GOÄ 1505: Peritonsillarabszess eröffnen – Abrechnung

1505
Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
148
Einfachsatz
8,63 €
1,0x
Regelhöchstsatz
19,85 €
2,3x
Höchstsatz
30,21 €
3,5x
Ausschlüsse
14991500150724282430

Die GOÄ 1505 für die Eröffnung eines Peritonsillarabszesses korrekt anwenden. Unser Leitfaden zeigt Indikationen, Fallbeispiele und typische Abrechnungsfehler.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1505

Eröffnung eines peritonsillären Abszesses

Die GOÄ-Ziffer 1505 beschreibt die chirurgische Intervention zur Behandlung eines Peritonsillarabszesses, auch bekannt als Quinsy. Die Leistung umfasst nicht nur den reinen Schnitt, sondern den vollständigen operativen Vorgang zur Entlastung der Eiteransammlung. Dies schließt die gezielte Inzision des vorderen Gaumenbogens und die anschließende stumpfe Aufspreizung des Gewebes, beispielsweise mit einer Klemme, ein.

Ziel des Eingriffs ist die vollständige Entleerung der Abszesshöhle, um eine sofortige Linderung der Symptome zu erreichen und schwerwiegende Komplikationen wie eine Atemwegsverlegung oder eine Sepsis zu verhindern. Die Ziffer ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der GOÄ verortet und bewertet den spezifischen Eingriff an dieser anatomischen Lokalisation.

GOÄ 1505 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 1505 ist bei einer klinisch gesicherten Diagnose eines Peritonsillarabszesses indiziert. Typische Patientenszenarien umfassen starke, meist einseitige Halsschmerzen, Schluckbeschwerden (Odynophagie), eine klossige Sprache („heiße Kartoffel im Mund“) und oft eine Kieferklemme (Trismus). Bei der Untersuchung zeigt sich eine deutliche, gerötete Vorwölbung des Weichgaumens neben der betroffenen Mandel.

Die Leistung nach GOÄ 1505 gilt explizit für die Behandlung eines einseitigen Abszesses. Sollte der seltene Fall eines beidseitigen Peritonsillarabszesses vorliegen, der in derselben Sitzung behandelt wird, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Eine klare Abgrenzung zu einer einfachen Tonsillitis oder einer Pharyngitis ist für die korrekte Indikationsstellung und Abrechnung entscheidend.

Tipp: Bei einem beidseitigen Vorgehen sollte dies in der Rechnung kenntlich gemacht werden (z.B. durch den Zusatz „beidseitig“), um Nachfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1505

Fallbeispiel 1: Der klassische Notfallpatient

Ein 28-jähriger Patient stellt sich mit Fieber, starken linksseitigen Halsschmerzen und einer beginnenden Kieferklemme vor. Die Untersuchung bestätigt einen Peritonsillarabszess links. Nach lokaler Oberflächenanästhesie wird der Abszess mittels Inzision und Spreizung eröffnet, woraufhin sich reichlich Eiter entleert. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1505, die Beratung (GOÄ 1), eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) und die Anästhesie (z.B. GOÄ 490).

Fallbeispiel 2: Beidseitiger Abszess

Eine Patientin leidet unter massiven Schluckbeschwerden und beidseitigen Schwellungen im Rachen. Die Diagnostik ergibt die seltene Konstellation eines beidseitigen Peritonsillarabszesses. In einer Sitzung werden beide Abszesse nacheinander eröffnet. In diesem Fall wird die GOÄ 1505 zweimal in Rechnung gestellt, ergänzt um die weiteren erbrachten Leistungen.

Fallbeispiel 3: Erhöhter Aufwand bei einem ängstlichen Patienten

Ein Patient mit ausgeprägtem Würgereiz und starker Angst vor dem Eingriff erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und besonderes Fingerspitzengefühl. Der Zugang zum Abszess ist durch die Abwehrspannung erschwert. Dieser Mehraufwand rechtfertigt die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (z.B. 3,2-fach) für die GOÄ 1505. Die Begründung muss den spezifischen Grund (z.B. „Erschwerte Bedingungen durch starken Würgereiz und Abwehrspannung“) enthalten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1505: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Die GOÄ legt fest, dass die Ziffer 1505 nicht neben den Nummern 1499, 1500, 1507, 2428 und 2430 berechnungsfähig ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zur GOÄ 1507 (Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses). Wird die Wundhöhle an einem Folgetag erneut gespreizt, ist zwingend die GOÄ 1507 anzusetzen, nicht erneut die 1505.

