GOÄ 1277 Rostring ausfräsen: Revisionssicher abrechnen | Doctario GmbH

1277
GOÄ 1277: Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
I Augenheilkunde
Punktzahl
Einfachsatz
8,86 €
Regelhöchstsatz
20,38 €
Höchstsatz
31,01 €
Ausschlüsse
200127512761278

GOÄ Beschreibung

Die GOÄ-Ziffer 1277 beschreibt die „Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes“.

Diese Leistungsziffer ist hochspezifisch und setzt mehrere kumulative Bedingungen voraus, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt und dokumentiert sein müssen. Die Analyse der Leistungslegende ist hierbei entscheidend für die revisionssere Abrechnung.

Bestandteile der Leistungslegende

Eisenhaltiger, eingebrannter Fremdkörper: Die Ziffer ist ausschließlich für metallische, eisenhaltige Fremdkörper anwendbar, die durch ihre Energie (z.B. Hitze beim Schleifen) eine feste Verbindung mit dem Hornhautgewebe eingegangen sind. Ein nur lose aufliegender Fremdkörper erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Hornhaut (Cornea): Der Fremdkörper muss sich spezifisch in der Hornhaut befinden. Fremdkörper in der Bindehaut oder an der Sklera werden nach anderen Ziffern (z.B. GOÄ 1275, 1276) abgerechnet.

Ausfräsen des Rostringes: Dies ist der kritischste und obligatorische Bestandteil der Leistung. Um den Fremdkörper bildet sich durch Oxidation eine rostfarbene Verfärbung (Rosthof oder Rostring). Die vollständige Entfernung dieses Rostrings, typischerweise mit einem speziellen rotierenden Instrument (Hornhautfräse), ist zwingend erforderlich. Ohne das Vorhandensein und die Entfernung eines Rostrings ist die GOÄ 1277 nicht ansetzbar.

In den Abrechnungshinweisen wird explizit darauf hingewiesen, welche Leistungen im Zusammenhang mit der GOÄ 1277 ausgeschlossen sind. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen für Teilschritte, die bereits von der Ziffer 1277 umfasst sind: „Neben Nr. 1277 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 200, 1275, 1276, 1278“.

So wenden Sie die GOÄ 1277 im Praxisalltag korrekt an

Die Entfernung eines Metallsplitters aus dem Auge ist ein häufiger Notfall in vielen Praxen. Doch gerade die Abrechnung der GOÄ 1277 führt oft zu Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger. Der Grund liegt in der hohen Spezifität der Ziffer: Es geht nicht um irgendeinen Fremdkörper, sondern explizit um einen eisenhaltigen, eingebrannten Partikel mit nachfolgender Rostbildung. Eine präzise Vorgehensweise und lückenlose Dokumentation sind daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1277

  • Der Metallbauer: Ein Schlosser stellt sich nach der Arbeit mit einem Winkelschleifer („Flex“) vor. Er klagt über ein starkes Fremdkörpergefühl im rechten Auge. Bei der Untersuchung unter der Spaltlampe zeigt sich ein kleiner, zentral in der Hornhaut eingebrannter Metallsplitter, umgeben von einem deutlichen Rostring.

  • Der Heimwerker: Ein Patient hat am Wochenende ohne Schutzbrille an einem alten Gartentor geschliffen. Ein kleines Rostpartikel hat sich in die Hornhaut eingebrannt und bereits nach wenigen Stunden einen sichtbaren Rosthof gebildet.

  • Der Kfz-Mechaniker: Bei Arbeiten unter einem Fahrzeug löst sich ein Rostsplitter und fliegt dem Mechaniker ins Auge. Auch hier zeigt die Untersuchung den typischen Befund eines eingebrannten Fremdkörpers mit Rosthof, der ausgefräst werden muss.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste Grund für Beanstandungen ist die Abrechnung der Ziffer 1277, obwohl die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt waren.

  • Fehler 1: Kein Rostring vorhanden: Wird ein frischer Metallsplitter entfernt, bevor sich ein Rostring gebildet hat, ist die GOÄ 1277 nicht ansetzbar. In diesem Fall ist auf die GOÄ 1276 (Entfernung eines tiefsitzenden Hornhautfremdkörpers) auszuweichen.

  • Fehler 2: Kein „Ausfräsen“: Die Leistungslegende verlangt das „Ausfräsen“. Nach herrschender Kommentarlage wird hierunter der Einsatz eines rotierenden Instruments (z.B. Hornhautfräse, Algerbrush) verstanden. Die alleinige Entfernung des Rostrings mit der Spitze einer Kanüle erfüllt diesen Bestandteil in der Regel nicht und wird von Prüfstellen oft nicht anerkannt.

  • Fehler 3: Falscher Fremdkörper: Die Abrechnung für nicht-eisenhaltige Fremdkörper (z.B. Glas, Holz, Kunststoff) ist ausgeschlossen. Hierfür sind andere Ziffern wie GOÄ 1275 oder 1276 einschlägig.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1277 ist eine „Alles-inklusive-Ziffer“ für diesen speziellen Fall. Sie schließt die einfache Fremdkörperentfernung (GOÄ 1275, 1276, 1278) und die Wundversorgung nach GOÄ 200 explizit aus. Versuchen Sie nicht, diese Ziffern zusätzlich anzusetzen, da dies zu einer sicheren Ablehnung führt.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Ihre Dokumentation ist Ihr wichtigstes Werkzeug bei Nachfragen. Sie muss belegen, dass alle Kriterien der Leistungslegende erfüllt wurden. Ein prägnanter Eintrag in der Patientenakte ist entscheidend.

