GOÄ 1347: Keratoprothese abrechnen – Tipps & Beispiele

1347
Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratoprothesis)
I Augenheilkunde
Punktzahl
3030
Einfachsatz
176,61 €
1,0x
Regelhöchstsatz
406,20 €
2,3x
Höchstsatz
618,13 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1347 für die Einpflanzung einer Keratoprothese ist eine hochspezialisierte Ziffer. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Indikation und Dokumenta

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1347

Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratoprothesis)

Die GOÄ-Ziffer 1347 beschreibt einen hochspezialisierten operativen Eingriff in der Augenheilkunde. Es handelt sich um die Implantation einer künstlichen Hornhaut, einer sogenannten Keratoprothese. Diese Maßnahme kommt als Ultima Ratio in Betracht, wenn die Sehfähigkeit durch eine schwere Hornhauterkrankung massiv eingeschränkt ist und eine herkömmliche Hornhauttransplantation (Keratoplastik) mit Spendergewebe keine Aussicht auf Erfolg hat oder bereits mehrfach gescheitert ist.

Die Leistung umfasst den gesamten chirurgischen Prozess: die Vorbereitung des Empfängerauges, die Entfernung des pathologisch veränderten Hornhautgewebes und die präzise Einpassung sowie Fixierung der Keratoprothese. Es handelt sich um einen komplexen Eingriff, der nur in spezialisierten Zentren durchgeführt wird.

GOÄ 1347 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung zur Keratoplastik

Die Abrechnung der GOÄ 1347 ist an strenge medizinische Indikationen geknüpft. Typische Szenarien sind Patienten mit Endstadium-Hornhauterkrankungen, bei denen die Prognose für ein Spender-Transplantat schlecht ist. Dazu gehören Zustände nach schweren Verätzungen, bei schweren Autoimmunerkrankungen wie dem okulären Pemphigoid oder nach mehrfachen Abstoßungsreaktionen von Spenderhornhäuten.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1338 (Durchgreifende oder schichtweise Hornhautübertragung, Keratoplastik). Während Ziffer 1338 die Transplantation von menschlichem Spendergewebe beschreibt, bezieht sich die GOÄ 1347 ausschließlich auf die Verwendung einer optischen Kunststoffprothese. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Abrechnung fundamental.

Tipp: Die Art des Implantats (Spendergewebe vs. Kunststoffprothese) ist das entscheidende Kriterium für die Wahl zwischen GOÄ 1338 und GOÄ 1347. Eine präzise Dokumentation des verwendeten Materials im OP-Bericht ist daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1347

Fallbeispiel 1: Zustand nach multiplen Transplantatversagern

Klinische Situation: Ein 65-jähriger Patient leidet an einer fortgeschrittenen Fuchs-Endotheldystrophie und hat bereits drei Spender-Keratoplastiken am rechten Auge erhalten, die alle abgestoßen wurden. Das Auge ist stark vaskularisiert, eine weitere Keratoplastik ist aussichtslos.
Begründung: Um die Sehkraft wiederherzustellen, wird eine Boston-Keratoprothese Typ I implantiert. Dies ist die einzige verbleibende Option.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1347 für die Einpflanzung der Prothese, ggf. mit erhöhtem Steigerungsfaktor aufgrund der komplexen Ausgangslage.

Fallbeispiel 2: Schwere Verätzung

Klinische Situation: Eine Patientin hat vor Jahren eine schwere Kalkverätzung beider Augen erlitten. Die Hornhäute sind vollständig getrübt und vaskularisiert, es besteht eine schwere limbalen Stammzellinsuffizienz.
Begründung: Eine konventionelle Hornhauttransplantation würde aufgrund der zerstörten Augenoberfläche sofort versagen. Es wird die Indikation zur Implantation einer Keratoprothese gestellt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1347. Die besondere Schwierigkeit durch die narbige Umgebung kann eine Steigerung über den Regelhöchstsatz rechtfertigen.

Fallbeispiel 3: Autoimmunerkrankung

Klinische Situation: Ein Patient mit okulärem cicatricialem Pemphigoid im Endstadium ist am linken Auge praktisch erblindet. Die chronische Entzündung und Vernarbung machen eine Spender-Transplantation unmöglich.
Begründung: Die Implantation einer Keratoprothese ist die einzige Möglichkeit, eine optische Achse wiederherzustellen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1347, begleitet von den Ziffern für die Narkose und die Nutzung des Operationsmikroskops (z.B. GOÄ 441).

