Die GOÄ-Ziffer 1276 deckt die instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern am Auge ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Abgrenzung und Dokumentation.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1276
Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
Die GOÄ-Ziffer 1276 beschreibt eine spezialisierte augenärztliche Leistung, die über die einfache Entfernung oberflächlicher Fremdkörper hinausgeht. Der Leistungsinhalt umfasst die Entfernung von Fremdkörpern, die fest in der Hornhaut oder Lederhaut (Sklera) stecken oder sich in die Binde- bzw. Hornhaut eingebrannt haben.
Entscheidend für die Abrechnung ist der Einsatz von Instrumenten wie einer feinen Nadel, einem Bohrer (z. B. Algerbrush) oder speziellen Pinzetten, um den Fremdkörper zu mobilisieren und zu entfernen. Die Leistung deckt somit einen invasiveren Eingriff ab als die GOÄ 1275, die für leicht entfernbare, oberflächliche Fremdkörper vorgesehen ist.
GOÄ 1276 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Ziffer 1276 kommt typischerweise bei Arbeits- und Freizeitunfällen zur Anwendung. Häufige Indikationen sind Metallsplitter (z. B. durch Schleifarbeiten), die sich in der Hornhaut verankert haben und oft einen Rosthof bilden, oder auch organische Materialien wie Dornen oder Pflanzenteile.
Die Abgrenzung zur GOÄ 1275 ist klinisch klar definiert: Während nach GOÄ 1275 Fremdkörper durch Spülung oder einfaches Wischen entfernt werden können, erfordert die GOÄ 1276 einen instrumentellen Eingriff am fixierten Patientenauge, meist unter Zuhilfenahme einer Spaltlampe. Die Entscheidung für die Ziffer 1276 basiert auf der Tiefe, der festen Verankerung oder dem Einbrennungsgrad des Fremdkörpers.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1276
Fallbeispiel 1: Der Metallsplitter nach Flexarbeiten
Ein Handwerker stellt sich mit starkem Fremdkörpergefühl und tränendem Auge vor. Die Spaltlampenuntersuchung zeigt einen kleinen Metallsplitter zentral in der Hornhaut des rechten Auges, der bereits einen beginnenden Rosthof gebildet hat. Nach topischer Anästhesie wird der Splitter mit einer feinen Kanüle unter mikroskopischer Sicht entfernt. Die korrekte Abrechnung für die Entfernung ist die GOÄ 1276.
Fallbeispiel 2: Eingebrannter Aschepartikel
Ein Patient berichtet, dass ihm am Vorabend am Lagerfeuer ein Funke ins Auge geflogen sei. In der Bindehaut findet sich ein kleiner, schwarzer, eingebrannter Partikel. Dieser wird mit einer Pinzette vorsichtig aus dem Gewebe gelöst und entfernt. Auch hier ist die GOÄ 1276 die zutreffende Ziffer, da es sich um einen eingebrannten Fremdkörper handelt.
Fallbeispiel 3: Dorn in der Lederhaut
Bei der Gartenarbeit ist einer Patientin ein kleiner Rosendorn ins Auge geraten, der in der Sklera unter der Bindehaut steckt. Der Fremdkörper wird nach Anästhesie und kleiner Bindehauteröffnung instrumentell entfernt. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 1276 für die Entfernung aus der Lederhaut.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1276: Was Prüfer beanstanden
Einer der häufigsten Diskussionspunkte ist die zusätzliche Abrechnung eines Verbandes. Gemäß der Rechtsprechung (LSG Nordrh.-Westf., 14.04.1970) gilt die Leistung nach GOÄ 1276 als operative Leistung. Gemäß der Präambel zu Kapitel C I der GOÄ ist ein Wundverband im Zusammenhang mit einer operativen Leistung nicht gesondert berechnungsfähig. Daher ist der Ansatz der GOÄ 200 für einen Augenverband in der Regel ausgeschlossen.
Achtung: Die GOÄ 200 (Verband) ist neben der GOÄ 1276 nur dann berechnungsfähig, wenn der Verband aus einem anderen Grund als der Fremdkörperentfernung selbst erforderlich ist, was in der Praxis eine seltene Ausnahme darstellt und eine gesonderte Begründung erfordert.
Ein weiterer Fehler ist die unzulässige Kombination mit den Ziffern GOÄ 1275, 1277 oder 1278 am selben Auge in derselben Sitzung. Es muss die Ziffer gewählt werden, die den tatsächlichen Aufwand am besten beschreibt.
Die Nebeneinanderberechnung mit GOÄ 1339 (Abschabung eines Hornhautinfiltrats) wird oft beanstandet. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach der Entfernung des Fremdkörpers ein bereits bestehender, infiltrierter Rostbettwall separat abgeschabt werden muss. Dies muss aus der Diagnose (z.B. "alter Fremdkörper mit Rostinfiltrat") und der Dokumentation klar hervorgehen.
Dokumentation der GOÄ 1276: Praxisbewährte Hinweise
Eine präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1276 zu sichern und von der einfacheren GOÄ 1275 abzugrenzen. Die Akte sollte alle relevanten Details enthalten.
Folgende Punkte müssen dokumentiert werden:
- Lokalisation des Fremdkörpers (z.B. Hornhaut zentral, Bindehaut temporal unten).
- Art des Fremdkörpers (z.B. Metall, Glas, Holz).
- Beschreibung der Einbettung (z.B. "tief in der Hornhaut steckend", "eingebrannt", "mit Rosthof").
- Methode der Entfernung (z.B. "instrumentell mittels Nadel", "Entfernung mit Algerbrush").
Dokumentation: Rechtes Auge: Zentraler kornealer Metallsplitter, ca. 0,5 mm, mit beginnendem Rosthof. Nach Lokalanästhesie instrumentelle Entfernung mittels Fremdkörpernadel in toto. Anschließend antibiotische Augensalbe und Augenverband.
GOÄ 1276: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten möglich. Eine solche Begründung muss patientenbezogen sein und den überdurchschnittlichen Aufwand darlegen.
Mögliche Begründungen sind eine besondere Lage des Fremdkörpers (z.B. direkt auf der Sehachse, was höchste Präzision erfordert), ein sehr tief sitzender oder zerbrechlicher Fremdkörper oder ein extrem unruhiger Patient, der die Prozedur erheblich erschwert.
Tipp: Eine kurze, stichhaltige Begründung in der Rechnung wie "Erschwerte Entfernung bei Lage des Fremdkörpers auf der optischen Achse" oder "Zeitaufwändige Entfernung eines fragmentierten Fremdkörpers" ist für die Kostenträger meist nachvollziehbar.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1276 wird häufig in Kombination mit anderen diagnostischen und therapeutischen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- GOÄ 1 und/oder 6: Beratung und symptombezogene Untersuchung des Auges.
- GOÄ 1200/1201: Untersuchung des vorderen bzw. hinteren Augenabschnitts mit der Spaltlampe.
- GOÄ 490/491: Oberflächenanästhesie am Auge.
- GOÄ 1339: Abschabung eines Hornhautinfiltrats (nur bei gesonderter Indikation, siehe oben).
Nicht kombinierbar sind die Ziffern GOÄ 200, 1275, 1277 und 1278.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1276
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