GOÄ 1514: Totale Glossektomie korrekt abrechnen

1514
Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
2220
Einfachsatz
129,40 €
1,0x
Regelhöchstsatz
297,62 €
2,3x
Höchstsatz
452,90 €
3,5x
Ausschlüsse
151215132803

Die GOÄ 1514 für die totale Glossektomie ist eine hoch bewertete, aber komplexe Ziffer. Erfahren Sie alles über Indikation, Ausschlüsse und korrekte Kombination

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1514

Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales

Die GOÄ-Ziffer 1514 beschreibt die totale Glossektomie, einen hochkomplexen und radikalen chirurgischen Eingriff. Die Leistungslegende umfasst nicht nur die vollständige Entfernung des Zungenkörpers, sondern explizit auch die Unterbindung der beidseitigen Zungenarterien (Arteriae linguales), was ein essenzieller Schritt zur Blutstillung ist.

Im Honorar sind zudem die für den Eingriff notwendigen Zugangsoperationen inkludiert. Dazu gehören beispielsweise eine Pharyngotomie (operative Eröffnung des Rachens) oder eine Glossotomie. Diese Maßnahmen sind als integraler Bestandteil der Leistung zu verstehen und können nicht separat abgerechnet werden.

GOÄ 1514 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung der totalen Glossektomie

Die Abrechnung der GOÄ 1514 ist an eine klare medizinische Notwendigkeit geknüpft. Die Hauptindikation ist ein fortgeschrittenes Malignom der Zunge, typischerweise ein Plattenepithelkarzinom, das aufgrund seiner Größe oder Infiltration in umgebende Strukturen eine vollständige Resektion erfordert.

Eine präzise Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Während GOÄ 1514 die vollständige Entfernung abbildet, beschreibt GOÄ 1513 die Hemiglossektomie (Entfernung der halben Zunge) und GOÄ 1512 die lokale Exzision eines Zungentumors. Die Wahl der Ziffer muss exakt dem im Operationsbericht dokumentierten Resektionsausmaß entsprechen.

Tipp: Der Operationsbericht ist das entscheidende Dokument. Formulieren Sie unmissverständlich, dass eine „totale“ oder „vollständige“ Glossektomie mit Darstellung und Ligatur der Arteriae linguales durchgeführt wurde, um die Abrechnung der GOÄ 1514 zu rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1514

Fallbeispiel 1: Fortgeschrittenes Zungenkarzinom

Ein Patient stellt sich mit einem T4a-Plattenepithelkarzinom des Zungengrundes vor, das bereits in den Mundboden infiltriert. Nach interdisziplinärem Tumorboard-Beschluss wird eine totale Glossektomie in Kombination mit einer beidseitigen Neck-Dissection und einer Laryngektomie zur Sicherung der Atemwege durchgeführt. Für die Zungenentfernung wird die GOÄ 1514 angesetzt. Die Neck-Dissection (z.B. GOÄ 2732) und die Laryngektomie (GOÄ 1503) werden als separate Leistungen zusätzlich berechnet.

Fallbeispiel 2: Palliative Glossektomie bei unkontrollierbarer Blutung

Bei einer Patientin mit einem exulzerierten, inkurablen Zungentumor kommt es zu rezidivierenden, lebensbedrohlichen Arrosionsblutungen. Als palliative Maßnahme zur Blutstillung und Verbesserung der Lebensqualität wird eine totale Glossektomie durchgeführt. Die GOÄ 1514 ist hier korrekt, da der Leistungsinhalt vollständig erbracht wird, auch wenn die Intention palliativ ist.

Fallbeispiel 3: Schwere Zungentrauma-Folgen

Nach einem schweren Beißtrauma mit subtotalem Verlust der Zunge entwickelt ein Patient eine chronische, therapieresistente Infektion und schwere funktionelle Störungen. Es wird entschieden, das nekrotische Restgewebe der Zunge vollständig zu entfernen. Auch in diesem nicht-onkologischen Fall ist die GOÄ 1514 die zutreffende Abrechnungsziffer für die vollständige Entfernung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1514: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der GOÄ 1514 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Einer der häufigsten Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Insbesondere die GOÄ 2803 (Pharyngotomie) darf nicht neben der GOÄ 1514 stehen, wenn sie als Zugangsweg dient, da dies bereits im Leistungsumfang enthalten ist.

