Die GOÄ 1322 für die Pterygium-Operation mit Keratoplastik ist hoch bewertet, aber anspruchsvoll in der Abrechnung. Erfahren Sie alles zu Indikation und Abgrenz
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1322
Der offizielle Leistungstext der GOÄ-Ziffer 1322 lautet:
Operation des Flügelfells mit lamellierender Keratoplastik
Diese Ziffer beschreibt einen komplexen mikrochirurgischen Eingriff am Auge. Er umfasst zwei wesentliche Schritte: Zuerst die Exzision eines Pterygiums (Flügelfell), einer gefäßhaltigen Wucherung der Bindehaut auf die Hornhaut. Anschließend wird der entstandene Hornhautdefekt durch eine lamellierende Keratoplastik, also eine Teiltransplantation von Spenderhornhaut, gedeckt.
Die Leistung beinhaltet alle notwendigen Teilschritte wie die Präparation des Empfängerauges, die Entfernung des Pterygiums, die Entnahme und Präparation der Spenderhornhautlamelle sowie deren Einnähen. Die GOÄ 1322 ist für fortgeschrittene Befunde reserviert, bei denen eine einfache Pterygium-Entfernung nicht ausreicht, um eine glatte und klare Hornhautoberfläche wiederherzustellen.
GOÄ 1322 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1322 ist nur bei spezifischen medizinischen Indikationen gerechtfertigt. Typischerweise kommt der Eingriff bei fortgeschrittenen oder rezidivierenden Pterygien zur Anwendung, die tief in das Hornhautstroma eingewachsen sind und zu einer signifikanten Hornhautverdünnung oder -narbenbildung geführt haben.
Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1321 (Operation des Flügelfells). Während bei GOÄ 1321 der Defekt oft durch eine Bindehautverschiebung oder ein freies Bindehauttransplantat (GOÄ 1355) gedeckt wird, ist für die GOÄ 1322 der Einsatz von menschlichem Spender-Hornhautgewebe zwingend erforderlich. Die Keratoplastik dient hier nicht nur der Defektdeckung, sondern auch der Wiederherstellung der kornealen Integrität und der optischen Qualität.
Tipp: Die medizinische Notwendigkeit für eine Keratoplastik sollte präoperativ, beispielsweise durch eine Spaltlampenuntersuchung mit Fotodokumentation oder ein Vorderabschnitts-OCT, eindeutig belegt werden. Dies stärkt die Argumentation gegenüber Kostenträgern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1322
Fallbeispiel 1: Aggressives Rezidiv-Pterygium
Ein 55-jähriger Patient stellt sich mit einem zweiten Rezidiv eines Pterygiums am rechten Auge vor. Der Befund ist stark vaskularisiert und hat zu einer tiefen, zentralen Hornhautnarbe mit erheblicher Verdünnung geführt. Nach Exzision des Narbengewebes wird der Defekt mit einer handpräparierten stromalen Lamelle aus einer Spenderhornhaut gedeckt, um die Hornhautdicke zu normalisieren und den Astigmatismus zu reduzieren. Hier ist die GOÄ 1322 korrekt abzurechnen.
Fallbeispiel 2: Tief invasives primäres Pterygium
Eine Patientin leidet an einem sehr großen, fleischigen Pterygium, das bereits weit in die Hornhaut eingewachsen ist. Ein präoperatives OCT zeigt, dass das Pterygiumgewebe bis in das tiefe Stroma reicht. Eine alleinige Entfernung würde eine erhebliche Delle (Divot) und eine irreguläre Oberfläche hinterlassen. Daher wird eine lamellierende Keratoplastik zur Auffüllung des stromalen Defekts und Wiederherstellung einer glatten Oberfläche durchgeführt, was die Abrechnung der GOÄ 1322 rechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Atrophes Pterygium mit drohender Perforation
Ein älterer Patient hat ein langjähriges, inaktives Pterygium, das über die Jahre zu einer extremen, lokalisierten Verdünnung der Hornhaut geführt hat. Es besteht die Gefahr einer Perforation. Zur tektonischen Verstärkung der Hornhaut wird das atrophe Gewebe entfernt und der Bereich mit einer Hornhautlamelle verstärkt. Auch in diesem Fall ist die GOÄ 1322 die zutreffende Ziffer.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1322: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1322 ist die Verwechslung mit anderen Defektdeckungsmethoden. Kostenträger prüfen hier sehr genau, ob die Leistungslegende vollständig erfüllt ist.
