GOÄ 1513: Keilexzision der Zunge – Korrekt abrechnen

1513
Keilexzision aus der Zunge
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
370
Einfachsatz
21,57 €
1,0x
Regelhöchstsatz
49,61 €
2,3x
Höchstsatz
75,50 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1513 für die Keilexzision aus der Zunge korrekt anwenden. Erfahren Sie alles über Indikation, Abgrenzung, typische Fehler und Steigerung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1513

Keilexzision aus der Zunge

Die GOÄ-Ziffer 1513 beschreibt die operative Entfernung eines keilförmigen Gewebestücks aus der Zunge. Diese Leistung umfasst die vollständige Exzision einer meist oberflächlichen und gutartigen Läsion sowie den anschließenden direkten Wundverschluss, in der Regel durch eine Naht.

Im Vergleich zur GOÄ 1512 (Glossektomie – auch teilweise), die mit 1110 Punkten deutlich höher bewertet ist, handelt es sich bei der Leistung nach Ziffer 1513 um einen weniger umfangreichen Eingriff. Die Leistungslegende und die Punktzahldifferenz verdeutlichen, dass die Keilexzision für kleinere, lokalisierte Befunde vorgesehen ist.

GOÄ 1513 in der Praxis: Abgrenzung und Indikation

Die GOÄ 1513 kommt zur Anwendung, wenn eine therapeutische Entfernung kleinerer, umschriebener Läsionen an der Zunge indiziert ist. Typische klinische Szenarien sind die Resektion von gutartigen Tumoren, die funktionell stören oder bei denen eine maligne Entartung sicher ausgeschlossen werden soll.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur Probeexzision. Handelt es sich um eine rein diagnostische Gewebeentnahme zur histologischen Klärung eines unklaren Befundes, ist die GOÄ 2402 (Probeexzision aus oberflächlich zugänglichem Gewebe) anzusetzen. Die GOÄ 1513 setzt eine therapeutische Intention voraus, also die vollständige Entfernung der Läsion (Excisio in toto).

Tipp: Eine klare Dokumentation der Intention des Eingriffs (diagnostisch vs. therapeutisch) ist entscheidend für die korrekte Ziffernwahl zwischen GOÄ 2402 und GOÄ 1513 und beugt Rückfragen von Kostenträgern vor.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1513

Fallbeispiel 1: Entfernung eines Zungenfibroms

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit einem seit Monaten bestehenden, ca. 0,6 cm großen, gestielten Fibrom am linken Zungenrand vor, das beim Kauen stört. Der Befund ist klinisch eindeutig benigne.

Begründung und Abrechnung: Es wird eine Keilexzision in Lokalanästhesie durchgeführt, um die Läsion vollständig zu entfernen. Der Defekt wird mit zwei Einzelknopfnähten verschlossen. Die Leistung erfüllt alle Kriterien der GOÄ 1513. Zusätzlich sind die Beratung (GOÄ 1), die Untersuchung (GOÄ 6) und die Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490) abrechenbar.

Fallbeispiel 2: Resektion eines Papilloms

Klinische Situation: Eine Patientin hat ein kleines, blumenkohlartiges Papillom auf dem Zungenrücken. Aufgrund der HPV-Assoziation solcher Läsionen wird die vollständige Entfernung empfohlen.

Begründung und Abrechnung: Die Läsion wird mittels Keilexzision mit einem kleinen Sicherheitsabstand entfernt. Der Eingriff ist therapeutisch und zielt auf die komplette Beseitigung des Befundes ab. Daher ist der Ansatz der GOÄ 1513 korrekt.

Fallbeispiel 3: Exzision einer Reizfibrose

Klinische Situation: Durch eine scharfe Kante an einem Zahn hat sich am lateralen Zungenrand eine chronische Reizfibrose gebildet. Nach Glättung des Zahnes wird die Fibrose entfernt.

Begründung und Abrechnung: Die Entfernung des fibrösen Gewebes erfolgt durch eine Keilexzision. Da es sich um eine vollständige, therapeutische Entfernung handelt, wird GOÄ 1513 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1513: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1513 treten wiederholt Fehler auf, die von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstandet werden. Die Kenntnis dieser Fallstricke hilft, Kürzungen zu vermeiden.

