Die GOÄ-Ziffer 1338 für die chemische Ätzung der Hornhaut korrekt abrechnen. Unser Leitfaden erklärt Indikationen, Ausschlüsse und gibt Praxisbeispiele.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1338
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 1338 im Abschnitt I (Augenheilkunde) mit dem schlichten Leistungstext:
Chemische Ätzung der Hornhaut
Diese augenärztliche Leistung umfasst die therapeutische Anwendung einer chemischen Substanz auf der Hornhaut. Ziel ist es, krankhaft verändertes Gewebe gezielt zu entfernen, eine Wundheilung anzuregen oder eine Keimreduktion zu erreichen. Zu den verwendeten Substanzen gehören beispielsweise Jodtinktur oder Trichloressigsäure.
Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung des Auges, die Applikation des Ätzmittels, die Kontrolle der Reaktion sowie die anschließende Spülung oder Neutralisation. Gemäß der Präambel zu Abschnitt C ist ein Verband nicht zusätzlich neben der GOÄ 1338 berechnungsfähig.
GOÄ 1338 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die chemische Ätzung der Hornhaut ist ein gezielter therapeutischer Eingriff, der bei spezifischen Krankheitsbildern indiziert ist. Die Abrechnung der GOÄ 1338 ist berechtigt, wenn eine medizinisch notwendige Kauterisation der kornealen Oberfläche erfolgt.
Typische klinische Szenarien für den Ansatz der Ziffer 1338 sind:
- Ulcus serpens corneae: Um die Progression des Ulkus zu stoppen und eine Sterilisation der Wundränder zu erreichen.
- Herpetische Keratitis: Zur Behandlung von dendritischen oder geographischen Ulzerationen.
- Rezidivierende Erosio corneae: Um die Anhaftung des Epithels an die Basalmembran zu verbessern.
- Bestimmte Hornhautdystrophien oder -degenerationen: Zur Abtragung von oberflächlichem, pathologischem Gewebe.
Die Abgrenzung zu anderen Verfahren ist entscheidend. Während die GOÄ 1338 die Anwendung chemischer Mittel beschreibt, sind thermische Verfahren (GOÄ 1340) oder die Anwendung von Kälte bzw. Laser (GOÄ 1339) gesondert abgebildet und schließen eine gemeinsame Abrechnung am selben Auge aus.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1338
Fallbeispiel 1: Behandlung eines Hornhautulkus
Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit einem bakteriellen Hornhautulkus (Ulcus serpens) am rechten Auge vor. Zur Eindämmung der Infektion und zur Förderung der Heilung wird der Ulkusrand nach Lokalanästhesie gezielt mit Jodtinktur betupft.
Begründung: Es handelt sich um eine klassische Indikation für eine chemische Ätzung zur Keimreduktion und Demarkation des erkrankten Gewebes.
Korrekte Abrechnung: 1x GOÄ 1338 für das rechte Auge, ggf. kombiniert mit Untersuchungs- und Anästhesieziffern.
Fallbeispiel 2: Rezidivierende Erosio corneae
Klinische Situation: Eine Patientin leidet an wiederkehrenden, schmerzhaften Hornhauterosionen. Um eine stabilere Epithelhaftung zu erzielen, wird ein kleines Areal der Hornhautoberfläche vorsichtig mit Trichloressigsäure behandelt.
Begründung: Die gezielte chemische Behandlung dient der Anregung einer narbigen Verfestigung der Basalmembran und ist somit eine therapeutische Ätzung.
Korrekte Abrechnung: 1x GOÄ 1338.
Fallbeispiel 3: Bilaterale herpetische Keratitis
Klinische Situation: Bei einem Patienten wird eine aktive herpetische Keratitis mit dendritischen Läsionen an beiden Augen diagnostiziert. Der Arzt behandelt die Läsionen auf beiden Hornhäuten in derselben Sitzung chemisch.
Begründung: Die Leistung wird pro Auge erbracht. Da beide Augen behandelt werden, ist der Ansatz der Ziffer zweimal gerechtfertigt.
Korrekte Abrechnung: 2x GOÄ 1338 mit dem Vermerk „beidseits“.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1338: Was Prüfer beanstanden
Obwohl die Ziffer 1338 klar definiert ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.
Ein zentraler Punkt sind die Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 1338 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 1339 (Kryo- oder Laserkoagulation der Hornhaut) und GOÄ 1340 (Thermokoagulation der Hornhaut) für dasselbe Auge berechnungsfähig. Der Grund ist, dass diese Ziffern alternative Behandlungsverfahren für ein ähnliches Ziel darstellen und die GOÄ 1338 dann als methodischer Bestandteil dieser Leistungen gilt.
Achtung: Die bloße Applikation von Desinfektionsmitteln oder Antibiotika-Tropfen stellt keine „chemische Ätzung“ im Sinne der GOÄ 1338 dar. Die Leistung erfordert eine gezielte, therapeutische Gewebeveränderung durch die chemische Substanz.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Nichtbeachtung der Präambel zu Abschnitt C der GOÄ. Ein im Anschluss an die Ätzung angelegter Augenverband ist nicht separat nach GOÄ 200 berechenbar, da er als Bestandteil der operativen Leistung gilt.
Dokumentation der GOÄ 1338: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und beugt Rückfragen von Kostenträgern effektiv vor. Die Patientenakte sollte alle abrechnungsrelevanten Informationen enthalten.
Für die GOÄ 1338 muss die Dokumentation folgende Punkte umfassen:
- Eindeutige medizinische Indikation: Die Diagnose, welche die chemische Ätzung erforderlich machte (z.B. „Ulcus serpens corneae OD“).
- Durchgeführte Prozedur: Beschreibung der Maßnahme, idealerweise unter Nennung der verwendeten chemischen Substanz (z.B. „Jodtinktur“, „Trichloressigsäure“).
- Lokalisation: Eine klare Angabe, welches Auge behandelt wurde (OD, OS oder beidseits).
Dokumentation: OD: Nach Tropfanästhesie chemische Ätzung des dendritischen Ulkus zentral mit Jodtinktur. Anschließend Spülung mit NaCl. Diagnose: Keratitis herpetica OD.
Tipp: Die explizite Nennung des verwendeten Ätzmittels in der Dokumentation stärkt die Nachvollziehbarkeit und unterstreicht den Charakter der Leistung als gezielte chemische Intervention.
GOÄ 1338: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1338 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.
Mögliche Gründe für eine Steigerung sind:
- Ein besonders unruhiger Patient (z.B. Kind, Nystagmus), der einen erheblichen Mehraufwand bei der präzisen Applikation erfordert.
- Eine ungewöhnlich große oder tiefe Läsion, deren Behandlung besondere Sorgfalt und mehr Zeit in Anspruch nimmt.
- Eine schwierige Lokalisation der Läsion (z.B. sehr zentral im Bereich der optischen Achse), die ein höheres Risiko birgt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1338 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen mit anderen Ziffern sind häufig:
- Untersuchungsleistungen: GOÄ 1200 (Eingehende augenärztliche Untersuchung) oder andere relevante augenärztliche Untersuchungsziffern.
- Mikroskopie: GOÄ 1216 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte).
- Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) oder GOÄ 488 (Oberflächenanästhesie am Auge).
Wie bereits erwähnt, ist die Kombination mit den Ziffern GOÄ 1339, 1340 und 200 am selben Auge ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1338
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