GOÄ 1380: Entfernung eines Iristumors – Abrechnung

1380
Operative Entfernung eines Iristumors
I Augenheilkunde
Punktzahl
2000
Einfachsatz
116,57 €
1,0x
Regelhöchstsatz
268,11 €
2,3x
Höchstsatz
408,00 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1380 für die operative Entfernung eines Iristumors ist hoch bewertet. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Abgrenzung und Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1380

Operative Entfernung eines Iristumors

Die GOÄ-Ziffer 1380 beschreibt einen spezifischen mikrochirurgischen Eingriff in der Augenheilkunde. Die Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung einer Neoplasie, die von der Iris ausgeht. Dies kann sowohl gutartige Tumoren wie Nävi oder Zysten als auch bösartige Tumoren wie maligne Melanome betreffen.

In der Leistung sind alle notwendigen Teilschritte des Eingriffs enthalten. Dazu gehören die Eröffnung des Auges (z. B. durch eine korneosklerale Inzision), die eigentliche Exzision des Tumors, die oft als Sektoriridektomie oder Iridotomie durchgeführt wird, sowie der anschließende wasserdichte Wundverschluss. Die Verwendung eines Operationsmikroskops ist für diesen Eingriff obligatorisch und kann gesondert abgerechnet werden.

GOÄ 1380 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung zur Iridektomie

Die Abrechnung der GOÄ 1380 ist an eine klare Indikation gebunden: das Vorliegen eines Iristumors. Typische klinische Szenarien sind beispielsweise ein wachsender, pigmentierter Irisnävus, bei dem der Verdacht auf eine maligne Transformation besteht, oder eine Iriszyste, die zu Sehstörungen oder einem sekundären Glaukom führt.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1358 (Iridektomie). Während die GOÄ 1380 die Tumorentfernung honoriert, zielt die GOÄ 1358 auf andere Indikationen ab. Dazu zählen die therapeutische Iridektomie bei einem akuten Glaukomanfall, die prophylaktische Iridektomie bei Engwinkelglaukom oder die optische Iridektomie zur Schaffung einer künstlichen Pupille. Der Abrechnungsausschluss zwischen beiden Ziffern ist daher zwingend, da die Tumorentfernung nach GOÄ 1380 den operativen Akt der Iridektomie bereits beinhaltet.

Tipp: Eine präoperative Fotodokumentation des Iristumors mittels Spaltlampenfotografie oder Ultraschallbiomikroskopie ist essenziell. Sie untermauert die Indikationsstellung und ist bei Rückfragen durch Kostenträger von großem Wert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1380

Fallbeispiel 1: Exzision eines wachsenden Irisnävus

Ein 45-jähriger Patient stellt sich zur Verlaufskontrolle eines bekannten Irisnävus am rechten Auge vor. Die Spaltlampenuntersuchung und Fotodokumentation zeigen ein signifikantes Wachstum der Läsion in den letzten sechs Monaten. Aufgrund des Verdachts auf ein beginnendes malignes Melanom wird die Indikation zur operativen Entfernung gestellt. Es erfolgt eine Sektoriridektomie, bei der der Tumor im Gesunden entfernt wird. Das entnommene Gewebe wird zur histopathologischen Untersuchung eingesandt. Abgerechnet wird die GOÄ 1380.

Fallbeispiel 2: Entfernung einer symptomatischen Iriszyste

Eine Patientin klagt über eine zunehmende Blendempfindlichkeit und ein Fremdkörpergefühl. Die Untersuchung zeigt eine große, seröse Zyste am Pupillarsaum, die die Pupillenfunktion beeinträchtigt. Nach Aufklärung wird die Zyste mikrochirurgisch exzidiert. Die klinische Diagnose eines Tumors (hier: Zyste) rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 1380, auch wenn es sich um eine gutartige Veränderung handelt.

Fallbeispiel 3: Iridokykletomie bei Tumorverdacht

Bei einem Patienten wird ein ausgedehnter Tumor an der Iriswurzel diagnostiziert, der in den Ziliarkörper hineinzuwachsen scheint. Um eine vollständige Entfernung zu gewährleisten, wird eine Iridokykletomie durchgeführt, bei der neben dem betroffenen Irisanteil auch ein Teil des Ziliarkörpers entfernt wird. Da der Ausgangspunkt und Hauptteil des Tumors in der Iris liegt, ist die GOÄ 1380 die korrekte Ziffer für diesen komplexen Eingriff.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1380: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1380 ist die unzureichende Abgrenzung zur GOÄ 1358. Die Ziffer darf ausschließlich bei einer Tumorindikation angesetzt werden. Eine Iridektomie im Rahmen einer Glaukom-Operation oder einer Katarakt-Operation (z.B. bei Floppy-Iris-Syndrom) ist nicht nach GOÄ 1380 abrechenbar.

