GOÄ 1339: Abschabung der Hornhaut – Korrekt abrechnen

1339
Abschabung der Hornhaut
I Augenheilkunde
Punktzahl
148
Einfachsatz
8,63 €
1,0x
Regelhöchstsatz
19,85 €
2,3x
Höchstsatz
30,21 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1339 für die Abschabung der Hornhaut korrekt anwenden. Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler und zulässige Ziffernkombinationen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1339

Abschabung der Hornhaut

Die GOÄ-Ziffer 1339 beschreibt die therapeutische Abrasio corneae, also die gezielte, mechanische Entfernung von Hornhautschichten. Dies umfasst in der Regel das Epithel, kann aber auch oberflächliche Anteile des Stromas betreffen. Ziel ist die Beseitigung von krankhaft verändertem Gewebe oder die Schaffung einer glatten Oberfläche zur Förderung der Heilung.

Die Leistung ist eine eigenständige chirurgische Maßnahme, die typischerweise unter lokaler Tropfanästhesie durchgeführt wird. Sie geht über eine rein diagnostische Materialgewinnung, wie sie etwa mit der GOÄ-Ziffer 298 abgebildet wird, deutlich hinaus. Es existieren keine spezifischen Vorbemerkungen im GOÄ-Abschnitt I, die diese Ziffer direkt einschränken.

GOÄ 1339 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1339 ist bei verschiedenen ophthalmologischen Krankheitsbildern indiziert, bei denen eine Entfernung von Hornhautepithel medizinisch notwendig ist. Der Eingriff dient der Behandlung und nicht primär der Diagnostik.

Typische klinische Indikationen sind beispielsweise die rezidivierende Erosio corneae, bei der lose anhaftendes Epithel entfernt wird, um eine stabile Neuanheftung zu ermöglichen. Weitere Anwendungsfälle sind die Behandlung von Epitheldystrophien, die Entfernung von infiziertem Gewebe bei einer Keratitis oder die Beseitigung von oberflächlichen Trübungen. Die Abgrenzung zur Fremdkörperentfernung (GOÄ 1335/1336) ist entscheidend: GOÄ 1339 ist nicht für die Entfernung eines Fremdkörpers vorgesehen.

Tipp: Bei einer infektiösen Keratitis kann neben der therapeutischen Abschabung nach GOÄ 1339 zusätzlich die Ziffer 298 für die gezielte Materialentnahme zur mikrobiologischen Untersuchung abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1339

Fallbeispiel 1: Rezidivierende Erosio corneae

Klinische Situation: Ein Patient klagt über wiederkehrende, starke Schmerzen am rechten Auge, besonders nach dem Aufwachen. Die Untersuchung zeigt ein Areal mit losem Hornhautepithel.

Begründung: Zur Behandlung der rezidivierenden Erosio wird das instabile Epithel mechanisch debridiert, um eine feste Re-Epithelialisierung zu ermöglichen. Dies stellt eine klassische Indikation für die GOÄ 1339 dar.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Untersuchung), GOÄ 1339 (Abschabung), GOÄ 200 (für Verbandslinse).

Fallbeispiel 2: Hornhautfräsen bei Bandkeratopathie

Klinische Situation: Bei einem Patienten wird eine bandförmige Hornhautdegeneration mit Kalziumeinlagerungen diagnostiziert, die den Visus beeinträchtigt.

Begründung: Die Kalziumplaques werden mit einem Hornhautfräser (Burr) entfernt. Diese Leistung ist in der GOÄ nicht explizit enthalten, ist aber in Art, Kosten- und Zeitaufwand der Abschabung nach GOÄ 1339 vergleichbar, wenn nicht sogar aufwendiger. Daher ist eine Analogabrechnung geboten.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1339 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ („Fräsen der Hornhaut bei Bandkeratopathie“).

Fallbeispiel 3: Abschabung und Ätzung

Klinische Situation: Nach der mechanischen Abschabung bei einer Erosio corneae wird zur besseren Haftung des neuen Epithels eine leichte chemische Ätzung des Wundgrundes mit Jodtinktur durchgeführt.

Begründung: Die Ätzung ist eine eigenständige, zusätzliche Maßnahme und nicht zwingender Bestandteil der Abschabung. Laut Kommentar zur GOÄ ist die Nebeneinanderberechnung daher zulässig.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1339 und GOÄ 1338 (Chemische Ätzung der Hornhaut).

