GOÄ 1278: Hornhaut-Fremdkörper entfernen – Abrechnung

1278
Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
I Augenheilkunde
Punktzahl
278
Einfachsatz
16,20 €
1,0x
Regelhöchstsatz
37,26 €
2,3x
Höchstsatz
56,70 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1278 korrekt abrechnen: Wann ist die Präparation eines Hornhaut-Fremdkörpers indiziert und wie grenzt man sie von einfacheren Entfernungen ab? Ein Leitf

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1278

Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation

Die GOÄ-Ziffer 1278 beschreibt eine spezifische augenärztliche Leistung, die über die einfache Entfernung eines oberflächlichen Fremdkörpers hinausgeht. Der Leistungsinhalt zielt auf Fremdkörper ab, die sich in die Hornhaut (Cornea) eingespießt haben und nicht durch einfaches Spülen oder Wischen entfernt werden können.

Der entscheidende Begriff ist hier „mittels Präparation“. Dies impliziert einen mikrochirurgischen Eingriff, der in der Regel unter dem Spaltlampenmikroskop durchgeführt wird. Zu den inkludierten Maßnahmen gehören der Einsatz von speziellen Instrumenten wie einer Fremdkörpernadel, einem Hornhautbohrer (z. B. zur Entfernung eines Rosthofs) oder feinen Pinzetten, um den Fremdkörper aus dem Hornhautstroma herauszupräparieren.

GOÄ 1278 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1278 ist dann gerechtfertigt, wenn ein Fremdkörper so tief in der Hornhaut verankert ist, dass ein aktiver, präparatorischer Eingriff notwendig wird. Dies ist häufig nach Arbeitsunfällen, Gartenarbeit oder bei Verletzungen durch kleine Partikel der Fall.

Typische Indikationen sind Metallsplitter, Glasscherben, Dornen oder andere kleine Partikel, die in das Hornhautgewebe eingedrungen sind. Die Abgrenzung zur GOÄ 1275 (Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern) ist essenziell: Liegt der Fremdkörper nur auf der Hornhaut auf und kann durch Spülung oder mit einem feuchten Watteträger entfernt werden, ist GOÄ 1275 anzusetzen. Die GOÄ 1278 erfordert einen invasiven Charakter des Eingriffs.

Tipp: Die Entfernung eines durch einen Metallsplitter entstandenen Rosthofs gilt als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1278 und kann nicht separat abgerechnet werden. Der Aufwand hierfür kann jedoch eine Steigerung des Faktors begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1278

Fallbeispiel 1: Metallsplitter beim Handwerker

Ein Metallarbeiter stellt sich mit starken Schmerzen und Fremdkörpergefühl im rechten Auge vor. Unter der Spaltlampe zeigt sich ein kleiner, zentral gelegener Metallsplitter im Hornhautstroma mit beginnendem Rosthof. Nach topischer Anästhesie wird der Splitter mit einer feinen Nadel herausgehebelt und der Rosthof anschließend mit einem Hornhautbohrer entfernt.

Begründung: Der Fremdkörper war tief eingespießt und erforderte eine instrumentelle Präparation (Nadel und Bohrer). Dies rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1278. Aufgrund der zentralen Lage und des erhöhten Risikos ist eine Steigerung über den Regelhöchstsatz denkbar.

Fallbeispiel 2: Dorn im Auge nach Gartenarbeit

Eine Patientin berichtet, beim Rosenschneiden etwas ins Auge bekommen zu haben. Die Untersuchung offenbart einen winzigen Pflanzendorn, der tief in der peripheren Hornhaut steckt. Der Dorn wird unter dem Mikroskop mit einer Pinzette und einer Kanülenspitze vorsichtig freipräpariert und entfernt.

Begründung: Auch hier war eine echte Präparation notwendig, um den Fremdkörper zu fassen und zu entfernen. Die GOÄ 1278 ist die korrekte Ziffer. Zusätzlich werden die Beratung (GOÄ 1) und die Oberflächenanästhesie (GOÄ 490) abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Glassplitter nach Unfall

Nach einem Fahrradsturz klagt ein Patient über ein anhaltendes Kratzen im linken Auge. Es wird ein winziger, transparenter Glassplitter in der mittleren Hornhautschicht identifiziert. Die Entfernung gestaltet sich schwierig, da der Splitter sehr brüchig ist und in mehreren Teilen präpariert werden muss.

Begründung: Die Notwendigkeit der Präparation ist eindeutig gegeben. Der erhöhte Zeitaufwand und die besondere Schwierigkeit durch das brüchige Material rechtfertigen eine Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor bei der Abrechnung der GOÄ 1278.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1278: Was Prüfer beanstanden

Die häufigsten Beanstandungen bei der Abrechnung der GOÄ 1278 resultieren aus einer falschen Abgrenzung zu einfacheren Leistungen oder der Nichtbeachtung von Ausschlüssen.