Ein zentraler Fehlerpunkt ist die Abrechnung der GOÄ 1322, obwohl lediglich eine Amnionmembrantransplantation (analog nach GOÄ 2442) oder ein Bindehauttransplantat (GOÄ 1355) zur Defektdeckung verwendet wurde. Diese Verfahren stellen keine Keratoplastik dar und rechtfertigen die hoch bewertete Ziffer 1322 nicht. Die Verwendung von Spenderhornhaut ist obligatorisch.
Ein weiterer Punkt ist der Ausschluss gegenüber der GOÄ 1321. Beide Ziffern können niemals für denselben Eingriff nebeneinander abgerechnet werden. Die GOÄ 1322 ist die umfassendere Leistung und schließt die reine Pterygium-Entfernung bereits ein.
Achtung: Die alleinige Bezeichnung des Eingriffs als „Pterygium-OP mit Patch“ im OP-Bericht ist unzureichend. Es muss klar spezifiziert werden, dass es sich bei dem „Patch“ um eine lamelläre Hornhauttransplantation handelt.
Dokumentation der GOÄ 1322: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1322. Der Operationsbericht ist das wichtigste Dokument und muss die medizinische Notwendigkeit sowie die Durchführung der Keratoplastik klar belegen.
Die Dokumentation sollte folgende Punkte enthalten: Eine genaue Beschreibung des Ausmaßes des Pterygiums (z.B. Tiefe der Infiltration, Grad der Hornhautverdünnung), die explizite Erwähnung der Durchführung einer lamellierenden Keratoplastik und die Beschreibung des verwendeten Transplantats. Die Angabe der Transplantatgröße und die Beschreibung der Nahttechnik sind ebenfalls empfehlenswert.
Dokumentationsbeispiel: „Rechtes Auge: Zustand nach Exzision eines 4x6 mm großen Rezidiv-Pterygiums mit resultierendem tiefen stromalen Defekt. Deckung mittels lamellierender Keratoplastik unter Verwendung einer 8,0 mm Spenderhornhautlamelle. Fixation mit 16 x 10-0 Nylon-Einzelknüpfnähten. Bindehautdeckung mittels Verschiebelappen.“
GOÄ 1322: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Eine solche Begründung muss immer individuell und patientenbezogen sein.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine extrem starke Vaskularisation mit erhöhter Blutungsneigung, eine aufwändige Präparation bei starken Verwachsungen nach Voroperationen oder eine komplizierte Nahttechnik aufgrund einer sehr dünnen Empfängerhornhaut. Pauschale Begründungen werden von den Kostenträgern nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1322 kann mit weiteren Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Leistung sind. Sinnvolle Kombinationen umfassen:
- Anästhesieleistungen: Z.B. GOÄ 490/491 für eine Leitungsanästhesie (Retrobulbär- oder Peribulbäranästhesie), sofern vom Operateur erbracht.
- Zuschläge für ambulante Operationen: Je nach Eingriffsdauer und Kontext die Ziffern GOÄ 442 bis 445.
- Postoperative Versorgung: Z.B. GOÄ 56 für das Anlegen eines Augenverbandes oder GOÄ 1276 für die erste postoperative Spaltlampenuntersuchung am Folgetag.
- GOÄ 1355 (Freie Bindehauttransplantation): Eine Nebeneinanderberechnung kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn das Hornhauttransplantat den kornealen Defekt und ein zusätzliches Bindehauttransplantat einen separaten, großen Skleradefekt deckt. Dies erfordert eine besonders detaillierte Begründung im OP-Bericht.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1322
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