Häufige Fehler bei der GOÄ 1339: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1339 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen Leistungen. Bestimmte Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein sehr häufiger Fehler ist die Abrechnung für die Fremdkörperentfernung. Die GOÄ sieht hierfür die Ziffern 1335 (oberflächlich) und 1336 (tief) vor. GOÄ 1339 darf nur dann neben einer Fremdkörperentfernung angesetzt werden, wenn eine separate medizinische Notwendigkeit für eine Abschabung an einer anderen Stelle oder aufgrund einer anderen Diagnose besteht, was in der Praxis selten ist.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss neben GOÄ 1340 (Thermokoagulation der Hornhaut) am selben Auge. Werden beide Verfahren in einer Sitzung am selben Auge durchgeführt, ist nur eine der beiden Ziffern abrechenbar. Zudem ist die Ziffer nicht für das Polieren von Kunstlinsenimplantaten heranzuziehen, auch nicht analog.

Achtung: Die alleinige Diagnose „Fremdkörper im Auge“ rechtfertigt niemals die Abrechnung der GOÄ 1339. Die Dokumentation muss eine eigenständige Indikation für die Abschabung, wie z.B. eine Epithelpathologie, klar belegen.

Dokumentation der GOÄ 1339: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei belegen.

In der Patientenakte müssen die exakte Diagnose (z.B. „Rezidivierende Erosio corneae OD“), der durchgeführte Eingriff und die Lokalisation klar beschrieben sein. Die Dokumentation sollte den therapeutischen Charakter der Maßnahme unterstreichen und sie von einer rein diagnostischen Probenentnahme abgrenzen.

Dokumentation: RA: Rez. Erosio corneae zentral. Nach Tropfanästhesie mit Tetracain mechanische Abrasio des gesamten losen Epithelareals (ca. 3x4 mm) mit Hockey-Messer bis zu glatten Wundrändern. Anschließend Einlage einer Verbandskontaktlinse.

Bei einer Analogabrechnung, wie dem Hornhautfräsen, muss die Begründung für die Analogie ebenfalls in der Rechnung aufgeführt werden.

GOÄ 1339: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1339 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine schriftliche, patientenverständliche Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand durch eine besonders große abzutragende Fläche, eine erschwerte Durchführung bei einem sehr unruhigen Patienten (z.B. Kind, Demenz) oder eine besondere Schwierigkeit aufgrund der Lokalisation des Befundes.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1339 lässt sich sinnvoll mit anderen Ziffern kombinieren, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden. Zu den häufigsten und zulässigen Kombinationen gehören:

  • GOÄ 1/3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige augenärztliche Untersuchung
  • GOÄ 1338: Chemische Ätzung der Hornhaut (als ergänzende Maßnahme)
  • GOÄ 200: Anlegen eines Verbandes (z.B. Druckverband oder Verbandskontaktlinse)
  • GOÄ 298: Entnahme von Abstrichmaterial (wenn zusätzlich eine gezielte mikrobiologische Diagnostik erfolgt)

Der gleichzeitige Ansatz neben der GOÄ 1340 (Thermokoagulation der Hornhaut) am selben Auge ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1339

Die GOÄ-Ziffer 1339 beschreibt die „Abschabung der Hornhaut“. Es handelt sich um eine therapeutische Maßnahme zur Entfernung von pathologischem Gewebe oder losem Epithel und wird mit 148 Punkten bewertet. Der Eingriff dient der Behandlung von Erkrankungen wie der rezidivierenden Erosio corneae.
Nein, die GOÄ 1339 ist grundsätzlich nicht für die Entfernung eines Fremdkörpers von oder aus der Hornhaut berechnungsfähig. Hierfür sind die Ziffern GOÄ 1335 oder 1336 vorgesehen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn neben der Fremdkörperentfernung eine separate, medizinisch begründete Abschabung an anderer Stelle notwendig ist.
Das Fräsen der Hornhaut, beispielsweise bei einer Bandkeratopathie, wird analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Ziffer 1339 abgerechnet. Dies muss in der Rechnung als Analogleistung gekennzeichnet und begründet werden, da es sich um eine nicht in der GOÄ beschriebene, aber gleichwertige Leistung handelt.
Häufige und zulässige Kombinationen sind die GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Augenärztliche Untersuchung) und GOÄ 1338 (Chemische Ätzung). Auch ein Verband nach GOÄ 200 ist in der Regel möglich. Ausgeschlossen ist die Abrechnung neben GOÄ 1340 am selben Auge.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt sein. Beispiele hierfür sind eine sehr große abzutragende Fläche, ein extrem unruhiger Patient oder eine komplizierte Lokalisation des Befundes, die den Eingriff erschwert.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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