GOÄ 1283: Orbitale Fremdkörperentfernung abrechnen

1283
Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand und ohne Muskelablösung
I Augenheilkunde
Punktzahl
554
Einfachsatz
32,29 €
1,0x
Regelhöchstsatz
74,27 €
2,3x
Höchstsatz
113,02 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1283 deckt die Entfernung von Fremdkörpern oder Tumoren aus der Augenhöhle ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Abgrenzung und Dokume

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1283

Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand und ohne Muskelablösung

Die GOÄ-Ziffer 1283 beschreibt einen operativen Eingriff im Bereich der Augenheilkunde. Sie umfasst die chirurgische Entfernung eines Fremdkörpers (z. B. ein Holzsplitter nach einem Unfall) oder einer gutartigen Geschwulst (z. B. ein Dermoid) aus der Augenhöhle.

Die zentralen Kriterien für die Abrechnung dieser Ziffer sind die beiden negativen Abgrenzungen: Der Eingriff muss ohne eine Resektion der knöchernen Orbitalwand und ohne die Notwendigkeit einer Ablösung von äußeren Augenmuskeln erfolgen. Diese Bedingungen definieren den Schwierigkeitsgrad und grenzen die Leistung von komplexeren Orbitaleingriffen ab.

GOÄ 1283 in der Praxis: Abgrenzung zu komplexeren Orbitaleingriffen

Die GOÄ 1283 kommt zur Anwendung, wenn ein Fremdkörper oder eine Geschwulst relativ oberflächlich oder gut zugänglich in der Orbita liegt. Der operative Zugangsweg, beispielsweise über eine kleine Hautinzision, erlaubt die Präparation und Entfernung des Befundes, ohne die Integrität der knöchernen Höhle oder die Funktion der Augenmuskeln zu beeinträchtigen.

Die Abgrenzung zu den Ziffern 1284 und 1285 ist entscheidend. Sobald für die Bergung des Fremdkörpers oder die Exstirpation des Tumors ein Augenmuskel von seinem Ansatz abgelöst werden muss, ist die GOÄ 1284 anzusetzen. Ist sogar eine teilweise Entfernung von Knochen der Augenhöhle (Orbitotomie) erforderlich, um den Befund zu erreichen, muss die GOÄ 1285 abgerechnet werden. Diese drei Ziffern schließen sich gegenseitig aus.

Tipp: Die Entfernung einer episkleralen Plombe, die beispielsweise nach einer Operation der Netzhautablösung nicht mehr benötigt wird oder Probleme verursacht, ist nicht explizit in der GOÄ aufgeführt. Gemäß Kommentaren kann diese Leistung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Ziffer 1283 bewertet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1283

Fallbeispiel 1: Entfernung eines Holzsplitters

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich nach einer Gartenarbeit mit einem schmerzhaften, geschwollenen Oberlid vor. In der Bildgebung zeigt sich ein kleiner Holzsplitter im vorderen, superioren Orbitafettgewebe, ohne Kontakt zu Muskeln oder Knochen.

Begründung und Abrechnung: Der Splitter wird über eine kleine Inzision in der Oberlidfalte entfernt. Da weder Muskeln abgelöst noch Knochen reseziert werden, ist die Abrechnung der GOÄ 1283 korrekt. Zusätzlich können Zuschläge, z. B. für die Nutzung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440), anfallen.

Fallbeispiel 2: Exstirpation eines Dermoids

Klinische Situation: Bei einem jungen Erwachsenen wird eine seit längerem bestehende, verschiebliche und schmerzlose Schwellung am supertemporalen Orbitarand diagnostiziert. Es handelt sich um eine typische Dermoidzyste.

Begründung und Abrechnung: Die Zyste wird chirurgisch en-bloc entfernt. Der operative Zugang ermöglicht eine vollständige Exstirpation, ohne den Musculus rectus lateralis oder die knöcherne Begrenzung zu tangieren. Die Leistung wird mit GOÄ 1283 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Analoge Abrechnung einer Plombenentfernung

Klinische Situation: Ein Patient, der vor Jahren wegen einer Netzhautablösung operiert wurde, leidet unter einer Konjunktivaerosion über der damals aufgenähten episkleralen Silikonplombe.

