Die Adenotomie (GOÄ 1493) ist ein Standardeingriff. Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Fallstricke und zulässige Ziffernkombinationen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1493
Entfernung der vergrößerten Rachenmandel (Adenotomie)
Die GOÄ-Ziffer 1493 beschreibt die vollständige operative Entfernung der Rachenmandel, umgangssprachlich auch als „Polypenentfernung“ bekannt. Die Leistung umfasst den gesamten Eingriff, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Blutstillung direkt im Anschluss an die Operation.
Da die Rachenmandel (Adenoide) als ein einzelnes Organ betrachtet wird, ist die Ziffer 1493 pro Eingriff nur einmal ansatzfähig. Die Verwendung spezieller Instrumente, wie beispielsweise eines Endoskops zur besseren Visualisierung und Kontrolle der Vollständigkeit, ist in der Leistungsbewertung bereits enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
GOÄ 1493 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die Adenotomie ist ein häufiger Eingriff in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, insbesondere bei Kindern. Die Hauptindikation ist eine hyperplastische Rachenmandel, die zu klinischen Beschwerden führt.
Typische Szenarien, die eine Adenotomie rechtfertigen, sind chronische Nasenatmungsbehinderung, rezidivierende Infekte der oberen Atemwege, wiederkehrende Mittelohrentzündungen (Otitis media) oder ein Paukenerguss. Auch schlafbezogene Atmungsstörungen wie starkes Schnarchen oder eine obstruktive Schlafapnoe können eine Indikation darstellen. Der Eingriff erfolgt in der Regel unter Vollnarkose.
Tipp: Eine präzise Dokumentation der klinischen Indikation ist entscheidend. Vermerken Sie Befunde wie den Grad der Adenoidhyperplasie und die daraus resultierenden Symptome, um die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nachvollziehbar zu belegen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1493
Fallbeispiel 1: Isolierte Adenotomie bei einem Kind
Ein 4-jähriges Kind leidet unter ständiger Mundatmung, nächtlichem Schnarchen und rezidivierenden Paukenergüssen. Die endoskopische Untersuchung zeigt eine hochgradige Vergrößerung der Rachenmandel, die den Nasenrachenraum fast vollständig verlegt.
Begründung und Abrechnung: Es wird eine Adenotomie in Intubationsnarkose durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1493, zuzüglich der anästhesiologischen Leistungen und gegebenenfalls des Zuschlags für ambulantes Operieren nach GOÄ 442.
Fallbeispiel 2: Adenotonsillektomie bei Schlafapnoe
Bei einer 6-jährigen Patientin wird aufgrund von nächtlichen Atemaussetzern und stark vergrößerten Gaumenmandeln eine obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert. Zusätzlich sind die Adenoide hyperplastisch.
Begründung und Abrechnung: Es wird eine kombinierte Operation durchgeführt. Hierbei werden sowohl die Rachenmandel als auch die Gaumenmandeln entfernt. Die korrekte Abrechnung lautet: GOÄ 1493 für die Adenotomie plus GOÄ 1499 (Tonsillektomie) oder GOÄ 1500 (Tonsillektomie bei Kindern bis zum 8. Lebensjahr).
Fallbeispiel 3: Endoskopisch kontrollierte Adenotomie
Um die Vollständigkeit der Entfernung des adenoiden Gewebes sicherzustellen und Restgewebe zu vermeiden, wird der Eingriff unter endoskopischer Sicht durchgeführt. Dies erhöht die Präzision und Sicherheit des Eingriffs.
Begründung und Abrechnung: Die Verwendung des Endoskops ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1493. Sie kann jedoch als besonderer Aufwand bei der Begründung für eine Faktorsteigerung über den 2,3-fachen Satz herangezogen werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1493: Was Prüfer beanstanden
Die Abrechnung der GOÄ 1493 ist meist unkompliziert, birgt jedoch einige Fallstricke, die häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen.
Ein zentraler Fehler ist die erneute Abrechnung der Ziffer 1493 bei einer Nachblutung. Tritt eine Blutung auf, die eine Nachkürettage erfordert, deutet dies laut Kommentierung darauf hin, dass die ursprüngliche Adenotomie unvollständig war. Daher ist der Leistungsinhalt der Ziffer 1493 (vollständige Entfernung) nicht erfüllt und eine erneute Berechnung ausgeschlossen.
Achtung: Eine operative Blutstillung im direkten Anschluss an die Adenotomie ist mit der Gebühr abgegolten. Nur eine Nachblutung in erheblichem zeitlichem Abstand kann ggf. eine gesonderte Leistung, wie die Belloque-Tamponade nach GOÄ 1426, rechtfertigen.
Ein weiterer Fehler ist die falsche Anwendung der GOÄ 1501 (Nachadenotomie nach Tonsillektomie). Diese Ziffer ist ausschließlich für die Entfernung von Adenoidresten nach einer vorangegangenen Tonsillektomie vorgesehen und darf nicht für eine Re-Operation nach einer primären Adenotomie angesetzt werden.
Dokumentation der GOÄ 1493: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und unerlässlich, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der erbrachten Leistung klar belegen.
Folgende Punkte sollten in der Patientenakte vermerkt werden: Die detaillierte Indikationsstellung (z.B. „Adenoidhyperplasie Grad III mit rezidivierender Otitis media“), die Art der Anästhesie, die Beschreibung des operativen Vorgehens sowie die Bestätigung der vollständigen Entfernung des adenoiden Gewebes und der erfolgreichen Blutstillung.
Dokumentation: 5 J., w., D: Adenoidhyperplasie mit behinderter Nasenatmung und seröser Otitis media bds. Th: Adenotomie in ITN mittels Ringmesser unter endoskopischer Kontrolle. Vollständige Entfernung des adenoiden Gewebes aus dem Nasopharynx. Sorgfältige Blutstillung durch Kompression. Eingriff komplikationslos.
GOÄ 1493: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Faktors über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare schriftliche Begründung in der Rechnung.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine erschwerte anatomische Situation (z.B. enger Nasenrachenraum), eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten (nicht die aktive Blutung selbst) oder ein unerwartet hoher Zeitaufwand. Auch der Einsatz spezieller Techniken zur Sicherung der Vollständigkeit, wie die endoskopische Kontrolle, kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1493 wird häufig in Kombination mit anderen Leistungen abgerechnet. Zulässige Kombinationen sind:
- GOÄ 1499/1500: Tonsillektomie (als Adenotonsillektomie)
- GOÄ 1426: Ggf. für eine Belloque-Tamponade bei einer späten Nachblutung
- Zuschläge: Z.B. Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ 442
- Anästhesieleistungen: Ziffern aus dem Kapitel D der GOÄ
Nicht kombinierbar ist die GOÄ 1493 mit sich selbst im Falle einer Nachkürettage oder mit der GOÄ 1501 für eine primäre Re-Adenotomie.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1493
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