GOÄ 1499: Tonsillektomie korrekt abrechnen – inkl. Analog

1499
Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
463
Einfachsatz
26,99 €
1,0x
Regelhöchstsatz
62,08 €
2,3x
Höchstsatz
94,46 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1499 deckt die unilaterale Tonsillektomie ab und wird analog für die Tonsillotomie genutzt. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Steigerung.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1499

Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)

Die GOÄ-Ziffer 1499 beschreibt die vollständige chirurgische Entfernung einer einzelnen Gaumenmandel (Tonsilla palatina) einschließlich ihrer bindegewebigen Kapsel. Dieser Eingriff wird als unilaterale Tonsillektomie bezeichnet. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Vorgang der Ausschälung und Resektion.

Gemäß einer Beschlussfassung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen ist auch die Exzision von hyperplastischem Tonsillengewebe aus dem Bereich der Plica triangularis mit dem Ansatz der GOÄ 1499 abgegolten. Die Ziffer ist ebenfalls für eine Abszess- oder Tumortonsillektomie auf einer Seite anzusetzen.

GOÄ 1499 in der Praxis: Tonsillektomie und analoge Anwendung bei Tonsillotomie

In der Praxis kommt die GOÄ 1499 bei verschiedenen Indikationen zur Anwendung. Die klassische Indikation ist die chronisch-rezidivierende Tonsillitis, bei der eine vollständige Entfernung der Mandel notwendig ist. Auch bei einem Peritonsillarabszess oder dem Verdacht auf einen Tumor an einer Mandel ist die unilaterale Tonsillektomie die Methode der Wahl und wird mit dieser Ziffer abgerechnet.

Eine besondere Bedeutung hat die GOÄ 1499 bei der Abrechnung der Tonsillotomie. Hierbei handelt es sich um eine intrakapsuläre Teilentfernung der Gaumenmandel, die häufig bei Kleinkindern mit Tonsillenhyperplasie durchgeführt wird. Laut einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer ist die Tonsillotomie, unabhängig von der verwendeten Technik (z. B. Laser, Radiofrequenz), analog nach GOÄ 1499 abzurechnen.

Achtung: Die analoge Abrechnung der Tonsillotomie nach GOÄ 1499 ist verbindlich empfohlen. Frühere Analogbewertungen, etwa nach GOÄ 1777 für lasergestützte Verfahren, sind damit obsolet und sollten nicht mehr verwendet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1499

Fallbeispiel 1: Unilaterale Abszesstonsillektomie

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften Peritonsillarabszess auf der rechten Seite vor. Zur Sanierung des Fokus und zur Verhinderung von Rezidiven wird eine Abszesstonsillektomie rechts durchgeführt. Hierbei wird die rechte Gaumenmandel komplett entfernt. Die korrekte Abrechnung für diesen einseitigen Eingriff lautet GOÄ 1499.

Fallbeispiel 2: Analoge Abrechnung einer Laser-Tonsillotomie

Bei einem dreijährigen Kind mit obstruktivem Schlafapnoesyndrom aufgrund einer ausgeprägten Tonsillenhyperplasie wird eine beidseitige Tonsillotomie mittels Laser durchgeführt. Da die GOÄ keine eigene Ziffer für die Tonsillotomie vorsieht, wird der Eingriff analog abgerechnet. Für die beidseitige Leistung wird die GOÄ 1500 analog angesetzt, die sich aus der Verdopplung der GOÄ 1499 ergibt.

Fallbeispiel 3: Diagnostische Tonsillektomie bei Tumorverdacht

Bei einer 60-jährigen Patientin besteht der Verdacht auf ein Tonsillenkarzinom links. Zur histologischen Sicherung wird eine diagnostische Tonsillektomie links vorgenommen. Die vollständige Entfernung der linken Mandel wird nach GOÄ 1499 abgerechnet. Die anschließende histopathologische Untersuchung wird gesondert berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1499: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1499 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Ein häufiger Fehler ist die doppelte Abrechnung der GOÄ 1499 für einen beidseitigen Eingriff. Korrekt ist hier der Ansatz der GOÄ 1500, die explizit die beidseitige Tonsillektomie beschreibt.

