GOÄ 1507: Wiedereröffnung Peritonsillarabszess – Abrechnung

1507
Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
56
Einfachsatz
3,26 €
1,0x
Regelhöchstsatz
7,50 €
2,3x
Höchstsatz
11,41 €
3,5x
Ausschlüsse
150524282430

Die GOÄ 1507 ist die Folgeleistung zur Abszessspaltung. Erfahren Sie, wie Sie die Wiedereröffnung korrekt abrechnen, von der Indikation bis zur Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1507

Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses

Die GOÄ-Ziffer 1507 beschreibt eine spezifische Folgeleistung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein bereits durch eine Inzision eröffneter Peritonsillarabszess (abgerechnet mit GOÄ 1505) erneut geöffnet werden muss, weil sich die Inzisionsstelle verschlossen hat oder der Eiterabfluss unzureichend ist.

Die Leistung umfasst typischerweise das stumpfe Aufspreizen der bestehenden Wundränder mit einem Instrument, wie beispielsweise einer Klemme. Ziel ist es, eine erneute und suffiziente Drainage des Abszesses zu gewährleisten. Es handelt sich hierbei nicht um eine erneute Schnittführung, sondern um die Re-Etablierung eines bereits geschaffenen Abflussweges.

GOÄ 1507 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung zur Erstspaltung

Die Abrechnung der GOÄ 1507 ist dann gerechtfertigt, wenn ein Patient nach einer initialen Abszessspaltung (GOÄ 1505) zur Nachkontrolle kommt und klinische Zeichen einer erneuten Eiteransammlung oder eines Drainagehindernisses zeigt. Dies ist häufig ein bis drei Tage nach dem Ersteingriff der Fall.

Typische Indikationen sind persistierende oder wieder zunehmende Schmerzen, Schwellung und Schluckbeschwerden. Bei der Untersuchung zeigt sich dann eine pralle Schwellung im Bereich der Inzision, was auf eine erneute Eiterretention hindeutet. Die Abgrenzung zur GOÄ 1505 ist klar definiert: GOÄ 1505 ist die Erstbehandlung durch Inzision, während GOÄ 1507 ausschließlich für nachfolgende Wiedereröffnungen in separaten Sitzungen vorgesehen ist.

Tipp: Dokumentieren Sie den zeitlichen Abstand zur Erstinzision nach GOÄ 1505. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit der Folgeleistung und beugt Rückfragen von Kostenträgern vor.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1507

Fallbeispiel 1: Klassische Nachsorge am Folgetag

Ein Patient stellt sich einen Tag nach der Spaltung eines Peritonsillarabszesses (GOÄ 1505) zur Kontrolle vor. Er berichtet über eine erneute Zunahme der Schmerzen. Die Untersuchung zeigt eine deutliche Spannung im Bereich der Inzisionsstelle. Mittels einer Klemme werden die Wundränder vorsichtig aufgespreizt, woraufhin sich erneut eine signifikante Menge Eiter entleert. Die korrekte Abrechnung für diese Sitzung lautet: GOÄ 1 (Beratung) und GOÄ 1507.

Fallbeispiel 2: Verklebte Wundränder

Zwei Tage nach der Erstbehandlung kommt eine Patientin zur Kontrolle. Der Eiterabfluss ist zum Erliegen gekommen und die Schwellung hat nicht abgenommen. Bei der Inspektion sind die Wundränder fibrinös verklebt. Der Arzt führt eine stumpfe Spreizung der Wunde durch, um die Drainage wiederherzustellen. Abgerechnet werden für diese Behandlung die GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung) und die GOÄ 1507.

Fallbeispiel 3: Mehrfache Wiedereröffnungen

Bei einem besonders hartnäckigen Abszess ist nach der initialen Spaltung (Tag 1) sowohl am zweiten als auch am dritten Tag eine Wiedereröffnung zur Drainage notwendig. In diesem Fall wird die GOÄ 1507 für jede dieser beiden Sitzungen separat abgerechnet. Die Abrechnung wäre: Tag 1: GOÄ 1505; Tag 2: GOÄ 1507; Tag 3: GOÄ 1507, jeweils zuzüglich der erbrachten Beratungs- oder Untersuchungsleistungen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1507: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1507 mit der GOÄ 1505 in derselben Sitzung. Dies ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die Ziffer 1507 eine Folgeleistung darstellt, die nur in einer späteren Sitzung erbracht werden kann.