Kostenträger, insbesondere private Krankenversicherungen und Beihilfestellen, fordern häufig den histopathologischen Befund zur Prüfung an. Bestätigt dieser keinen Tumor, kann es zu Rückfragen oder einer Kürzung auf die niedriger bewertete GOÄ 1358 kommen. Entscheidend für die Abrechnung ist jedoch die präoperative, klinisch begründete Verdachtsdiagnose eines Tumors, die sorgfältig dokumentiert sein muss.

Achtung: Die GOÄ 1380 und die GOÄ 1358 schließen sich gegenseitig aus. Es ist nicht zulässig, für denselben Eingriff beide Ziffern nebeneinander abzurechnen. Die Tumorentfernung ist die spezifischere und höher bewertete Leistung.

Dokumentation der GOÄ 1380: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer erstattungsfähigen Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Falls umfassen, um die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zu belegen.

Die Dokumentation muss zwingend die präoperative Verdachtsdiagnose eines Iristumors enthalten. Der Operationsbericht sollte den Eingriff detailliert beschreiben, inklusive der Lokalisation und Größe des Tumors, der Art der Exzision und des Wundverschlusses. Ein Vermerk über die Einsendung des Gewebes zur Histologie ist ebenfalls unerlässlich.

Dokumentation: RA: V.a. wachsender Irisnävus von 4 bis 5 Uhr. OP-Bericht: In Parabulbäranästhesie Darstellung des Tumors. Keratotomie bei 4:30 Uhr. Exzision des pigmentierten Iristumors mittels Sektoriridektomie. Wundverschluss mit 10-0 Nylon-Naht. Asservat zur Histopathologie. Post-OP: Reizfreie vordere Augenkammer.

GOÄ 1380: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine solche Steigerung erfordert eine individuelle, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor sind beispielsweise eine ungewöhnliche Lokalisation des Tumors (z.B. im Kammerwinkel), eine starke Vaskularisierung mit erhöhter Blutungsneigung oder eine aufwändige Rekonstruktion der Pupille nach einer großen Sektorexzision.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1380 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:

  • GOÄ 441: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (obligatorisch).
  • GOÄ 490/491: Infiltrations- oder Leitungsanästhesie, falls der Eingriff in Lokalanästhesie erfolgt.
  • GOÄ 1/3/6: Beratungen und Untersuchungen im Vor- und Nachgang der Operation.
  • GOÄ 1220 ff.: Spezifische augenärztliche Untersuchungen wie Spaltlampenmikroskopie oder Gonioskopie.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1380

Der entscheidende Unterschied liegt in der Indikation. Die GOÄ 1380 wird ausschließlich für die operative Entfernung eines Iristumors (z.B. Nävus, Melanom, Zyste) abgerechnet. Die GOÄ 1358 (Iridektomie) hingegen gilt für alle anderen, nicht-tumorösen Indikationen, wie beispielsweise die Behandlung oder Prophylaxe eines Glaukoms.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderen Schwierigkeiten oder einem erhöhten Zeitaufwand gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind eine schwer zugängliche Tumorlokalisation im Kammerwinkel, eine starke Blutungsneigung oder eine aufwändige plastische Rekonstruktion der Pupille nach der Tumorentfernung.
Häufige und sinnvolle Kombinationen sind der Zuschlag für das Operationsmikroskop (GOÄ 441) sowie Ziffern für die Anästhesie (z.B. GOÄ 490/491). Zudem können vor- und nachbereitende Untersuchungen und Beratungen (z.B. GOÄ 1, 6, 1220) neben der GOÄ 1380 angesetzt werden.
Für die Abrechnung ist primär die klinisch begründete Verdachtsdiagnose eines Tumors vor der Operation entscheidend. Diese muss sorgfältig dokumentiert sein. Der histopathologische Befund dient als endgültiger Nachweis und wird von Kostenträgern oft zur Prüfung angefordert, ist aber keine formale Voraussetzung für den Ansatz der Ziffer.
Die GOÄ 1380 umfasst den gesamten chirurgischen Eingriff der Tumorentfernung. Dies beinhaltet die Eröffnung des Augapfels, die eigentliche Exzision des Iristumors (z.B. als Sektoriridektomie) und den anschließenden wasserdichten Wundverschluss. Alle notwendigen Teilschritte zur Erreichung dieses Ziels sind in der Leistung enthalten.
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