Ein weiterer Fehlerpunkt betrifft die allgemeinen Inzisionsziffern GOÄ 2428 oder 2430. Diese dürfen nicht für einen Peritonsillarabszess verwendet werden, da die GOÄ 1505 als speziellere Leistungsziffer (lex specialis) Vorrang hat. Die Abrechnung der Spiegelungsuntersuchungen (GOÄ 1499, 1500) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Inspektion des Rachens als integraler Bestandteil des Eingriffs gilt.

Achtung: Die versehentliche Abrechnung der GOÄ 1505 für eine Wiedereröffnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Hier muss strikt zwischen Erst- und Folgeeingriff unterschieden werden.

Dokumentation der GOÄ 1505: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen, um die medizinische Notwendigkeit und den Leistungsumfang nachvollziehbar zu machen. Unbedingt dokumentiert werden müssen die Lokalisation des Abszesses (rechts/links) und der klinische Befund.

Die durchgeführten Maßnahmen sollten ebenfalls detailliert beschrieben werden. Dies umfasst die Art der Anästhesie, die Durchführung der Inzision und der Spreizung sowie das Ergebnis (z.B. Entleerung von Eiter). Eine solche Dokumentation sichert nicht nur die Abrechnung ab, sondern ist auch für die Begründung eines eventuell erhöhten Steigerungsfaktors unerlässlich.

Dokumentationsbeispiel:
Befund: Deutliche Vorwölbung und Rötung des vorderen Gaumenbogens rechts, Uvula zur Gegenseite verdrängt. Diagnose: Peritonsillarabszess re.
Therapie: Nach LA (Spray) Inzision am Punkt der größten Vorwölbung und stumpfe Spreizung mit der Klemme. Reichliche Entleerung von putridem Sekret.

GOÄ 1505: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1505 kann bei Vorliegen besonderer, patientenbezogener Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine schriftliche, nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind ein besonders stark ausgeprägter Trismus, der den Zugang erheblich erschwert, anatomische Besonderheiten (z.B. Vernarbungen nach Vor-OPs) oder eine mangelnde Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern oder ängstlichen Erwachsenen).

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1505 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1 (Beratung) und GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) oder GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems).
  • Anästhesieleistungen: Je nach Methode z.B. GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie) oder GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie).
  • Zusatzleistungen: Ggf. GOÄ 298 für die Entnahme von Material zur bakteriologischen Untersuchung (Abstrich).
  • Nachsorge: An den Folgetagen können für Wundkontrollen oder das erneute Spreizen (GOÄ 1507) weitere Ziffern wie GOÄ 200 (Verband) anfallen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1505

Die GOÄ-Ziffer 1505 umfasst die komplette operative Eröffnung eines peritonsillären Abszesses. Dies beinhaltet die Inzision des Gewebes sowie die anschließende stumpfe Aufspreizung zur vollständigen Entleerung des Eiters. Die Leistung ist als einseitiger Eingriff definiert.
Ja, die zweimalige Abrechnung der GOÄ 1505 ist bei einem beidseitigen Peritonsillarabszess zulässig. Der Leistungstext bezieht sich auf die Eröffnung *eines* Abszesses. Bei einem Eingriff an beiden Seiten in derselben Sitzung kann die Ziffer daher zweimal angesetzt werden.
Neben der GOÄ 1505 dürfen die Ziffern 1499, 1500 (Spiegelungen), 1507 (Wiedereröffnung) sowie 2428 und 2430 (allgemeine Inzisionen) nicht abgerechnet werden. Der Ausschluss stellt sicher, dass die spezifische Leistung nicht mit allgemeinen oder nachfolgenden Prozeduren doppelt berechnet wird.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonderem Aufwand möglich. Begründungen können ein erschwerter Zugang durch Trismus (Kiefersperre), anatomische Besonderheiten, starke Abwehrreaktionen des Patienten oder ein Eingriff bei einem Kind sein. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar sein.
GOÄ 1505 beschreibt die Ersteröffnung eines Peritonsillarabszesses. Muss die Wundhöhle an einem der folgenden Tage erneut aufgespreizt werden, weil sie sich wieder verschlossen hat, wird dafür die GOÄ 1507 (Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses) abgerechnet.
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