Häufige Fehler bei der GOÄ 1347: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1347 ist die Verwechslung mit anderen Hornhauteingriffen, insbesondere der Keratoplastik nach GOÄ 1338. Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen achten hier sehr genau auf die Plausibilität und die korrekte Indikationsstellung.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1347 darf nicht neben der GOÄ 1349 (Einpflanzung einer alloplastischen Linse in die Vorderkammer bei Aphakie) abgerechnet werden. Der Grund dafür ist, dass die optische Komponente der Keratoprothese in der Regel die Funktion der natürlichen oder einer künstlichen Linse ersetzt. Die Implantation einer zusätzlichen Vorderkammerlinse ist somit funktionell und technisch Teil der Leistung nach GOÄ 1347.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1347 und 1349 für denselben Eingriff an demselben Auge wird von Kostenträgern konsequent gestrichen. Die Keratoprothese stellt bereits die optische Korrektur dar.

Dokumentation der GOÄ 1347: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist bei dieser hoch bewerteten Ziffer entscheidend, um Rückfragen und Beanstandungen zu vermeiden. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument und muss alle relevanten Informationen enthalten.

Wesentliche Bestandteile der Dokumentation sind die exakte Diagnose, die ausführliche Anamnese mit Darstellung der bisherigen, erfolglosen Therapieversuche (insb. fehlgeschlagene Keratoplastiken) und eine klare Begründung für die Wahl der Keratoprothese. Der Typ der implantierten Prothese (z.B. Boston KPro, AlphaCor) sollte ebenfalls explizit genannt werden.

Dokumentation: „Z.n. 3x Transplantatabstoßung bei bullöser Keratopathie am RA. Aufgrund starker Vaskularisation und hohem Risiko für ein erneutes Transplantatversagen Indikation zur Implantation einer Boston-Keratoprothese Typ I. OP-Verlauf: Trepanation der Wirtshornhaut, Montage und komplikationslose Implantation der Keratoprothese.“

GOÄ 1347: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Einpflanzung einer Keratoprothese ist per se ein komplexer Eingriff. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist daher oft gut zu begründen. Mögliche Begründungen umfassen einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit des Eingriffs.

Beispiele für Begründungen sind starke Vernarbungen und Verwachsungen (Synechien) durch Voroperationen, eine ausgeprägte Vaskularisation mit erhöhter Blutungsneigung oder die besondere psychische Belastung bei einem Eingriff am einzigen sehenden Auge des Patienten. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung aufgeführt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1347 wird in der Regel mit weiteren Ziffern kombiniert, die den operativen Rahmen abbilden. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • GOÄ 441: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops.
  • GOÄ 445: Zuschlag für ambulante Operationen nach den §§ 115b oder 116b SGB V.
  • Ziffern für die Anästhesie (z.B. GOÄ 463 für Intubationsnarkose).
  • Ziffern für die postoperative Überwachung und Betreuung.

Zusätzlich erbrachte, selbstständige Leistungen, die nicht im Leistungsumfang der GOÄ 1347 enthalten sind (z.B. eine Vitrektomie aus anderer Indikation), können gesondert berechnet werden, sofern kein Abrechnungsausschluss besteht.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1347

Der entscheidende Unterschied liegt im verwendeten Material. GOÄ 1347 wird für die Einpflanzung einer künstlichen Hornhautprothese aus Kunststoff abgerechnet, während GOÄ 1338 (Keratoplastik) die Transplantation einer menschlichen Spenderhornhaut beschreibt. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der Art des Implantats ab.
Eine Steigerung der GOÄ 1347 über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Umständen möglich. Typische Begründungen sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, eine ausgeprägte Vaskularisation der Hornhaut oder ein Eingriff am einzigen sehenden Auge des Patienten.
Die Ziffer 1347 umfasst den gesamten chirurgischen Hauptprozess der Implantation. Dazu gehören die Vorbereitung des Auges, die Entfernung des erkrankten Hornhautgewebes (Trepanation), die Montage der Prothese sowie deren Einpassung und Fixierung in der Hornhaut. Die integrierte Optik der Prothese ist ebenfalls Leistungsbestandteil.
Der Abrechnungsausschluss neben GOÄ 1349 (Einpflanzung einer Vorderkammerlinse) besteht, weil die Keratoprothese selbst bereits eine optische Komponente enthält, die die Brechkraft der entfernten natürlichen Linse ersetzt. Eine zusätzliche Linse wäre funktionell redundant und ist daher als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1347 anzusehen.
Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei belegen. Wichtig sind die genaue Diagnose, eine detaillierte Anamnese, die alle bisherigen erfolglosen Behandlungen (insbesondere gescheiterte Spender-Transplantationen) auflistet, und eine klare Begründung, warum eine Keratoprothese die einzig verbleibende Option ist. Der OP-Bericht sollte zudem den genauen Typ der Prothese benennen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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