Ein weiterer Fehler ist die unklare Abgrenzung zu kleineren Eingriffen. Wird beispielsweise eine „subtotale“ Glossektomie durchgeführt, bei der ein kleiner Zungenrest verbleibt, kann die Abrechnung der GOÄ 1514 angefochten werden. Hier wäre eine analoge Bewertung oder der Ansatz der GOÄ 1513 zu prüfen.

Achtung: Die Neck-Dissection, also die Ausräumung der Halslymphknoten, ist nicht Bestandteil der GOÄ 1514. Diese muss immer als eigenständige Leistung (z.B. GOÄ 2730 oder 2732) zusätzlich abgerechnet werden. Ein Versäumnis führt zu erheblichen Honorarverlusten.

Ebenso ist die temporäre Durchtrennung des Unterkiefers (Mandibulotomie) zur Verbesserung des Zugangs eine gesondert berechnungsfähige Leistung und nicht in der GOÄ 1514 enthalten.

Dokumentation der GOÄ 1514: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1514 unerlässlich. Der Operationsbericht muss die Leistung zweifelsfrei beschreiben und alle Leistungsinhalte abbilden. Er sollte die Indikation für die Radikalität des Eingriffs klar benennen.

Folgende Punkte müssen zwingend dokumentiert werden:

  • Die klare Diagnose, die eine totale Glossektomie rechtfertigt.
  • Eine detaillierte Beschreibung des operativen Vorgehens, das die vollständige Resektion der Zunge bestätigt.
  • Die explizite Erwähnung der Identifikation und Unterbindung beider Arteriae linguales.
  • Die Beschreibung des gewählten Zugangsweges (z.B. transorale oder transmandibuläre Pharyngotomie).

Dokumentation: „Bei fortgeschrittenem Plattenepithelkarzinom des Zungengrundes erfolgte heute die totale Glossektomie. Nach transmandibulärer Pharyngotomie wurden beidseits die Arteriae linguales dargestellt und sicher ligiert. Anschließend wurde die Zunge vollständig en bloc reseziert. Der Resektionsrand wurde histopathologisch kontrolliert.“

GOÄ 1514: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei der GOÄ 1514 bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten möglich. Eine solche Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Mögliche Gründe sind beispielsweise erschwerte Bedingungen durch Vernarbungen nach Vorbestrahlung, eine stark erhöhte Blutungsneigung oder anatomische Varianten, die den Eingriff erheblich verlängern oder erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1514 wird oft im Rahmen großer onkologischer Eingriffe erbracht und daher mit weiteren Ziffern kombiniert:

  • GOÄ 2730/2732: Radikale bzw. modifiziert-radikale Neck-Dissection (nicht im Leistungsumfang enthalten).
  • GOÄ 1503: Laryngektomie (Kehlkopfentfernung).
  • GOÄ 1500: Tracheotomie zur Atemwegssicherung.
  • GOÄ 2386: Entnahme und Transplantation eines freien Lappens zur Defektdeckung (z.B. Radialislappen).
  • Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 441) oder Laser (GOÄ 442/443), sofern zutreffend.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1514

Die GOÄ 1514 umfasst die vollständige chirurgische Entfernung der Zunge (totale Glossektomie). Darin enthalten sind auch die Unterbindung der Zungenarterien zur Blutstillung sowie notwendige Zugangsoperationen wie eine Pharyngotomie.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei außergewöhnlichen, patientenbezogenen Schwierigkeiten möglich. Beispiele hierfür sind massive Vernarbungen durch eine Vorbestrahlung, eine stark erhöhte Blutungsneigung oder komplexe anatomische Verhältnisse, die den Zeit- und Arbeitsaufwand erheblich erhöhen.
Ja, die Ausräumung der Halslymphknoten (Neck-Dissection) ist ein eigenständiger, umfangreicher Eingriff und nicht in der GOÄ 1514 enthalten. Sie muss daher separat mit den entsprechenden Ziffern, wie GOÄ 2730 oder 2732, abgerechnet werden.
Der entscheidende Unterschied liegt im Ausmaß der Resektion. GOÄ 1513 beschreibt die Entfernung der halben Zunge (Hemiglossektomie), während GOÄ 1514 die vollständige Entfernung der gesamten Zunge (totale Glossektomie) abbildet.
Die Pharyngotomie ist nicht zusätzlich berechnungsfähig, da sie als Zugangsweg zur Zunge ein integraler Bestandteil der in GOÄ 1514 beschriebenen Operation ist. Ihr Aufwand ist bereits in der hohen Punktzahl der Ziffer 1514 berücksichtigt.
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