Ein weiterer Fehler betrifft die Kombination mit anderen Ziffern. Die GOÄ 1513 (Operation am Zungengrund) ist nicht zusätzlich berechnungsfähig, wenn die Ausschälung der Gaumenmandel bis in den Zungengrund reicht. Diese Leistung ist bereits in der GOÄ 1499 enthalten. Ebenso sind die Ziffern 1501 (Adenotomie) und 1505 (Entfernung von Tonsillenresten) als separate Leistungen zu betrachten und nicht für denselben Eingriff kombinierbar.

Achtung: Für die GOÄ 1499 besteht keine Berechtigung zum Ansatz von Operationszuschlägen für ambulante Operationen oder eines Laserzuschlags. Besondere Aufwände, die durch den Einsatz spezieller Techniken wie dem Laser entstehen, müssen über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Dokumentation der GOÄ 1499: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Leistung. Die Patientenakte sollte die medizinische Indikation (z. B. chronische Tonsillitis, Abszess, Hyperplasie) klar benennen. Der operative Eingriff muss detailliert beschrieben werden.

Wichtige Elemente der Dokumentation sind die Angabe der operierten Seite (rechts/links), die genaue Beschreibung des Verfahrens (Tonsillektomie oder Tonsillotomie analog) und die Bestätigung der vollständigen Entfernung mit Kapsel (bei Tonsillektomie). Bei einer analogen Abrechnung sollte der Vermerk „analog gem. § 6 Abs. 2 GOÄ“ nicht fehlen.

Dokumentation: Diagnose: Chronisch-rezidivierende Tonsillitis links. OP: Unilaterale Tonsillektomie links in ITN. Ausschälung der linken Gaumenmandel samt Kapsel in toto. Sorgfältige Blutstillung. Präparat zur Histologie gesandt. Eingriff komplikationslos.

GOÄ 1499: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine solche Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Mögliche Gründe sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, eine erschwerte Präparation aufgrund rezidivierender Entzündungen oder eine überdurchschnittlich starke Blutungsneigung.

Tipp: Auch die Durchführung einer Tonsillotomie anstelle einer Tonsillektomie kann als besondere Schwierigkeit gewertet werden, die eine Steigerung rechtfertigt, da hier präziser gearbeitet werden muss, um Restgewebe zu belassen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1499 wird in der Regel im Rahmen eines operativen Eingriffs erbracht und kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung)
  • Anästhesieleistungen: z. B. GOÄ 481 (Intubationsnarkose)
  • Postoperative Überwachung: z. B. GOÄ 435 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Überwachung)

Es ist jedoch der Abrechnungsausschluss neben den Ziffern 1500, 1501 und 1505 zu beachten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1499

Die GOÄ 1499 beschreibt die unilaterale, also einseitige, Entfernung einer Gaumenmandel (Tonsillektomie). Die GOÄ 1500 hingegen wird für die beidseitige Tonsillektomie abgerechnet und entspricht rechnerisch der doppelten Leistung der GOÄ 1499.
Die Tonsillotomie (Teilentfernung der Mandeln) wird analog nach GOÄ abgerechnet. Gemäß einer Empfehlung der Bundesärztekammer ist hierfür die GOÄ 1499 (einseitig) oder GOÄ 1500 (beidseitig) analog anzusetzen. Dies gilt für alle Operationstechniken, einschließlich Laserverfahren.
Nein, für die GOÄ 1499 ist kein Laserzuschlag oder ein anderer Zuschlag für ambulante Operationen berechnungsfähig. Ein erhöhter Aufwand durch den Lasereinsatz muss über eine entsprechende Begründung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderen Schwierigkeiten oder einem erhöhten Zeitaufwand möglich. Begründungen können beispielsweise starke Vernarbungen nach Entzündungen, eine erschwerte Blutstillung oder eine komplexe anatomische Situation sein.
Nein, die GOÄ 1513 (Operation am Zungengrund) ist nicht zusätzlich zur GOÄ 1499 oder 1500 berechnungsfähig. Dies gilt, wenn die Ausschälung der Gaumenmandel bis in den Zungengrund hineinreicht, da diese Leistung dann als im Eingriff enthalten gilt.
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