Begründung und Abrechnung: Die Plombe wird operativ entfernt. Da es sich um eine Leistung handelt, die in der GOÄ nicht abgebildet ist, wird sie analog bewertet. Die Komplexität ist mit der Entfernung eines Fremdkörpers vergleichbar, daher erfolgt die Abrechnung als GOÄ 1283A.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1283: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1283 ist die falsche Zuordnung des Eingriffs bei komplexeren Operationen. Kostenträger und Beihilfestellen fordern bei Unklarheiten oft den Operationsbericht an, um die genauen chirurgischen Schritte zu überprüfen.

Wird im OP-Bericht eine Maßnahme wie „temporäre Desinsertion des Musculus rectus superior“ beschrieben, wird die GOÄ 1283 gestrichen und durch die GOÄ 1284 ersetzt. Eine Beschreibung wie „laterale Orbitotomie zur besseren Exposition“ führt zur Abrechnung der GOÄ 1285. Die gegenseitige Ausschließlichkeit der Ziffern 1283, 1284 und 1285 muss strikt beachtet werden.

Achtung: Eine ungenaue oder unvollständige Dokumentation im Operationsbericht kann zu Beanstandungen führen. Es ist essenziell, explizit zu vermerken, dass der Eingriff ohne Muskelablösung und ohne Knochenresektion erfolgte, wenn die GOÄ 1283 abgerechnet wird.

Dokumentation der GOÄ 1283: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Abrechnung. Der Operationsbericht sollte alle für die Abrechnung relevanten Fakten enthalten und die Wahl der Ziffer 1283 eindeutig rechtfertigen.

Folgende Punkte sollten in der Dokumentation nicht fehlen:

  • Diagnose: Genaue Bezeichnung des Befundes (z. B. „Orbitale Dermoidzyste supertemporal links“).
  • Operationsverlauf: Beschreibung des Zugangswegs, der Präparation und der vollständigen Entfernung.
  • Entscheidende Negativ-Dokumentation: Ein expliziter Satz, der die Bedingungen der Ziffer bestätigt.

Dokumentationsbeispiel: „...Nach Hautschnitt im supertemporalen Quadranten stumpfe und scharfe Präparation bis zur Kapsel der Geschwulst. Diese wird vollständig en-bloc entfernt. Die Entfernung erfolgte explizit ohne Ablösung von Augenmuskeln und ohne Resektion der Orbitalwand. Anschließend schichtweiser Wundverschluss...“

GOÄ 1283: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1283 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Präparation durch starke Vernarbungen nach Voroperationen oder Verletzungen.
  • Ungewöhnliche Lage des Fremdkörpers in der Nähe von sensiblen Strukturen (Nerven, Gefäße).
  • Starke entzündliche Reaktion des umliegenden Gewebes, die die Operation erschwert.
  • Besonders brüchiges oder fragmentiertes Material des Fremdkörpers.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1283 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops.
  • GOÄ 443: Zuschlag für ambulante Operationen bei Erfüllung der Kriterien (Schnitt-Naht-Zeit zwischen 20 und 40 Minuten).
  • GOÄ 1/3: Beratung und eingehende Untersuchung vor und nach dem Eingriff.
  • Bildgebende Diagnostik: Z. B. GOÄ 1216 (Sonographie der Orbita) zur präoperativen Lokalisation.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1283

Die GOÄ 1283 beschreibt die operative Entfernung eines Fremdkörpers oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle. Entscheidend ist, dass dieser Eingriff ohne eine Entfernung von Knochen der Orbitalwand und ohne die Ablösung von Augenmuskeln durchgeführt wird.
Die GOÄ 1283 darf nicht abgerechnet werden, wenn der Eingriff komplexer war. Sobald ein Augenmuskel abgelöst werden muss, ist GOÄ 1284 anzusetzen. Ist eine Knochenresektion nötig, muss GOÄ 1285 verwendet werden. Diese drei Ziffern schließen sich gegenseitig aus.
Die Entfernung einer episkleralen Plombe ist in der GOÄ nicht als eigene Ziffer enthalten. Sie wird daher als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet, wobei die GOÄ 1283 als gleichwertige Leistung herangezogen wird.
Häufige und zulässige Zuschläge zur GOÄ 1283 sind der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) und der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 443), sofern die jeweiligen Kriterien erfüllt sind.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei besonderem Aufwand möglich und muss schriftlich begründet werden. Gründe können eine erschwerte Präparation durch starke Vernarbungen, eine heikle Lage des Fremdkörpers nahe an Nerven oder eine ausgeprägte entzündliche Reaktion sein.
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