Beispiel für eine Minimaldokumentation:

Datum: TT.MM.JJJJ, Auge: RA
Befund: Eingebrannter, eisenhaltiger Fremdkörper (Metallspan) in der Hornhaut bei 3 Uhr, mit deutlichem Rostring.
Therapie: Nach Lokalanästhesie Entfernung des Fremdkörpers mit Nadel. Anschließendes vollständiges Ausfräsen des Rostringes mittels Hornhautfräse unter Spaltlampensicht.
Ergebnis: Hornhaut glatt, kein Restrost nachweisbar. Antibiose, Salbenverband.

Diese Dokumentation bestätigt die Art des Fremdkörpers, den Rostring und die spezifische Methode des Ausfräsens.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Faktors

Die GOÄ 1277 ist eine technische Leistung, deren Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus einer besonderen Begründung bedarf. Mögliche Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand, eine besondere Schwierigkeit oder Umstände könnten sein:

  • Besonders tiefer oder großflächiger Rostring, der ein langwieriges und vorsichtiges Fräsen erfordert.

  • Lage des Fremdkörpers direkt in der optischen Achse mit erhöhtem Risiko für die Sehschärfe.

  • Starke Abwehrreaktionen oder mangelnde Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern, Angstpatienten), die den Eingriff erheblich erschweren.

Eine kurze, nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung ist hierbei zwingend erforderlich.

Typische Kombinationsziffern

Folgende Ziffern sind nach gängiger Auffassung neben der GOÄ 1277 berechnungsfähig, sofern die Leistungen erbracht wurden:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Beratung des Patienten.

  • GOÄ 1200/1201: Subjektive Refraktionsbestimmung.

  • GOÄ 1202: Spaltlampenmikroskopie (zur Diagnostik und Kontrolle).

  • GOÄ 480/481: Lokalanästhesie (z.B. durch Tropfen).

  • GOÄ 204: Anlegen eines Augen(salben)verbandes.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1277

Der häufigste und zugleich schwerwiegendste Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1277, obwohl kein Rostring vorhanden war oder dieser nicht mittels eines rotierenden Instruments („Ausfräsen“) entfernt wurde. Die Leistungslegende ist hier eindeutig: Beide Kriterien – das Vorhandensein eines Rostrings und dessen Entfernung durch Ausfräsen – müssen erfüllt sein. Wurde lediglich ein frischer Metallsplitter ohne Rostbildung entfernt, ist stattdessen die GOÄ 1276 (Entfernung eines tiefsitzenden Hornhautfremdkörpers) die korrekte Ziffer. Eine unzureichende Dokumentation dieser beiden entscheidenden Schritte führt bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung der Ziffer.

Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage impliziert der Begriff „Ausfräsen“ den Einsatz eines rotierenden Instruments. Die Verwendung einer speziellen Hornhautfräse (wie z.B. einer Algerbrush) ist daher der Goldstandard und untermauert die Abrechnung der GOÄ 1277 zweifelsfrei. Zwar schreibt die GOÄ kein spezifisches Werkzeugmodell vor, doch die alleinige Entfernung des Rostrings mit der Spitze einer Nadel oder Kanüle wird von Kostenträgern und Prüfstellen häufig als nicht ausreichend für den Tatbestand des „Ausfräsens“ gewertet. Um Abrechnungskürzungen zu vermeiden, ist die Verwendung und Dokumentation eines rotierenden Instruments dringend zu empfehlen.

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, die den Eingriff überdurchschnittlich schwierig, zeitaufwendig oder risikoreich gestalten. Eine stichhaltige, patientenbezogene Begründung ist auf der Rechnung zwingend anzugeben. Anerkannte Gründe sind beispielsweise:

  • Ein besonders tiefer oder alter Rostring, der eine langwierige und schichtweise Abtragung erfordert.
  • Die Lokalisation des Fremdkörpers direkt im Zentrum der optischen Achse, was höchste Präzision zur Vermeidung einer Visusminderung verlangt.
  • Ein sehr unruhiger oder ängstlicher Patient, der die Prozedur erheblich erschwert und verlängert.

Nein, die GOÄ 200 (Versorgung einer kleinen, frischen Wunde einschließlich Naht) ist explizit neben der GOÄ 1277 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist direkt in den Abrechnungsbestimmungen zur Ziffer verankert. Die notwendige Nachbehandlung der kleinen Wunde, die durch die Entfernung entsteht, sowie ein einfacher Schutzverband gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1277. Eine separate Abrechnung der GOÄ 200 würde eine unzulässige Doppelberechnung darstellen und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen. Sollte ein aufwendigerer Augenverband notwendig sein, kann jedoch die GOÄ 204 geprüft und angesetzt werden.

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