Die GOÄ 1505 für die Eröffnung eines Peritonsillarabszesses korrekt anwenden. Unser Leitfaden zeigt Indikationen, Fallbeispiele und typische Abrechnungsfehler.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1505
Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 1505 beschreibt die chirurgische Intervention zur Behandlung eines Peritonsillarabszesses, auch bekannt als Quinsy. Die Leistung umfasst nicht nur den reinen Schnitt, sondern den vollständigen operativen Vorgang zur Entlastung der Eiteransammlung. Dies schließt die gezielte Inzision des vorderen Gaumenbogens und die anschließende stumpfe Aufspreizung des Gewebes, beispielsweise mit einer Klemme, ein.
Ziel des Eingriffs ist die vollständige Entleerung der Abszesshöhle, um eine sofortige Linderung der Symptome zu erreichen und schwerwiegende Komplikationen wie eine Atemwegsverlegung oder eine Sepsis zu verhindern. Die Ziffer ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der GOÄ verortet und bewertet den spezifischen Eingriff an dieser anatomischen Lokalisation.
GOÄ 1505 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abrechnung der GOÄ 1505 ist bei einer klinisch gesicherten Diagnose eines Peritonsillarabszesses indiziert. Typische Patientenszenarien umfassen starke, meist einseitige Halsschmerzen, Schluckbeschwerden (Odynophagie), eine klossige Sprache („heiße Kartoffel im Mund“) und oft eine Kieferklemme (Trismus). Bei der Untersuchung zeigt sich eine deutliche, gerötete Vorwölbung des Weichgaumens neben der betroffenen Mandel.
Die Leistung nach GOÄ 1505 gilt explizit für die Behandlung eines einseitigen Abszesses. Sollte der seltene Fall eines beidseitigen Peritonsillarabszesses vorliegen, der in derselben Sitzung behandelt wird, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Eine klare Abgrenzung zu einer einfachen Tonsillitis oder einer Pharyngitis ist für die korrekte Indikationsstellung und Abrechnung entscheidend.
Tipp: Bei einem beidseitigen Vorgehen sollte dies in der Rechnung kenntlich gemacht werden (z.B. durch den Zusatz „beidseitig“), um Nachfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1505
Fallbeispiel 1: Der klassische Notfallpatient
Ein 28-jähriger Patient stellt sich mit Fieber, starken linksseitigen Halsschmerzen und einer beginnenden Kieferklemme vor. Die Untersuchung bestätigt einen Peritonsillarabszess links. Nach lokaler Oberflächenanästhesie wird der Abszess mittels Inzision und Spreizung eröffnet, woraufhin sich reichlich Eiter entleert. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1505, die Beratung (GOÄ 1), eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) und die Anästhesie (z.B. GOÄ 490).
Fallbeispiel 2: Beidseitiger Abszess
Eine Patientin leidet unter massiven Schluckbeschwerden und beidseitigen Schwellungen im Rachen. Die Diagnostik ergibt die seltene Konstellation eines beidseitigen Peritonsillarabszesses. In einer Sitzung werden beide Abszesse nacheinander eröffnet. In diesem Fall wird die GOÄ 1505 zweimal in Rechnung gestellt, ergänzt um die weiteren erbrachten Leistungen.
Fallbeispiel 3: Erhöhter Aufwand bei einem ängstlichen Patienten
Ein Patient mit ausgeprägtem Würgereiz und starker Angst vor dem Eingriff erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und besonderes Fingerspitzengefühl. Der Zugang zum Abszess ist durch die Abwehrspannung erschwert. Dieser Mehraufwand rechtfertigt die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (z.B. 3,2-fach) für die GOÄ 1505. Die Begründung muss den spezifischen Grund (z.B. „Erschwerte Bedingungen durch starken Würgereiz und Abwehrspannung“) enthalten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1505: Was Prüfer beanstanden
Einer der häufigsten Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Die GOÄ legt fest, dass die Ziffer 1505 nicht neben den Nummern 1499, 1500, 1507, 2428 und 2430 berechnungsfähig ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zur GOÄ 1507 (Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses). Wird die Wundhöhle an einem Folgetag erneut gespreizt, ist zwingend die GOÄ 1507 anzusetzen, nicht erneut die 1505.
Ein weiterer Fehlerpunkt betrifft die allgemeinen Inzisionsziffern GOÄ 2428 oder 2430. Diese dürfen nicht für einen Peritonsillarabszess verwendet werden, da die GOÄ 1505 als speziellere Leistungsziffer (lex specialis) Vorrang hat. Die Abrechnung der Spiegelungsuntersuchungen (GOÄ 1499, 1500) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Inspektion des Rachens als integraler Bestandteil des Eingriffs gilt.
Achtung: Die versehentliche Abrechnung der GOÄ 1505 für eine Wiedereröffnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Hier muss strikt zwischen Erst- und Folgeeingriff unterschieden werden.
Dokumentation der GOÄ 1505: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen, um die medizinische Notwendigkeit und den Leistungsumfang nachvollziehbar zu machen. Unbedingt dokumentiert werden müssen die Lokalisation des Abszesses (rechts/links) und der klinische Befund.
Die durchgeführten Maßnahmen sollten ebenfalls detailliert beschrieben werden. Dies umfasst die Art der Anästhesie, die Durchführung der Inzision und der Spreizung sowie das Ergebnis (z.B. Entleerung von Eiter). Eine solche Dokumentation sichert nicht nur die Abrechnung ab, sondern ist auch für die Begründung eines eventuell erhöhten Steigerungsfaktors unerlässlich.
Dokumentationsbeispiel:
Befund: Deutliche Vorwölbung und Rötung des vorderen Gaumenbogens rechts, Uvula zur Gegenseite verdrängt. Diagnose: Peritonsillarabszess re.
Therapie: Nach LA (Spray) Inzision am Punkt der größten Vorwölbung und stumpfe Spreizung mit der Klemme. Reichliche Entleerung von putridem Sekret.
GOÄ 1505: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1505 kann bei Vorliegen besonderer, patientenbezogener Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine schriftliche, nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind ein besonders stark ausgeprägter Trismus, der den Zugang erheblich erschwert, anatomische Besonderheiten (z.B. Vernarbungen nach Vor-OPs) oder eine mangelnde Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern oder ängstlichen Erwachsenen).
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1505 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1 (Beratung) und GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) oder GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems).
- Anästhesieleistungen: Je nach Methode z.B. GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie) oder GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie).
- Zusatzleistungen: Ggf. GOÄ 298 für die Entnahme von Material zur bakteriologischen Untersuchung (Abstrich).
- Nachsorge: An den Folgetagen können für Wundkontrollen oder das erneute Spreizen (GOÄ 1507) weitere Ziffern wie GOÄ 200 (Verband) anfallen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1505
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?