GOÄ 1373: Ausräumung der Augenhöhle korrekt abrechnen

1373
Operative Ausräumung der Augenhöhle
I Augenheilkunde
Punktzahl
1110
Einfachsatz
64,70 €
1,0x
Regelhöchstsatz
148,81 €
2,3x
Höchstsatz
226,45 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1373 für die operative Ausräumung der Augenhöhle ist eine hoch bewertete, aber seltene Ziffer. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Abgrenzun

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1373

Operative Ausräumung der Augenhöhle

Die GOÄ-Ziffer 1373 beschreibt die Exenteratio orbitae, einen radikalen chirurgischen Eingriff. Diese Leistung umfasst die vollständige Entfernung des gesamten Inhalts der knöchernen Augenhöhle. Dazu gehören der Augapfel, die Augenmuskeln, das Fett- und Bindegewebe sowie der Sehnerv.

Je nach Ausdehnung der zugrundeliegenden Erkrankung kann der Eingriff auch die Entfernung der Augenlider (totale Exenteration) oder anderer angrenzender Strukturen beinhalten. Es handelt sich um einen verstümmelnden Eingriff, der ausschließlich bei schwerwiegenden, oft lebensbedrohlichen Erkrankungen durchgeführt wird. Spezifische Vorbemerkungen, die die Abrechnung der Ziffer 1373 direkt einschränken, existieren im Kapitel I der GOÄ nicht.

GOÄ 1373 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung der Exenteratio orbitae

Die Abrechnung der GOÄ 1373 ist nur bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation gerechtfertigt. Typische klinische Szenarien sind fortgeschrittene maligne Tumoren, die primär in der Orbita entstanden sind oder sekundär aus benachbarten Regionen wie den Nasennebenhöhlen, der Haut oder dem Gehirn eingewachsen sind.

Weitere Indikationen können schwere, nicht beherrschbare Infektionen sein, beispielsweise eine orbitale Mukormykose bei immungeschwächten Patienten. Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1370 (Ausweidung oder Ausschälung des Augapfels). Während bei der GOÄ 1370 nur der Augapfel entfernt wird (Enukleation/Eviszeration), wird bei der GOÄ 1373 der gesamte Orbitainhalt ausgeräumt.

Tipp: Die präzise Dokumentation des Resektionsausmaßes im Operationsbericht ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1373 gegenüber der niedriger bewerteten GOÄ 1370 zu rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1373

Fallbeispiel 1: Invasives Aderhautmelanom

Ein Patient leidet an einem malignen Melanom der Aderhaut, das bereits durch die Sklera in das orbitale Fettgewebe vorgewachsen ist. Um eine vollständige Tumorentfernung zu gewährleisten, wird eine Exenteratio orbitae durchgeführt. Hierbei wird der gesamte Augenhöhleninhalt en bloc entfernt. Die Abrechnung der GOÄ 1373 ist korrekt.

Fallbeispiel 2: Fortgeschrittenes Basalzellkarzinom

Bei einer Patientin wurde ein Basalzellkarzinom des inneren Augenwinkels diagnostiziert, das tief in die Orbita infiltriert und die Augenmuskeln erfasst hat. Eine organerhaltende Operation ist nicht mehr möglich. Es erfolgt die Ausräumung der Augenhöhle zur radikalen Tumorkontrolle. Die GOÄ 1373 wird angesetzt.

Fallbeispiel 3: Aggressive Pilzinfektion

Ein Diabetiker mit entgleistem Stoffwechsel entwickelt eine fulminante orbitale Mukormykose, die auf eine hochdosierte antimykotische Therapie nicht anspricht. Aufgrund der Gefahr einer Ausbreitung ins Gehirn wird eine notfallmäßige Exenteratio orbitae als lebensrettende Maßnahme durchgeführt. Die Abrechnung der GOÄ 1373 ist hier ebenfalls indiziert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1373: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1373 ist die Verwechslung mit der GOÄ 1370. Wird lediglich der Augapfel entfernt, die restlichen orbitalen Strukturen (Muskeln, Fettgewebe) aber belassen, ist nur die GOÄ 1370 abrechenbar. Prüfstellen fordern hier oft den Operationsbericht an, um das Vorgehen nachzuvollziehen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1373 ist nicht neben den Ziffern 1370 und 1371 (Einpflanzen einer Plombe in die Sklera oder Tenonsche Kapsel) berechnungsfähig. Dieser Ausschluss ist logisch, da die Entfernung des Augapfels (GOÄ 1370) ein zwingender Bestandteil der Ausräumung der gesamten Augenhöhle (GOÄ 1373) ist und somit nicht separat angesetzt werden darf.

