Die GOÄ 1355 beschreibt die chirurgische Entfernung des Nachstars. Erfahren Sie alles zur korrekten Indikation, Abgrenzung zur YAG-Laser-Kapsulotomie und Abrech
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1355
Partielle oder totale Extraktion des Nachstars
Die GOÄ-Ziffer 1355 beschreibt die chirurgische Entfernung des Nachstars (Capsula-fibrose oder hintere Kapseltrübung), der sich nach einer Operation des Grauen Stars entwickeln kann. Diese Leistung umfasst die instrumentelle, manuelle Extraktion der getrübten hinteren Linsenkapsel, entweder teilweise oder vollständig.
Im Gegensatz zur wesentlich häufigeren YAG-Laser-Kapsulotomie (GOÄ 1374) handelt es sich hierbei um einen invasiven Eingriff, der in der Regel im Operationssaal unter mikroskopischer Sicht durchgeführt wird. Die Leistung beinhaltet alle notwendigen Teilschritte wie die Eröffnung des Auges, die Mobilisierung und die Entfernung der Membran mit speziellen Instrumenten (z. B. Pinzetten oder Haken).
GOÄ 1355 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung zur YAG-Laser-Kapsulotomie
Die Abrechnung der GOÄ 1355 ist indiziert, wenn ein Patient nach einer Kataraktoperation über eine erneute Sehverschlechterung klagt und eine signifikante hintere Kapseltrübung diagnostiziert wird. Die Entscheidung für die chirurgische Extraktion anstelle des Laserverfahrens fällt meist bei besonderen klinischen Gegebenheiten.
Solche Situationen umfassen beispielsweise extrem dicke, fibröse oder membranartige Nachstarformationen, die mit dem YAG-Laser nicht oder nur unzureichend durchtrennt werden können. Auch bei bestimmten Intraokularlinsen-Typen oder bei Glaskörperbeteiligung kann die instrumentelle Entfernung die Methode der Wahl sein.
Achtung: Die GOÄ 1355 darf nicht für die YAG-Laser-Kapsulotomie abgerechnet werden. Für das Laserverfahren ist ausschließlich die GOÄ-Ziffer 1374 vorgesehen. Eine Verwechslung dieser Ziffern ist ein häufiger Abrechnungsfehler, der von Prüfstellen regelmäßig beanstandet wird.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1355
Fallbeispiel 1: Dichter, membranöser Nachstar
Klinische Situation: Ein 72-jähriger Patient stellt sich 18 Monate nach einer Katarakt-OP mit einem Visusabfall von 1,0 auf 0,4 am rechten Auge vor. Die Spaltlampenuntersuchung zeigt einen sehr dichten, membranartigen Nachstar, der für eine Laserbehandlung als ungeeignet eingestuft wird.
Begründung: Die Dicke und Beschaffenheit der Membran erfordern eine chirurgische Entfernung, um eine klare optische Achse wiederherzustellen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1355, ggf. mit Zuschlag 444 für die Nutzung des Operationsmikroskops.
Fallbeispiel 2: Nachstar-Entfernung bei IOL-Wechsel
Klinische Situation: Bei einer Patientin muss aufgrund einer Dezentrierung die Intraokularlinse (IOL) ausgetauscht werden. Während des Eingriffs zeigt sich ein ausgeprägter Nachstar, der die Sicht auf die Linsenposition und den Kapselsack behindert und ebenfalls entfernt werden muss.
Begründung: Die Extraktion des Nachstars ist ein eigenständiger und notwendiger operativer Schritt, um den IOL-Wechsel sicher durchführen zu können und ein gutes postoperatives Ergebnis zu sichern.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1373 (IOL-Wechsel) in Kombination mit GOÄ 1355.
Fallbeispiel 3: Chirurgische Revision nach inkompletter YAG-Kapsulotomie
Klinische Situation: Ein Patient wurde vor drei Monaten mittels YAG-Laser behandelt. Es verblieben jedoch dicke Kapselreste am Rand, die sich in die optische Achse verlagert haben und weiterhin die Sicht stören.
Begründung: Da eine erneute Laserbehandlung nicht erfolgversprechend ist, wird eine chirurgische Revision zur Entfernung der verbliebenen Nachstar-Anteile durchgeführt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1355.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1355: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1355 ist die bereits erwähnte falsche Anwendung für Laserbehandlungen. Prüfer von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen achten hierauf besonders genau.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1355 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 1374 (YAG-Laser-Kapsulotomie) und GOÄ 1375 (Diszision des Nachstars) für denselben Behandlungfall am selben Auge berechnungsfähig. Diese Ziffern beschreiben alternative Behandlungsverfahren und schließen sich gegenseitig aus.
Zudem wird eine unzureichende Begründung für die Wahl des chirurgischen Verfahrens oft moniert. Aus der Dokumentation muss klar hervorgehen, warum die Standardtherapie (YAG-Laser) nicht zur Anwendung kam. Eine pauschale Angabe reicht hier nicht aus.
Dokumentation der GOÄ 1355: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1355. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs untermauern und die Abgrenzung zur Laserbehandlung klarstellen.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden: die präoperative Sehleistung, eine detaillierte Beschreibung des Nachstar-Befundes an der Spaltlampe und die explizite Begründung für die Wahl des chirurgischen Verfahrens. Der Operationsbericht selbst muss die einzelnen Schritte der instrumentellen Extraktion beschreiben.
Dokumentation: "Diagnose: Dichter, fibröser Nachstar rechtes Auge bei Z.n. Katarakt-OP. Visus prä-OP: 0,3. Indikation zur chirurgischen Extraktion aufgrund der Membrandicke, YAG-Laser nicht zielführend. OP-Bericht: Nach Parazentese und Einbringen von Viskoelastikum instrumentelle, totale Extraktion der Nachstarmembran mittels Pinzette. Komplikationsloser Verlauf."
GOÄ 1355: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine solche Steigerung erfordert eine aussagekräftige, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine außergewöhnlich feste Adhäsion der Membran am Kapselsack, eine vorbestehende Kapselsackschwäche (z. B. bei Pseudoexfoliationssyndrom) oder eine erschwerte Zugänglichkeit, die den Eingriff erheblich verlängert oder das Risiko erhöht.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1355 kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Sinnvolle Kombinationen umfassen:
- Diagnostik: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige augenärztliche Untersuchung), GOÄ 1216 (Untersuchung mit dem Spaltlampenmikroskop).
- Zuschläge: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) ansetzbar. Der in den Kommentaren teils genannte Zuschlag 440 für Laseranwendung ist hier in der Regel nicht relevant, da es sich um einen nicht-laserchirurgischen Eingriff handelt.
- Weitere operative Leistungen: Wie im Fallbeispiel gezeigt, ist eine Kombination mit anderen operativen Eingriffen wie GOÄ 1373 (Wechsel einer Intraokularlinse) möglich, wenn beide Leistungen medizinisch notwendig sind.
Tipp: Vergessen Sie bei ambulanten Eingriffen nicht den Ansatz des Zuschlags nach GOÄ 444. Dieser honoriert die Nutzung des Operationsmikroskops und ist bei der GOÄ 1355 fast immer gerechtfertigt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1355
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