  • Falsche Abgrenzung zu GOÄ 1275: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1278 für einen lediglich oberflächlichen Fremdkörper, der ohne Präparation entfernt wurde. Die Dokumentation muss den instrumentellen, präparatorischen Eingriff klar belegen.
  • Nichtbeachtung der Ausschlüsse: Die GOÄ 1278 ist nicht neben den Ziffern 1275, 1276 und 1277 für dasselbe Auge in derselben Sitzung abrechenbar. Es kann nur die jeweils zutreffende Ziffer für die Fremdkörperentfernung angesetzt werden.
  • Ausschluss zu GOÄ 200: Die Ziffer 200 (Entfernung von Fäden) ist ebenfalls ausgeschlossen. Obwohl es sich beidesmal um die Entfernung von „Fremdmaterial“ handelt, sind die Leistungen klar voneinander getrennt.

Achtung: Eine unzureichende Dokumentation ist ein häufiger Grund für Streichungen. Wenn aus der Akte nicht hervorgeht, dass eine Präparation stattgefunden hat, werden Kostenträger die Leistung oft auf die niedriger bewertete GOÄ 1275 herabstufen.

Dokumentation der GOÄ 1278: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs untermauern.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte festgehalten werden:

  1. Lokalisation und Tiefe: Genaue Beschreibung der Lage des Fremdkörpers (z. B. „Hornhaut RA, 4 Uhr, stromal“)
  2. Art des Fremdkörpers: Soweit erkennbar (z. B. „Metallsplitter mit Rosthof“, „Pflanzenteil“)
  3. Methode der Entfernung: Explizite Nennung der Präparation und der verwendeten Instrumente (z. B. „Entfernung mittels Fremdkörpernadel und Fräse in Tropfanästhesie“)
  4. Befund nach Entfernung: Zustand der Hornhaut nach dem Eingriff (z. B. „Epitheldefekt, klares Stroma“)
  5. Postoperative Maßnahmen: Verordnung von antibiotischen Augentropfen, Anlegen eines Augenverbandes (GOÄ 201)

Dokumentationsbeispiel: „Pat. mit Metallsplitter im li. Auge. Befund: Eingespießter FK in der Hornhaut bei 9 Uhr, stromal, mit deutlichem Rosthof. Vorgehen: Nach Tropfanästhesie Präparation und Entfernung des FK mittels Nadel sowie Abtragung des Rosthofs mittels Hornhautbohrer unter Spaltlampensicht. Anschließend Salbenverband.“

GOÄ 1278: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1278 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine schriftliche, patientenverständliche Begründung ist dafür erforderlich. Mögliche Gründe für eine Steigerung sind:

  • Besonders tiefe oder zentrale Lage des Fremdkörpers mit erhöhtem Perforationsrisiko
  • Ungewöhnlich schwierige Entfernung (z. B. bei brüchigem Material)
  • Erheblicher Zeitaufwand bei der Entfernung eines ausgedehnten Rosthofs
  • Mangelnde Kooperation des Patienten (z. B. bei Kindern oder ängstlichen Patienten)

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1278 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Folgende Kombinationen sind üblich und zulässig:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 5/6. Eine augenärztliche Grunduntersuchung (z. B. GOÄ 1200) vor dem Eingriff ist ebenfalls möglich.
  • Lokalanästhesie: Die notwendige Oberflächenanästhesie der Hornhaut ist mit GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie an einem Auge) abrechenbar.
  • Verband: Das Anlegen eines Augen(salben)verbandes nach dem Eingriff wird mit GOÄ 201 liquidiert.
  • Spaltlampenmikroskopie: Die diagnostische Untersuchung mit der Spaltlampe vor dem Eingriff kann mit GOÄ 1205 angesetzt werden. Die Nutzung der Spaltlampe während der Präparation selbst ist jedoch Bestandteil der GOÄ 1278.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1278

Der Hauptunterschied liegt in der Tiefe und der Entfernungsmethode. GOÄ 1275 wird für oberflächliche Fremdkörper verwendet, die durch Spülen oder Wischen entfernt werden können. GOÄ 1278 ist für tief eingespießte Fremdkörper vorgesehen, deren Entfernung eine instrumentelle Präparation, z.B. mit einer Nadel oder einem Bohrer, erfordert.
Ja, die GOÄ 1278 kann bei einem überdurchschnittlichen Aufwand über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus gesteigert werden. Gründe hierfür können eine besonders tiefe oder zentrale Lage des Fremdkörpers, ein hoher Zeitaufwand oder ein unkooperativer Patient sein. Eine nachvollziehbare Begründung ist erforderlich.
Ja, die Entfernung eines Rosthofs, der durch einen metallischen Fremdkörper entstanden ist, gilt als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1278. Sie kann nicht separat abgerechnet werden. Der damit verbundene Mehraufwand kann jedoch eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.
Typische und zulässige Kombinationen sind Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, 1205), die Oberflächenanästhesie des Auges (GOÄ 490) und das Anlegen eines Augenverbandes nach dem Eingriff (GOÄ 201). Die Abrechnungsausschlüsse, insbesondere zu anderen Fremdkörperentfernungen (GOÄ 1275-1277), sind zu beachten.
Eine korrekte Dokumentation ist entscheidend und sollte die medizinische Notwendigkeit belegen. Wichtig sind die genaue Lokalisation und Tiefe des Fremdkörpers, die Art des Fremdkörpers sowie die explizite Beschreibung der Entfernungsmethode, z.B. „Präparation mit Fremdkörpernadel unter Spaltlampensicht“.
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