Ein häufiger Fehler ist die falsche Abgrenzung zur Probeexzision. Wird lediglich ein kleiner Teil einer größeren Läsion zur Diagnostik entnommen, ist dies eine Biopsie und muss mit der GOÄ 2402 abgerechnet werden, nicht mit der GOÄ 1513.

Ein weiterer Punkt ist der Abrechnungsausschluss neben anderen Ziffern. Die GOÄ 1513 ist nicht neben der GOÄ 1512 (umfangreichere Teilresektion) oder der GOÄ 1514 (Zungen(teil)resektion mit plastischem Verschluss) berechnungsfähig. Es kann nur die jeweils zutreffende, umfangreichste Leistung angesetzt werden.

Achtung: Bei einer Tonsillektomie (GOÄ 1499 oder 1500), die sich bis in den Zungengrund erstreckt, ist die GOÄ 1513 für eine in diesem Zusammenhang durchgeführte Exzision am Zungengrund nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Dokumentation der GOÄ 1513: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs nachvollziehbar festhalten.

In der Patientenakte müssen die Lokalisation, Größe und Art der Läsion klar beschrieben sein. Der Operationsbericht sollte die Durchführung der Keilexzision, die Art des Wundverschlusses (z.B. Nahtmaterial und -technik) und den Grund für den Eingriff (therapeutische Exzision) enthalten. Eine Fotodokumentation des Befundes vor und nach dem Eingriff ist ebenfalls sehr empfehlenswert.

Dokumentation: Ca. 0,7 cm großes, derbes Fibrom am rechten, lateralen Zungenrand. Nach Infiltrationsanästhesie mit 1,5 ml Scandicain 2% erfolgte die Keilexzision der Läsion in toto. Direkter Wundverschluss mit 3 Einzelknopfnähten (Vicryl 4-0). Exzidat zur histopathologischen Untersuchung eingesandt.

GOÄ 1513: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1513 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Gründe sind beispielsweise eine erschwerte Zugänglichkeit der Läsion (z.B. am Zungengrund), eine erhöhte Blutungsneigung, ein besonders aufwendiger Wundverschluss bei brüchigem Gewebe oder eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1513 wird in der Regel von weiteren Leistungen begleitet. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 6
  • Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) oder GOÄ 491 (größerer Bezirke)
  • Zuschläge für ambulantes Operieren: Je nach Eingriffsdauer und Umständen z.B. GOÄ 441 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach den Nummern 1499, 1500, 1512 bis 1514) oder GOÄ 442 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops)
  • Histopathologische Untersuchung: GOÄ 4800 ff. für die Untersuchung des Exzidats

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1513

Der Hauptunterschied liegt im Umfang des Eingriffs. GOÄ 1513 beschreibt eine kleinere, umschriebene Keilexzision, während GOÄ 1512 (Glossektomie) eine umfangreichere Teilentfernung der Zunge vergütet, was sich auch in der deutlich höheren Punktzahl widerspiegelt.
Nein, die GOÄ 1513 ist für eine therapeutische, vollständige Entfernung einer Läsion vorgesehen. Für eine rein diagnostische Gewebeentnahme (Probeexzision) aus der Zunge ist die GOÄ-Ziffer 2402 die korrekte Abrechnungsposition.
Die Ziffer 1513 deckt die eigentliche chirurgische Leistung der keilförmigen Exzision sowie den direkten, unkomplizierten Wundverschluss, meist mittels Naht, ab. Anästhesie, Beratung, Untersuchung und eventuelle Zuschläge sind separat berechnungsfähig.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderem Aufwand möglich. Begründungen können eine schwierige Lokalisation des Befundes (z.B. am Zungengrund), eine überdurchschnittliche Blutungsneigung oder ein besonders aufwendiger Wundverschluss sein.
Nein, die GOÄ 1513 ist nicht zusätzlich zu einer Tonsillektomie (GOÄ 1499 oder 1500) berechnungsfähig, wenn die Ausschälung der Gaumenmandeln bis in den Zungengrund reicht und die Keilexzision in diesem Bereich erfolgt. Es handelt sich hierbei um einen spezifischen Abrechnungsausschluss.
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