Ein weiterer Punkt ist die Verwechslung mit der GOÄ 2428 (Revision einer Wunde). Die GOÄ 1507 ist die spezifischere Leistung für die Wiedereröffnung eines Peritonsillarabszesses und hat daher Vorrang. Der gleichzeitige Ansatz ist explizit ausgeschlossen. Die einfache Spreizung zur Drainage ist keine Wundrevision im Sinne der GOÄ 2428, die typischerweise eine Wundanfrischung oder Nahtentfernung umfasst.

Achtung: Der Leistungsausschluss zur GOÄ 2430 (Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers) ist ebenfalls zu beachten. Das Entfernen einer eingelegten Drainage-Lasche im Rahmen der Wiedereröffnung ist Bestandteil der GOÄ 1507 und nicht separat nach GOÄ 2430 abrechenbar.

Dokumentation der GOÄ 1507: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1507 abzusichern. Die Patientenakte sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.

Wesentliche Dokumentationsinhalte sind der klinische Befund, der die Wiedereröffnung rechtfertigt, sowie die Beschreibung der durchgeführten Maßnahme. Eine präzise Formulierung ist hierbei essenziell.

Dokumentationsbeispiel:
"Kontrolle 2 Tage nach Peritonsillarabszess-Spaltung rechts. Erneute pralle Schwellung und Fluktuation. Nach lokaler Anästhesie stumpfes Aufspreizen der Inzisionsstelle mit der Klemme, es entleert sich reichlich rahmiger Eiter. Drainage wiederhergestellt."

GOÄ 1507: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1507 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.

Beispiele für Begründungen sind ein extrem starker Würgereiz des Patienten, der die Behandlung erschwert, besonders enge anatomische Verhältnisse oder eine ungewöhnlich zähe Konsistenz des Eiters, die eine aufwendigere Entleerung erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1507 wird in der Regel zusammen mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 5/6: Beratung und symptombezogene bzw. vollständige HNO-ärztliche Untersuchung.
  • GOÄ 480: Oberflächenanästhesie der Schleimhaut, falls z.B. ein anästhesierendes Spray verwendet wird.
  • GOÄ 298: Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, wenn ein Abstrich aus dem Abszess entnommen wird.

Die Kombination mit der Erstspaltung (GOÄ 1505) oder den allgemeinen Wundversorgungsziffern (z.B. GOÄ 2000 ff.) ist in derselben Sitzung nicht möglich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1507

GOÄ 1505 beschreibt die erstmalige Spaltung eines Peritonsillarabszesses mittels Inzision. GOÄ 1507 hingegen ist die Folgeleistung und bezeichnet die Wiedereröffnung dieses bereits gespaltenen Abszesses in einer späteren Sitzung, um eine erneute Entleerung zu ermöglichen. Beide Ziffern können nicht für denselben Eingriff abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 1507 kann so oft abgerechnet werden, wie die medizinische Notwendigkeit zur Wiedereröffnung des Abszesses besteht. Ist an Folgetagen eine erneute Aufspreizung zur Drainage notwendig, kann die Ziffer pro Sitzung erneut angesetzt werden. Eine lückenlose Dokumentation der Notwendigkeit ist dabei entscheidend.
Die GOÄ 1507 ist die spezifischere Leistungsziffer für die Wiedereröffnung eines Peritonsillarabszesses. Gemäß den Abrechnungsregeln der GOÄ hat die speziellere Leistung (lex specialis) Vorrang vor der allgemeineren (lex generalis). Daher ist die Abrechnung neben der allgemeinen Wundrevision nach GOÄ 2428 ausgeschlossen.
Eine Steigerung kann durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit begründet werden. Beispiele hierfür sind ein extremer Würgereiz des Patienten, besonders enge anatomische Verhältnisse, eine ungewöhnlich starke Blutung oder eine sehr aufwendige Abszessausräumung bei zähflüssigem Eiter.
Eine Anästhesie ist nicht zwingend erforderlich, da die Wiedereröffnung oft schnell erfolgt. Wird jedoch eine lokale Schleimhautanästhesie (z.B. mittels Spray) durchgeführt, kann hierfür die GOÄ-Ziffer 480 (Oberflächenanästhesie) angesetzt werden. Eine Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490/491) ist seltener, aber bei Bedarf ebenfalls abrechenbar.
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