Kostenträgern häufig geprüft, insbesondere in Kombination mit anderen Ziffern. Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung neben einer Katarakt-OP (GOÄ 1374/1375) ohne ausreichende Begründung.

Die alleinige Nahtführung zur Beeinflussung des postoperativen Astigmatismus ist bereits Bestandteil der Katarakt-Leistung und rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1345. Die Ziffer ist nur dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn ein präoperativer Astigmatismus von mehr als 1,0 dpt vorliegt und ein eigenständiger chirurgischer Eingriff (z.B. T-Cut) zur Korrektur erfolgt.

Achtung: Bei der Analogabrechnung der LASIK (GOÄ 1345a + 5855a) ist der Zuschlag für ambulantes Operieren (z.B. GOÄ 445) nur für den Anteil der GOÄ 1345a berechnungsfähig, nicht jedoch für die GOÄ 5855a, da diese nicht im Katalog der zuschlagsfähigen Leistungen aufgeführt ist.

Ein weiterer Fehler ist das Vergessen des Hinweises auf eine Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Rechnungen für LASIK oder radiale Keratotomie müssen die Ziffer 1345 deutlich als Analogleistung kennzeichnen, um Beanstandungen zu vermeiden.

Dokumentation der GOÄ 1345: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit und den korrekten Ansatz der GOÄ 1345 zu belegen. Insbesondere bei der Kombination mit anderen Eingriffen muss die Eigenständigkeit der Leistung klar hervorgehen.

Die Dokumentation sollte immer den präoperativen Befund, insbesondere den Grad des Astigmatismus in Dioptrien, enthalten. Zudem muss die durchgeführte operative Maßnahme exakt beschrieben werden.

Dokumentationsbeispiel: "Präoperativer Hornhautastigmatismus 1,75 dpt bei 90 Grad. Intraoperativ nach Phakoemulsifikation und IOL-Implantation Durchführung einer Hornhautplastik mittels zweier T-Cut-Inzisionen zur Astigmatismusreduktion."

Bei Analogabrechnungen ist es ratsam, die Begründung für die Wahl der Analogziffer kurz in der Akte zu vermerken, um bei Nachfragen von Kostenträgern eine fundierte Antwort geben zu können.

GOÄ 1345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1345 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen können eine stark vernarbte Hornhaut, eine ungewöhnliche Hornhautanatomie oder unvorhergesehene intraoperative Komplikationen sein, die den Eingriff erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1345 wird häufig in Kombination mit anderen augenärztlichen Leistungen abgerechnet. Folgende Kombinationen sind praxisrelevant:

  • GOÄ 1374 / 1375: Wie beschrieben, nur bei präoperativem Astigmatismus > 1,0 dpt und separatem Eingriff.
  • GOÄ 445: Zuschlag für ambulante Operationen. Dieser ist sowohl für die originäre Leistung als auch für die analoge Abrechnung im Rahmen einer LASIK ansetzbar.
  • GOÄ 5855 analog: In Kombination mit GOÄ 1345 analog zur Abrechnung einer LASIK-Behandlung.

Tipp: Prüfen Sie bei kombinierten Eingriffen stets die aktuellen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer und der Berufsverbände, insbesondere bei den sich schnell entwickelnden refraktiv-chirurgischen Verfahren.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1345

Die GOÄ 1345 ist neben einer Katarakt-Operation abrechenbar, wenn eine zusätzliche operative Maßnahme zur Korrektur eines präoperativen Astigmatismus von mehr als 1,0 Dioptrien erfolgt. Dies gilt beispielsweise für eine T-Cut- oder zirkuläre Keratotomie. Die reine Nahtführung zur Astigmatismus-Beeinflussung ist hingegen nicht gesondert berechnungsfähig.
Eine LASIK-Operation wird analog nach GOÄ abgerechnet, da sie nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Gemäß Empfehlung der Bundesärztekammer erfolgt die Abrechnung durch die Kombination der Analogziffern GOÄ 1345a und GOÄ 5855a. Dabei ist zu beachten, dass nur der Anteil der GOÄ 1345a zuschlagsfähig für ambulante Operationen ist.
Ja, die Bundesärztekammer empfiehlt, die radiale Keratotomie zur operativen Korrektur von Fehlsichtigkeit analog nach GOÄ-Ziffer 1345 abzurechnen. Es ist jedoch wichtig, die Abrechnung als Analogleistung (z.B. mit 'A' gekennzeichnet) auszuweisen, da das Verfahren nicht explizit in der GOÄ genannt ist.
Die GOÄ 1345 beschreibt eine Hornhautplastik, bei der in der Regel Eigengewebe umgeformt wird, beispielsweise zur Astigmatismuskorrektur. Im Gegensatz dazu beschreibt die GOÄ 1338 eine perforierende Keratoplastik, also eine Hornhauttransplantation mit Spendergewebe. Die GOÄ 1345 ist somit ein formverändernder, die GOÄ 1338 ein gewebeersetzender Eingriff.
Für die GOÄ 1345 kann bei ambulanter Durchführung der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 445 berechnet werden. Dies gilt auch, wenn die GOÄ 1345 als analoge Teilleistung einer LASIK-Operation abgerechnet wird. Für die analoge Abrechnung einer PRK (GOÄ 5855a) ist hingegen kein Zuschlag möglich.

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