Achtung: Die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1373 und GOÄ 1370 in einer Sitzung führt unweigerlich zur Streichung der GOÄ 1370 durch Kostenträger und Beihilfestellen. Die Leistung nach GOÄ 1370 ist vollständig in der GOÄ 1373 enthalten.

Dokumentation der GOÄ 1373: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1373 unerlässlich. Der Operationsbericht muss den Eingriff detailliert beschreiben und explizit erwähnen, dass der gesamte Orbitainhalt entfernt wurde.

Wichtige Bestandteile der Dokumentation sind die präoperative Diagnose (z. B. histologisch gesicherter Tumor), die Beschreibung des operativen Vorgehens und eine Auflistung der entfernten Strukturen (Bulbus, Muskeln, Fettkörper, Nervus opticus etc.). Dies schafft Klarheit und beugt Rückfragen durch Prüfstellen vor. Die pathologische Untersuchung des Resektats dient als weiterer wichtiger Beleg.

Dokumentation: Exenteratio orbitae links bei histologisch gesichertem, invasivem Plattenepithelkarzinom. En-bloc-Resektion des gesamten Orbitainhalts inklusive Bulbus, aller extraokulären Muskeln, des orbitalen Fettgewebes und des N. opticus bis zum Apex orbitae. Die Augenlider konnten erhalten werden.

GOÄ 1373: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1373 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind erschwerte Operationsbedingungen durch massive Tumorinfiltration bis an die knöcherne Begrenzung, starke, schwer stillbare Blutungen aus dem hoch vaskularisierten Gewebe oder eine aufwendige Präparation aufgrund von Voroperationen oder Strahlentherapie.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1373 wird oft von weiteren Leistungen begleitet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind unter anderem:

  • Anästhesieleistungen: Ziffern aus dem Kapitel D, z. B. GOÄ 463 für eine Intubationsnarkose.
  • Hauttransplantation: Häufig muss der entstandene Defekt mit einem Hauttransplantat (z. B. Spalthaut) gedeckt werden. Hierfür kann z. B. die GOÄ 2386 (Freie Hauttransplantation) angesetzt werden.
  • Histopathologie: Die Untersuchung des entfernten Gewebes nach den Ziffern des Kapitels O (z. B. GOÄ 4800 ff.).
  • Zuschläge: Operationszuschläge wie GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen) können je nach Setting anfallen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1373

Die GOÄ-Ziffer 1373 beschreibt die operative Ausräumung der Augenhöhle, auch Exenteratio orbitae genannt. Dieser Eingriff umfasst die vollständige Entfernung des gesamten Inhalts der knöchernen Augenhöhle, einschließlich Augapfel, Muskeln, Fettgewebe und Sehnerv.
Der Hauptunterschied liegt im Umfang der Operation. GOÄ 1370 (Ausweidung des Augapfels) beschreibt nur die Entfernung des Augapfels selbst. GOÄ 1373 hingegen beschreibt die radikale Entfernung des gesamten Augenhöhleninhalts.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder einem besonderen Zeitaufwand möglich. Begründungen können eine starke Blutung, eine ausgedehnte Tumorinfiltration oder durch Vorbehandlungen vernarbtes Gewebe sein, das die Präparation erheblich erschwert.
Ja, das ist eine typische und zulässige Kombination. Wenn der nach der Exenteration entstandene Defekt mit einem Hauttransplantat gedeckt werden muss, kann die entsprechende Ziffer für die Hautverpflanzung, z.B. GOÄ 2386, zusätzlich zur GOÄ 1373 abgerechnet werden.
Der Ausschluss ist inhaltlich begründet. Die Entfernung des Augapfels (GOÄ 1370) ist ein obligatorischer Teilschritt der kompletten Ausräumung der Augenhöhle (GOÄ 1373) und kann daher nicht separat berechnet werden. Die Einpflanzung einer Plombe (GOÄ 1371) ist ein Verfahren, das nach einer Enukleation, aber nicht nach einer Exenteration durchgeführt wird.
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